Entscheidungsstichwort (Thema)

Zoll

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.1999; Aktenzeichen VII R 78/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin meldete am 10. April 1995, 28. April 1995, 10. Mai 1995 und 22. Mai 1995 beim beklagten Hauptzollamt die Einfuhr von Gartenpavillons” aus China an und beantragte jeweils die Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr. Dabei legte sie jeweils Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vor, wonach die Waren in China produziert worden seien.

Die Gartenpavillons, die die Klägerin jeweils unter der Unterposition 3926 90 99 der Kombinierten Nomenklatur anmeldete, bestehen aus einem Stahlrohrgestell mit Verbindungsstücken und Füßen aus Kunststoff sowie einer Dachbespannung mit Verkleidungen für die vier Eckpfosten. Bei der Dachbespannung handelt es sich um ein beidseitig vollständig mit Polyethylen beschichtetes Gewebe aus Bändchengarnen aus Polypropylen, das in Leinwandbindung auf einer Webmaschine hergestellt worden ist. Die einzelnen Bändchengarne weisen eine mittlere Breite von 2,5 mm und eine mittlere Dicke von 0,05 mm auf. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Kunststoffbeschichtung aus Polyethylen des Gewebes mit bloßem Auge wahrnehmbar ist. Unstreitig läßt sich das durch Zusammennähen konfektionierte Gewebe von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30° Celsius auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollen, ohne hierbei rissig zu werden. Der aufgebaute Pavillon mit einer Grundfläche von etwa 3 m × 3 m, einer maximalen Höhe von etwa 2,50 m und einer Seitenhöhe von 2 m ist an allen vier Seiten offen und bildet deshalb keinen geschlossenen Raum. Die Dachbespannung wird über das Stahlrohrgestell gezogen, so daß eine Unterstellmöglichkeit besteht. Der Gartenpavillon ist zerlegt mit einer Aufbauanleitung in einer Verkaufsverpackung mit der Aufschrift „Pavillon für Garten, Strand und Urlaub”.

Das beklagte Hauptzollamt entnahm der am 10. April 1995 angemeldeten Warensendung eine Probe und übersandte diese der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Köln (ZPLA) mit dem Ersuchen um Begutachtung. Im Hinblick auf diese Begutachtung setzte das beklagte Hauptzollamt gegen die Klägerin jeweils zunächst vorläufig lediglich Einfuhrumsatzsteuer fest.

In ihrem Gutachten vom 28. Juni 1995 vertrat die ZPLA die Auffassung, die als Gartenpavillon bezeichnete Ware sei als „Campingausrüstung (Garten-Pavillons), aus Geweben aus Polyethylen” in die Unterposition 6306 99 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Das beklagte Hauptzollamt folgte dem Gutachten der ZPLA und setzte gegen die Klägerin mit Steueränderungsbescheid vom 7. August 1995 insgesamt 42.477,60 DM Zoll unter Anwendung eines Zollsatzes von 11,7 v. H. fest. Wegen der Einzelheiten der Abgabenberechnung wird auf den Steueränderungsbescheid vom 7. August 1995 Bezug genommen.

Gegen diesen Steueränderungsbescheid legte die Klägerin am 22. August 1995 Einspruch ein, mit dem sie im wesentlichen vorbrachte: Der Gartenpavillon könne nach seinen Beschaffenheitsmerkmalen nicht in die Unterposition 6601 99 11 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden. Die Ware könne nämlich nicht als ein Schirmzelt angesehen werden. Dies folge aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System (Erl.HS) Position (Pos.) 6601 Rdnr. 03.0. Die Ware könne jedoch auch nicht als Campingausrüstung in die Unterposition 6306 99 00 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden. Die Anmerkung 1 Buchstabe g zu Abschnitt XI der Kombinierten Nomenklatur sei nicht anwendbar. Es handele sich vorliegend um ein Flächenerzeugnis und nicht um Streifenware. Die Anmerkung 1 Buchstabe h zu Abschnitt XI der Kombinierten Nomenklatur enthalte eine Abgrenzungsvorschrift zu Kapitel (Kap.) 39. Die Plane sei mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen und deshalb in die Position 3926 einzureihen. Die Anmerkung 2 zu Kap. 59 der Kombinierten Nomenklatur könne nicht angewendet werden. Dies scheitere bereits an der Anmerkung 1 Buchstabe h zu Abschnitt XI der Kombinierten Nomenklatur. Darüber hinaus weise die Anmerkung 2 Buchstabe a) 3 zu Kap. 59 der Kombinierten Nomenklatur den Gartenpavillon ebenfalls eindeutig dem Kap. 39 zu. Für die Einreihung der fraglichen Ware komme deshalb nur die Position 3926 in Betracht. Zwar enthalte die Anmerkung 2 Buchstabe l) der Kombinierten Nomenklatur gleichfalls eine Ausschlußregelung. In den Erl.HS Kap. 39 Rdnr. 51.0 f. werde jedoch festgelegt, wie Kunststoffe in Verbindung mit textilen Stoffen einzureihen seien. Bei der Dachbespannung des Gartenpavillons handele es sich um ein beidseitig vollständig mit Kunststoff beschichtetes oder überzogenes textiles Gewebe. Die Beschichtung sei auch mit bloßem Auge wahrnehmbar. Das Gewebe sei deshalb dem Kap. 39 zuzuordnen. Gleiches gelte nach der Anm. 1 Buchstabe h) zu Abschnitt XI der Kombinierten Nomenklatur für Waren aus einem solchen Gewebe. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 28. November 1989 ...

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