Tatbestand
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 18. Februar 1994, ihm eine verbindliche Zolltarifauskunft über die Einreihung der vom Hongkong Trade Development Council herausgegebenen Druckschrift … unter die Codenummer 4901 99 00 20 des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs zu erteilen.
Bei der Druckschrift. … handelt es sich um eine Veröffentlichung, die auf etwa 398 farbig bedruckten Seiten Abbildungen über Produkte der Konsumgüterindustrie – zum Teil mit kurzen Beschreibungen der jeweiligen Produkte – unter Mitteilung der vollständigen Anschriften (einschließlich Telefon- und Telefaxanschluß) der jeweiligen Anbieter in Hongkong enthält. Preisangaben für die jeweiligen Produkte sind ganz überwiegend in der Druckschrift nicht vorhanden. Die Druckschrift … wendet sich an Händler und Gewerbetreibende in der Bundesrepublik Deutschland und Europa. Das dem Antrag des Klägers vom 18. Februar 1994 beigefügte Exemplar „Issue No. 42.1/94” enthält die Angabe „published bi-annually”.
Nach einer vom Senat eingeholten schriftlichen Auskunft des Hongkong Trade Development Council vom 8. Juni 1995 erscheint die … Druckschrift zweimal jährlich; und zwar im April und November.
Der Kläger machte geltend, es handele sich um ein Adressbuch bzw. einen Bezugsquellennachweis. Die Adressaten der Druckschrift … könnten Kontakt mit den Herstellern und Händlern der fraglichen Produkte in Hongkong aufnehmen und dort ausführliche Verkaufsprospekte mit Preislisten anfordern. Die Druckschrift erscheine periodisch monatlich.
Mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 28. März 1994 reihte die Beklagte die Druckschrift … unter die Unterposition 4902 90 30 der Kombinierten Nomenklatur als „periodische Druckschrift, mit Bildern, überwiegend Werbezwecken dienend” ein.
Gegen diese verbindliche Zolltarifauskunft legte der Kläger am 22. April 1994 Einspruch ein, mit dem er im wesentlichen vorbrachte: Die Einreihung der Beklagten unter die Unterposition 4902 90 30 der Kombinierten Nomenklatur sei unzutreffend. Bei dem Adressbuch bzw. Bezugsquellenkatalog handele es sich nicht um eine Druckschrift, Broschüre oder Zeitung. Vielmehr handele es sich um eine periodische Druckschrift, die gebunden und kartoniert sei und deshalb unter die Unterposition 4901 99 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sei. Derartige Adressbücher würden von den Zollämtern Hamburg-Ericus, Hamburg-Waltershof, Koblenz und Neuwied unter die Unterposition 4901 99 00 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Auch der Katalog „Wer liefert was?”, der wie die … Druckschrift aufgebaut sei, werde so eingereiht.
Die Beklagte beauftragte den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Buchbinderhandwerk … mit der Erstellung eines Gutachtens über die Fragen, welche Bindungsart bei im Buchbinderhandwerk der Begriff „kartoniert” habe. Der Gutachter … teilte in seinem Gutachten vom 10. Juni 1994 mit, bei dem Druckerzeugnis … handele es sich um eine klebegebundene Broschur. Bei dem Begriff kartoniert gehe es um eine Bezeichnung für eine einfache Bindeart, wie man sie früher praktiziert habe, um Druckerzeugnisse preiswert auf den Markt zu bringen. Es handele sich meistens um eine Fadenheftung des Buchblockes, der als Einband einen Kartonumschlag erhalten habe. Der heutige Nachfolger des kartonierten Einbandes sei die Broschur, die meistens eine Klebebindung aufweise.
Mit Einspruchsentscheidung vom 23. August 1994 wies die Beklagte den Einspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Nach ihrer Aufmachung und Herausgabeintention diene die Druckschrift … der Anbahnung von Geschäftsverbindungen und damit überwiegend Werbezwecken. Derartige Erzeugnisse seien auf Grund ihrer Erscheinungsweise als andere periodische Druckschriften unter die Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Gemäß Anmerkung 3 zu Kapitel 49 der Kombinierten Nomenklatur würden periodische Druckschriften, die kartoniert oder gebunden seien, auch wenn sie Werbung enthielten, zu der Position 4901 gehören. Der Zolltarif unterscheide zwischen periodischen Druckschriften die aus einfachen losen Blättern bestünden oder auch broschiert seien und solchen, die kartoniert oder gebunden seien.
Nach der Erläuterung 49.01/1 Randnummer 01.0 zum Harmonisierten System (HS) seien von der Position 4901 im allgemeinen alle Erzeugnisse des Buchhandels und andere Waren zum Lesen erfaßt, die gedruckt seien, mit oder ohne Illustration versehen seien, ausgenommen Werbematerial und Waren, die von anderen Positionen des Kapitels 49 mit genauerer Warenbezeichnung erfaßt seien.
Nach dem Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen … handele es sich bei der vorliegenden Druckschrift um eine klebegebundene Broschur. Unter Broschieren verstehe man die Vereinigung von Blättern, wobei – wenn die Broschüre aus mehreren Lagen von Druckbögen bestehe – an der Rückseite ein Umschlagblatt aufgeklebt werde. Demgegenüber sei unter Kartonieren das Versehen eines Druckwerks mit einer Kartonage...