Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundbesitzverwaltung durch eine auch Hilfstätigkeiten ausführende Genossenschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Unter die für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages eines Grundbesitz verwaltenden Unternehmens (Genossenschaft) unschädliche Betreuung von Wohnungsbauten fällt auch die Verwaltung fremder Eigentumswohnungen, die nicht von dem verwaltenden Unternehmen errichtet worden sind.
  2. Entsprechen die Erlöse für diese - bei isolierter Betrachtung nicht gewerbliche - Betreuungstätigkeit lediglich 0,0196% des Gesamtumsatzes aus der Hausbewirtschaftung, so gebietet überdies der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit deren Qualifizierung als für die erweiterte Kürzung unschädliche Nebentätigkeit (Anschluss an Urteil des BFH vom 18.04.2000 VIII R 68/98, DStZ 2000, 796).
 

Normenkette

GewStG 1993 § 9 Nr. 1 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.09.2003; Aktenzeichen I R 8/02)

 

Tatbestand

Die Klägerin war bis zum 31.12.1990 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen von der Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer befreit. Ab 1991 verzichtete sie auf die Steuerbefreiung und war in den folgenden Jahren in vollem Umfang steuerpflichtig.

Unternehmensgegenstand der Klägerin, an der zum 31.12.1996 … Genossen beteiligt waren, ist die Vermietung und Verpachtung von eigenen Wohngebäuden und Wohnungen. In den Streitjahren 1993 und 1994 verwaltete die Klägerin außerdem insgesamt 14 fremde Eigentumswohnungen (X-Straße und Z-Straße), die sie nicht selbst errichtet hatte. Bei dem Objekt X-Straße handelt es sich um ein Gebäude mit zehn Eigentumswohnungen, von denen acht Wohnungen der Klägerin und zwei Wohnungen Genossenschaftsmitgliedern gehörten. Das Objekt Z-Straße, welches sich in ca. 500 m Entfernung von einem größeren, im Eigentum der Klägerin stehenden Siedlungsbestand befindet, enthält 12 Eigentumswohnungen. Diese Wohnungen wurden aufgrund eines Mietkaufmodells, welches das Land Nordrhein-Westfalen in den achtziger Jahren aufgelegt hatte, errichtet. Ursprünglich verwaltete eine damalige Tochtergesellschaft der Klägerin, die … 'Gesellschaft', die Wohnungen; ab 1986 übernahm die Klägerin wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse die Verwaltung des Objekts.

Der Umsatz der Klägerin aus der Verwaltung der 14 fremden Eigentumswohnungen betrug für 1993 5.040 DM und für 1994 4.620 DM. Dies entspricht für 1993 0,0196 v. H. und für 1994 0,016 v. H. des jeweiligen Umsatzes aus der Hausbewirtschaftung (für 1993: 25,5 Mio. DM; für 1994: 26,6 Mio. DM). Ende … gründete die Klägerin die … 'GmbH', die ab Dezember 1994 u. a. die Verwaltung dieses fremden Grundbesitzes übernahm.

In ihren Gewerbesteuererklärungen 1993 und 1994 beantragte die Klägerin die Gewährung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG -, und zwar für 1993 in Höhe von 1.718.189 DM und für 1994 in Höhe von 1.837.278 DM. Der Beklagte lehnte - unter Hinweis auf die Vermietung fremden Grundbesitzes - eine erweiterte Kürzung ab und gewährte lediglich die Kürzung nach Satz 1 in Höhe von 1,2 v. H. des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes von jeweils 860.000 DM. Mit Bescheiden vom 25.10.1996 bzw. 30.01.1997 setzte er den Gewerbesteuer-Messbetrag für 1993 auf 35.950 DM und für 1994 auf 58.240 DM fest.

Hiergegen erhob die Klägerin Einsprüche, mit denen sie geltend machte, die verwaltungsmäßige Betreuung von fremdem Grundbesitz könne wegen ihrer geringen Bedeutung nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung führen. Die Verwaltung dieser Wohnungen sei als erlaubte Tätigkeit nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bzw. als unschädliches Nebengeschäft anzusehen, zumal sie nicht gewinnorientiert und damit gewerblich ausgeführt worden sei. Die Verwaltungsgebühren, die nach den Sätzen der II. Berechnungsverordnung angesetzt worden seien, sollten lediglich die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten abdecken.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21.05.1997). Der Beklagte war der Ansicht, die erweiterte Kürzung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalte. Eine erlaubte Tätigkeit liege nicht vor; eine Betreuung von Wohnungsbauten setze nämlich einen Zusammenhang zwischen der Errichtung der Gebäude und ihrer anschließenden Betreuung voraus. Dieser fehle, wenn das Grundstücksunternehmen - die Klägerin - das Gebäude nicht selbst errichtet habe. Eine unschädliche Nebentätigkeit scheitere daran, dass die Verwaltung fremden Grundbesitzes als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden müsse. Das sei nicht der Fall.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Über ihr bisheriges Vorbringen hinaus ist sie der Auffassung, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG könne allein wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht versagt werden.

Die Klägerin beantragt,

die während des Klageverfahrens...

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