Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer: Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen – Erwerb eines KG-Anteils – Erforderlichkeit der anteiligen Übertragung des Sonderbetriebsvermögens

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 2 ErbStG kann bei der Schenkung eines Anteils an einer Personengesellschaft nicht gewährt werden, wenn der Schenker das auf den Anteil entfallende betriebswesentliche Sonderbetriebsvermögen zurückbehält.

 

Normenkette

ErbStG 1997 § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.06.2020; Aktenzeichen II R 33/17)

 

Tatbestand

Der Kläger ist der Sohn der Schwester der M. Diese war mit einer Einlage von 1.000.000 DM Kommanditistin der A GmbH & Co. KG (KG), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Verwaltungsgesellschaft mbH war. Alleingesellschafterin der Verwaltungsgesellschaft mbH, deren Stammkapital 50.000 DM betrug, war M. Die KG betrieb ein Autohaus. Eigentümerin der Grundstücke war M, welche die Grundstücke der KG zur Nutzung überließ.

M übertrug dem Kläger am 1. Januar 1995 von ihrem Kommanditanteil an der KG einen Teilanteil von 200.000 DM sowie einen Geschäftsanteil von 10.000 DM an der Verwaltungsgesellschaft mbH. Das beklagte Finanzamt setzte deshalb gegen den Kläger mit Bescheid vom 5. Mai 2000 13.874 DM Schenkungsteuer fest, wobei es einen Wert des Erwerbs von 109.106 DM zugrunde legte.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. August 2003 übertrug M dem Kläger unentgeltlich einen weiteren Geschäftsanteil an der Verwaltungsgesellschaft mbH von 10.000 DM, von ihrem Kommanditanteil an der KG einen Teilanteil von 200.000 DM sowie von ihrem bei dieser Gesellschaft geführten Darlehenskonto einen Teilbetrag in Höhe eines Fünftels. Darüber hinaus übertrug sie dem Kläger das Wohnungseigentum an einem Grundstück sowie einen Miteigentumsanteil von 1/123 an einem weiteren Grundstück gegen Übernahme der auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten.

Das beklagte Finanzamt setzte für diesen Erwerb gegen den Kläger mit Bescheid vom 15. April 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Schenkungsteuer fest. Dabei setzte es den Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes mit 165.000 €, den Verkehrswert des Kommanditanteils mit 642.000 € und den Wert des Geschäftsanteils an der Verwaltungsgesellschaft mit 5.112 € an. Für den Kommanditanteil und den Geschäftsanteil gewährte es die Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 25. November 2006 übertrug M dem Kläger unentgeltlich ihren restlichen Kommanditanteil an der KG von 600.000 DM und ihre restlichen Geschäftsanteile an der Verwaltungsgesellschaft mbH. M gründete mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tage die M Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG und brachte in diese die Grundstücke ein.

Der Kläger veräußerte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12. März 2007 von den ihm von M übertragenen Kommanditanteilen von insgesamt 511.291,88 € einen Teilanteil von 127.822,97 € und von den ihm übertragenen Geschäftsanteilen an der Verwaltungsgesellschaft mbH von insgesamt 25.600 € einen Teilanteil von 6.400 € an D.

Der Kläger gab für seinen Erwerb vom 25. November 2006 am 23. März 2007 eine Schenkungsteuererklärung ab, mit der er den Wert des ihm übertragenen Kommanditanteils mit 322.113 € angab.

Der Kläger veräußerte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1. Oktober 2008 von den ihm von M übertragenen Kommanditanteilen einen weiteren Teilanteil von 178.952,16 € an D.

Das beklagte Finanzamt nahm auf Grund der Veräußerung vom 12. März 2007 an, dass die Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG rückwirkend weggefallen sei. Es setzte deshalb für den Erwerb vom 4. August 2003 mit Bescheid vom 4. März 2011 die Schenkungsteuer auf 64.978 € neu fest. Dabei gewährte es die Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG nicht mehr.

Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass im Hinblick auf die Übertragung des Teilkommanditanteils und des Geschäftsanteils an der Verwaltungsgesellschaft mbH vom 1. Januar 1995 die Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG für den am 4. August 2003 übertragenen Teilkommanditanteil und Geschäftsanteil nur teilweise weggefallen sei.

Für den Erwerb des Klägers vom 25. November 2006 setzte das beklagte Finanzamt mit Bescheid vom 4. März 2011 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung 59.371 € Schenkungsteuer fest. Dabei setzte es den Erwerb des Kommanditanteils mit 322.113 € an und rechnete dem einen Vorerwerb von 282.179 € hinzu. Ferner gewährte es die Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 2 ErbStG in Höhe von 48.321 €.

Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass sich die Veräußerung eines Teilanteils an der KG mit dem Vertrag vom 1. Oktober 2008 nicht mehr auf die Besteuerung des Vorerwerbs vom 4. August 2003 auswirken könne.

Da...

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