Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG im Zusammenhang mit dem gem. § 25 ErbStG zu berechnenden Stundungsbetrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der schenkweisen Übertragung von Aktien unter Nießbrauchvorbehalt ist der Kapitalwert dieser Belastung als Berechnungsgrundlage der zinslos zu stundenden Erbschaftsteuer in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG um den Anteil zu kürzen, der dem Verhältnis des steuerlichen Erwerbes zu dem bei der Steuerfestsetzung befreiten Vermögen entspricht.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 6 S. 5, § 13a Abs. 4 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Sätze 1-2; ErbStR R. 17 Abs. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.07.2005; Aktenzeichen II R 34/03)

 

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 28.06.1996 übertrug der Kläger seiner Tochter A die Grundstücke…unter dem Vorbehalt, ihm ein unentgeltliches lebenslanges Nießbrauchsrecht an den zuvor bezeichneten Grundstücken einzuräumen. Eine etwaige Schenkungsteuer übernahm der Kläger.

Mit weiterem notariellem Vertrag vom 22.02.2000 übertrug der Kläger auf seine Tochter unentgeltlich 695.384 Aktien der…. Gemäß § 2 des Vertrags behielt sich der Schenker einen sogenannten Vertragsnießbrauch vor:

„1. Das Gewinnbezugsrecht verbleibt beim Schenker, sämtliche Dividenden fallen dem Schenker zu.

2. Die Stimmrechte gehen auf die Empfängerin über, wobei sie im Innenverhältnis alle, die Gesellschaft betreffenden wesentlichen Entscheidungen und Fragen unbeschadet der gesetzlichen und satzungsmäßigen Zuständigkeiten von Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung mit dem Schenker abzustimmen und für eine entsprechende Wahrnehmung des Stimmrechts in der Hauptversammlung zu sorgen hat.

3. Wird das Grundkapital der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln erhöht, so setzt sich der Nießbrauch an dem erhöhten Beteiligungsbetrag fort.”

Nach § 4 des Vertrags ist die Tochter des Klägers grundsätzlich frei in der Verfügung über die Aktienanteile. Lediglich innerhalb der ersten fünf Jahre bedarf die Verfügung der schriftlichen Einwilligung des Klägers. Die Kosten des notariellen Vertrags und seiner Durchführung sollte gemäß § 5 der Schenker tragen.

In der Schenkungsteuererklärung vom 07.06.2000 gab der Kläger den Wert der Aktien zum Stichtag mit 11.015.636 DM an. Ferner ermittelte er einen Kapitalwert hinsichtlich des eingeräumten Nießbrauchs in Höhe von 6.023.652 DM. Durch Erklärung vom 02.08.2000 verfügte der Kläger schließlich unwiderruflich, dass der Freibetrag gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) seiner Tochter A zukommen solle. Der Kläger übernahm die Schenkungsteuer.

Mit Schenkungsteuerbescheid vom 16.10.2000 setzte der Beklagte wegen der Schenkung vom 22.02.2000 zunächst 1.336.099 DM Schenkungsteuer gegen den Kläger fest, die er wegen des dem Kläger eingeräumten Nießbrauchs vollständig zinslos stundete. Dabei ging der Beklagte von einem Wert des Erwerbs einschließlich der übernommenen Schenkungsteuer in Höhe von insgesamt 12.138.403 DM aus, ermittelte einen Freibetrag gemäß § 13 a ErbStG in Höhe von 4.706.254 DM und gemäß § 16 ErbStG in Höhe von 400.000 DM, mithin einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von insgesamt 7.032.100 DM. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

Mit weiterem Bescheid vom 02.02.2001 gemäß § 164 Abs. 2 AO änderte der Beklagte seinen Bescheid dahingehend, dass er hinsichtlich der festgesetzten Schenkungsteuer in Höhe von 1.336.099 DM nur noch einen Betrag in Höhe von 780.083 DM zinslos gemäß § 25 ErbStG stundete. Gleichzeitig forderte er den Kläger zur Zahlung von Erbschaftsteuer in Höhe von 556.016 DM auf. Zur Begründung führte er hinsichtlich der geänderten Stundungsregelung an, dass gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG Schulden und Lasten, die mit den nach § 13 a ErbStG befreiten Anteilen an Kapitalgesellschaften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen würden, nur mit dem Betrag abzugsfähig seien, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13 a ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13 a ErbStG entspreche. Die Berechnung des zu stundenden Betrags nach § 25 ErbStG sei daher wie folgt vorzunehmen:

Steuer ohne Berücksichtigung der Nießbrauchslast

1.336.099 DM

steuerpflichtiger Erwerb ohne Nießbrauchslast

5.909.382 DM

anteiliger Kapitalwert der Nießbrauchslast:

(11.015.636 DM - 4.705.256 DM) x 6.023.652 DM

11.015.636 DM

- 3.450.143 DM

Summe

2.459.239 DM

zuzüglich Steuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG

467.248 DM

Summe abgerundet

2.926.400 DM

ergibt die sofort zu entrichtende Steuer

556.016 DM

Stundungsbetrag nach § 25 ErbStG

780.083 DM

Barwert gemäß § 12 Abs. 3 BewG

313.593 DM

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.02.2001 Einspruch ein, mit dem er zunächst klarstellte, dass die festgesetzte Schenkungsteuer in Höhe von 1.336.099 DM nicht zu beanstanden sei. Jedoch sei die nunmehr vorgenommene Stundung in Höhe von nur noch 780.083 DM rechtswidrig. Denn übertrage ein Zuwender einen ga...

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