vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung von in Modulen verbauten Laserdioden – Zusammensetzung aus mehreren einzelnen Bauelementen – Beschränkung der Unterpos. 8541 40 10 KN auf einzelne, „diskrete” Dioden – Bedeutung unterstützender Komponenten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Halbleitermodule, die sich aus einer von einem Gehäuse mit lichtleitendem Kabel nach außen („Faserpigtail”) umschlossenen Laserdiode, einer Fotodiode, einem Temperatursensor (Thermistor) und einem thermoelektrischen Kühler zusammensetzen und als Pumpquelle dazu genutzt werden, ein anderes Lasermedium zum Strahlen anzuregen, sind als Laserdioden in die Unterpos. 8541 40 10 KN und nicht in die für vollständige Laser einschlägige Unterpos. 9013 20 00 KN einzureihen.
  2. Der Begriff der „Laserdioden” in der Unterpos. 8541 40 10 KN ist nicht auf einzelne, „diskrete” Dioden beschränkt.
  3. Zusätzliche untrennbar verbundene Bestandteile – wie der Thermistor, die Fotodiode, der Kühler, der „Faserpigtail” und das Gehäuse –, die die Leuchtdioden in ihrer Funktion unterstützen oder erhalten, ohne diese zu verändern, sind für die Einreihung in die Pos. 8541 KN nicht ausschlaggebend.
 

Normenkette

KN Upos. 8541 40 10; Upos. 9013 20 00; ZK Art. 220 Abs. 1 S. 1; DVO (EU) Nr. 1037/2014

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2017; Aktenzeichen VII R 8/16)

BFH (Urteil vom 25.04.2017; Aktenzeichen VII R 8/16)

 

Tatbestand

Die Klägerin meldete folgende Waren der A aus B beim Zollamt X des Beklagten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an:

Nr.

Datum

Bezeichnung

angemeldete Unterpos. KN

1

09.11.2011

Halbleiterbauelemente

8541 50 00

2

23.01.2012

Laserdioden

8541 40 10

3

04.05.2012

andere Halbleiterbauelemente

9013 20 00

4

16.05.2012

Halbleiterbauelemente

9013 20 00

5

21.07.2012

kundenspezifische Laserdioden

8541 40 10

6

07.08.2012

Speicher in Form von Mehrfachkombinationen wie Stack-D-Rams

8548 90 20

7

04.03.2014

andere Halbleiterbauelemente

9013 20 00

8

12.03.2014

Laserdioden

9013 20 00

Bei den am 9. November 2011 und am 23. Januar 2012 angemeldeten Waren (Anmeldungen Nr. 1 und 2) handelte es sich um Laserdiodenmodule des Typs „……..”. Den Anmeldungen Nr. 3 bis 8 lagen sog. „Laserdioden 905” zugrunde.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 und 6. Februar 2012 erläuterte die Klägerin, dass die Ware mit der Bezeichnung „…………” ein Laserdiodenmodul mit 905 nm Wellenlänge im 14-Pin Butterfly-Gehäuse sei. Das Produkt bestehe aus einer Halbleiterlaserdiode, in die elektronische Regeleinrichtungen (Monitor- bzw. Steuerdiode) und ein elektronisches Kühlelement integriert seien. Alle Laserdiodenmodule enthielten zusätzlich zum Hauptbestandteil der Laserdiode einen internen Thermistor (temperaturabhängiger Widerstand zur Regelung und Steuerung) und eine Fotodiode. Der Ausgang des Moduls sei an eine Faseroptik angekoppelt. Die Ware werde vom Wortlaut der Pos. 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) erfasst. Eine Beschränkung auf einzelne Laserdioden in Abgrenzung zu Laserdiodenmodulen lasse sich der Position nicht entnehmen. Von der Pos. 9013 KN seien Laserdioden gerade ausgenommen. Bei der „Laserdiode 905” handele es sich um eine diskrete Laserdiode mit angeschlossenem Faseroptik-"Pigtail” und einer Wellenlänge von 905 bzw. 915 nm. Als Laser könne die Ware nicht eingereiht werden, da hierzu weitere Bauteile – wie Linsen, Kühlkörper, Spiegel, Optiken – fehlten.

Unter dem 4. Mai 2012 legte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) ein Gutachten zu einer „A …. Diode” vor, gemäß dem die Ware des Typs „……….” in die Unterpos. 9013 20 00 KN (Laser, keine Laserdiode) einzureihen sei. Es handele sich um einen Laser in Form eines Laserdiodenmoduls, bestehend aus einer Laserdiode, einer Monitordiode, einer Fotodiode und einem Thermistor in einem 14-Pin-Butterfly-Gehäuse. Der Laser habe eine Wellenlänge von 915 nm (± 5 nm) und diene zum Pumpen von Festkörperlasern. Eine Einreihung in die Pos. 8541 KN komme nicht in Betracht, da die Ware kein diskretes Bauelement darstelle.

Das Zollamt X des Beklagten erließ folgende Einfuhrabgabenbescheide:

Nr.

Datum

EUSt

Zoll

Zollsatz in %

Unterpos. KN

1

09.11.2011

7.894,94 €

-

-

8541 50 00

22.05.2012

-

1.951,75 €

4,7

9013 20 00

2

23.01.2012

9.612,35 €

-

-

8541 40 10

04.05.2012

-

1.364,96 €

2,7

8548 90 90

23.05.2012

-

2.376,04 €

4,7

9013 20 00

3

04.05.2012

8.676,70 €

2.048,87 €

4,7

9013 20 00

4

16.05.2012

8.679,83 €

2.049,40 €

4,7

9013 20 00

5

21.07.2012

11.537,19 €

-

-

8541 40 10

19.11.2012

-

2.851,81 €

4,7

9013 20 00

6

07.08.2012

5.593,63 €

-

-

8548 90 20

03.12.2012

-

1.382,45 €

4,7

9013 20 00

7

04.03.2014

5.047,89 €

1.191,36 €

4,7

9013 20 00

8

12.03.2014

20.135,89 €

4.756,11 €

4,7

9013 20 00

Im Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2012 zur Anmeldung Nr. 5 erläuterte das Zollamt, dass es sich bei der eingeführten Ware um einen Laser in Form eines Laserdiodenmoduls handele. Dieses bestehe aus einer Laserdiode in einem 14-Pin-Butterflygehäuse mit Faseroptik und ein...

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