Gründe

Die Kläger bewohnten in den Streitjahren 1984 und 1985 das Einfamilienhaus ….

Das Einfamilienhaus stand im Alleineigentum des Ehemannes. Er hatte den Grundbesitz nebst aufstehendem Gebäude am 22.12.1983 von seiner Mutter zu einem Kaufpreis von insgesamt 350.000,00 DM erworben.

Finanziert wurde das Haus unter anderem durch einen Bausparvertrag der Klägerin über 60.000,00 DM. Darüber hinaus hat die Klägerin aus ihren Einkünften als Lehrerin Beiträge zur Tilgung und Verzinsung der übrigen Mittel beigetragen.

Ab 01.04.1984 haben die Kläger das Haus selbst genutzt. Ein Raum des Hauses, der 10 % der Gesamtfläche des Hauses einnimmt, wird von der Klägerin als Arbeitszimmer genutzt.

In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung machte die Klägerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten einschließlich erhöhter Abschreibung nach § 7 b EStG und Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG für den 200.000,00 DM übersteigenden Teil der Anschaffungskosten des Gebäudes in Höhe von insgesamt 3.637,00 DM für 1984 und 3.550,00 DM für 1985 geltend. Dabei ermittelten die Kläger als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung Anschaffungskosten des Gebäudes in Höhe von 272.429,97 DM und für Grund und Boden in Höhe von 79.200,00 DM.

Abweichend von der Steuererklärung ließ der Beklagte den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil der Abschreibung bei der Durchführung der Veranlagung außer Betracht. Außerdem folgte der Beklagte nicht dem Aufteilungsmaßstab Grund und Boden und Gebäude, sondern stellte den Grundstückswert mit einem Betrag in Höhe von 150.680,00 DM und den Gebäudewert mit 200.520,83 DM fest.

Gegen die Bescheide vom 14.04.1986 für 1984 und vom 28.07.1987 für 1985 haben die Kläger Einspruch eingelegt.

Die Einsprüche der Kläger sind durch Einspruchsentscheidung vom 13.02.1989 als unbegründet abgewiesen worden, nachdem der Beklagte während des Einspruchsverfahrens aus anderen Gründen geänderte Bescheide vom 17.03.1988 für 1984 und vom 20.07.1988 für 1985 erlassen hatte, die zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden sind.

Gegen die Einspruchsentscheidung richtet sich die Klage.

Die Kläger tragen vor, der Kläger habe seiner Frau das Arbeitszimmer zur Nutzung überlassen. Dadurch sei für sie ein abschreibbares Nutzungsrecht entstanden. Die Abschreibung für das Nutzungsjahr bemesse sich nach den „gesparten Aufwendungen”, also nach den anteiligen Anschaffungskosten.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einvernehmlich die Höhe der Anschaffungskosten des Gebäudes mit 200.520,83 DM erklärt.

Der Beklagte hat im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden die angefochtenen Einkommensteuerbescheide in den im Streitfall einschlägigen Punkten für vorläufig erklärt.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung der Einkommensteuerbescheide vom 22.06.1995

  1. weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin in Höhe von 1.000,00 DM anzuerkennen und
  2. erhöhte Kinderfreiträge in Höhe von 2.432,00 DM für das erste Kind und 1.832,00 DM für das zweite Kind abzuziehen.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung zu a).

Er vertritt die Auffassung, der Kläger könne keine AfA für das Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, weil er insoweit keine Einkünfte erzielt habe. Die das Arbeitszimmer nutzende Klägerin könne keine AfA geltend machen, weil sie weder Eigentümerin noch Miteigentümerin des Gebäudes sei. Der Einsatz der Bausparmittel der Klägerin zur Finanzierung des Einfamilienhauses stelle einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Zuwendungen im Sinne des § 12 EStG dar. Sie berechtigten jedenfalls nicht zum Abzug der anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Abschreibung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin.

Die Klage ist begründet.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG gehören zu den Werbungskosten bei den Überschußeinkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG auch Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen im Sinne der §§ 7 Abs. 1+4–6, 7 a Abs. 1–3, 5+7 und 7 b EStG.

Die Befugnis zur Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG setzt dabei nicht voraus, daß der Steuerpflichtige bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist (BFH-Urteil vom 28.07.1981 VIII R 141/77, BStBl II 1982, 454; vom 07.12.1982 VIII R 153/81, BStBl II 1983, 627).

Voraussetzung ist jedoch, daß Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen getätigt werden.

Das Gericht würdigt den Sachverhalt dahingehend, daß in der Überlassung des im Eigentum des Klägers stehenden Arbeitszimmers kein Drittaufwand des Klägers zu sehen ist, mit der Folge, daß über die Frage der Abziehbarkeit von Drittaufwand zu entscheiden wäre, sondern daß die Klägerin eigene Aufwendungen auf das Arbeitszimmer getätigt hat, die es rechtfertigen, ihr die AfA für das Arbeitszimmer zukommen zu lassen. Denn von Drittaufwand kann nur gesprochen werden, wenn ein Dritter Kosten tätigt, die durch die Einkunf...

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