Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung anodisierter Rohre

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Tarifierung von anodisierten Rohren (Aluminiumrohren) für Laserdrucker und Kopiergeräte.

 

Normenkette

KN Pos. 8473 UPos. 3090; KN Pos. 9009 UPos. 9000; KN Pos. 7608 UPos. 2099; KN AllgVorschr. 1 S. 2; KN AllgVorschr. 6 S. 1; KN AllgVorschr. 3 Buchst. a S. 1; KN Kap. 76 Anm. 1 Buchst. e S. 3; KN AllgVorschr. 2 Buchst. a S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.10.2001; Aktenzeichen VII R 69/00)

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 9. September 1998 bei der Beklagten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft über die Einreihung von Aluminiumrohren mit Oberflächenbehandlung (anodisierten Rohren) für Laserdrucker zu erteilen. Die Klägerin beantragte, diese anodisierten Rohre für Laserdrucker in die Unterposition 8473 30 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Bei diesen Waren handelt es sich um nahtlose, gepresste und gezogene Hohlerzeugnisse, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises und gleichmäßiger Wanddicke. Die Ware mit der Material-Nr. 710 132 5 weist an den Enden gedrehte Passungen auf. Dies ist bei der Ware mit der Material-Nr. 710 127 5 nicht der Fall. Die Rohre bestehen aus einer Aluminiumlegierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Aluminiumgehalt. Auf die Oberfläche der Rohre wurde eine Oxidschicht als so genannte Blockierschicht aufgebracht. Nach der Einfuhr werden die Waren mit einer so genannten Erzeuger- und Transportschicht zur Herstellung organischer Fotoleiter versehen.

Gleichfalls am 9. September 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft über die Einreihung von Aluminiumrohren mit Oberflächenbehandlung (anodisierten Rohren) für Kopiergeräte zu erteilen. Die Klägerin beantragte, diese anodisierten Rohre in die Unterposition 9009 90 10 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Bei diesen anodisierten Rohren handelt es sich um nahtlose, gepresste und gezogene Hohlerzeugnisse, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises und gleichermäßiger Wanddicke, mit einer gedrehten Fassung an beiden Enden, aus einer Aluminiumlegierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Aluminiumgehalt. Auf die Oberfläche der Rohre wurde eine Oxydschicht als so genannte Blockerschicht aufgebracht. Nach der Einfuhr werden auf diese Rohre noch eine so genannte Erzeuger- und Transportschicht zur Herstellung organischer Fotoleiter aufgebracht.

In einem ergänzenden Schreiben vom 27. August 1998 führte die Klägerin zu den anodisierten Rohren für Laserdrucker und für Kopiergeräte unter anderem Folgendes aus: In modernen elektrofotografischen Druckern und Kopiergeräten würden fast ausschließlich organische Fotoleiter eingesetzt. Diese würden grundsätzlich aus einem rohrförmigen leitfähigen Substrat, einem Ladungsträger (einer Blockierschicht), einer Erzeugerschicht und einer Transportschicht bestehen. Beim Drucken oder Kopieren werde der Fotoleiter zunächst elektrostatisch aufgeladen und bildmäßig belichtet. Dabei würden in der Erzeugerschicht Elektronen-Lochpaare erzeugt. Diese Elektronen würden zum geerdeten Substrat wandern, während sich die Löcher zur Oberfläche des Oberleiters bewegen würden und dort die negativen Ladungen kompensieren würden. Durch die Belichtung entstehe so ein Ladungsbild, das durch das Aufbringen von Toner sichtbar gemacht werde. Für die Erzeugung des Ladungsbildes seien ohne Zweifel die elektrischen und fotoelektrischen Eigenschaften der Transport- und Erzeugerschicht von entscheidender Bedeutung. Keinesfalls dürfe jedoch der Einfluss des Substrats und der Blockierschicht als weitere Funktionsschicht auf die Qualität des Druckes oder der Fotokopie außer Acht gelassen werden. Aufgabe der Blockierschicht sei es zu verhindern, dass Ladungsträger aus dem Substrat in die Erzeuger- und Transportschicht gelangen würden und die Ladungen an der Oberfläche des Fotoleiters kompensieren würden. Eine Entladung des Fotoleiters auf diese Weise würde den Kontrast des Druckes durch Aufbau eines Untergrundes aus vielen schwarzen Punkten deutlich verringern.

Mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 9. November 1998 - DE K/B 277/98/01-01 - reihte die Beklagte die anodisierten Rohre für Laserdrucker in die Unterposition 7608 20 99 der Kombinierten Nomenklatur als andere Rohre aus Aluminiumlegierungen ein. Mit einer weiteren verbindlichen Zolltarifauskunft vom 9. November 1998 - DE K/B 278/98/01-01 - reihte die Beklagte die anodisierten Rohre für Kopiergeräte ebenfalls in die Unterposition 7608 20 99 der Kombinierten Nomenklatur ein. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, eine Einreihung in die Position 8473 bzw. 9009 der Kombinierten Nomenklatur komme nicht in Betracht, weil die Waren noch nicht mit einer Transport- und Erzeugerschicht versehen seien.

Gegen diese verbindlichen Zolltarifauskünfte legte die Klägerin am 24. November 1998 Einspruch e...

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