vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsanteil einer Abfindung für Gesellschaftsanteil – Beachtlichkeit eines nachträglichen Zinsverzichtes bei Schiedsvergleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine mehrere Jahre nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft gewährte Abfindung ist auch dann in einen Kapitalanteil (Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und einen Zinsanteil (Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) aufzuteilen, wenn in dem zugrunde liegenden Schiedsvergleich auf die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Verzinsung des Anspruchs verzichtet worden ist, ohne dass Wertüberlegungen oder eine besondere verfahrensrechtliche Situation, die den Verzicht nur auf den Zinsanspruch als sachlich vertretbar erscheinen ließen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.10.1998 X R 96/96, BStBl II 1999, 217), erkennbar sind.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3; BewG § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 3; BGB § 779

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.04.2016; Aktenzeichen VIII R 39/13)

BFH (Urteil vom 12.04.2016; Aktenzeichen VIII R 39/13)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Zinseinkünfte zu versteuern hat.

Der Kläger war bis zum 31.12.1995 persönlich haftender Gesellschafter und Mitgeschäftsführer der im Jahr 19.. gegründeten W KG (nachfolgend: W KG) mit Sitz in X. Zweck der W KG war die Vermittlung von Versicherungen sowie die Vornahme der dieser Tätigkeit dienlichen Geschäfte. Der Kläger war zunächst Prokurist der W KG, wurde 197.. Gesellschafter und war ab dem 01.01.198.. zu 17,5 % am Gewinn und am Verlust beteiligt. Ähnlich verhielt es sich bei R (R). Auch er war zunächst Angestellter und wurde im Jahr 197.. persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer. Er war ebenfalls zu 17,5 % beteiligt, die zur Familie W gehörigen persönlich haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer V (V) und A (A) zu je 27,5 %.

Nach § 3 des Gesellschaftsvertrags der W KG vom 20.12.197.. wurden die Kommanditeinlagen auf unveränderlichen Kommandit-Kapitalkonten geführt. Darüber hinaus wurden für alle Gesellschafter variable Gesellschafterkonten geführt, auf denen Gewinne, Verluste, Einlagen, Entnahmen und Darlehen erfasst wurden. Desweiteren existierte ein sog. Kapitalsammelkonto, an dem die Gesellschafter in der Höhe partizipierten, in der sie zur Finanzierung von Gegenständen des Anlagevermögens beigetragen hatten. Gemäß § 10 des Vertrags konnte jeder Gesellschafter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende kündigen. Der Ausscheidende sollte gemäß § 15 des Vertrags als Abfindung aber nur einen Anspruch auf die buchmäßigen Guthaben auf seinem Kapitalkonto sowie auf seinem Gesellschafterkonto haben. Diese Auseinandersetzungsguthaben war innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag der der Auseinandersetzung zu Grunde liegenden Bilanz zu zahlen und zwischenzeitlich mit 5 % p.a. zu verzinsen. Nach § 20 des Gesellschaftvertrags und einem Schiedsvertrag vom 09.02.199.. sollten Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern durch ein Schiedsgericht entschieden werden (siehe Anlage 1 und 2 in Band II der Gerichtsakte, nachfolgend: Band II) verwiesen.

In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger sowie R auf der einen und den Familiengesellschaftern V und A auf der anderen Seite. Der Kläger und R fühlten sich bei wichtigen Entscheidungsprozessen - vor allem der geplanten Umstrukturierung des Unternehmens - übergangen. Sie verlangten zudem eine Änderung der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Buchwertklausel. Ab Ende 198.. wurden die Streitigkeiten über Rechtsanwälte ausgetragen. Der Kläger und R versuchten vergeblich, sich an der W GbR (W GbR) zu beteiligen. Diese wurde Eigentümerin eines im Jahr 199.. fertiggestellten Bürogebäudes auf dem Grundstück ............ in X. Gesellschafterinnen der W GbR wurden zu 23 % die W KG und zu 77 % die W GmbH & Co. KG (W GmbH & Co. KG). An der W GmbH & Co. KG sind neben der W KG (zu 6,78) nur die Gesellschafter V und A mit je 46,76 % beteiligt.

Am 01.01.199.. wurde das operative Geschäft der W KG auf die von der W KG und der W GmbH (W GmbH) gegründete W OHG übertragen (W OHG; Beteiligung der W KG 90 %, der W GmbH – treuhänderisch für die W KG - 10 %). Die W KG war Alleingesellschafterin der W GmbH. Danach verkaufte die W KG am 02.04.199.. 20 % der Anteile an der W OHG zu einem Preis von 25 Millionen DM an die C GmbH. Es wurde eine Put-Option vereinbart, wonach die W KG und die W GmbH dem Erwerber ab dem 01.01.199.. den Erwerb weiterer Anteile andienen können. Gesellschaftzweck der W KG war nun die Beteiligung an Versicherungsunternehmen. Zwischen den Gesellschaftern der W KG kam es zu einem Streit wegen Forderungen der W KG i.H.v. 3,7 Millionen DM, die diese 199.. in die W OHG eingebracht hatte. Da sich die Werthaltigkeit der Forderungen nicht klären ließ, wurden sie von der W KG 199.. wieder aus der W OHG ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge