Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Tochter der am 29. April 1986 verstorbenen Erblasserin. Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts vom 28. Oktober 1986 ist die Erblasserin von der Klägerin allein beerbt worden.

In ihrer am 4. März 1987 abgegebenen Erbschaftsteuererklärung vom 1. März 1987 gab die Klägerin den Wert des von ihr erworbenen Grundvermögens der Erblasserin mit insgesamt 925.980,– DM an. Die Erblasserin sei Eigentümerin eines Ferienhausgrundstücks in Alicante/Spanien gewesen. Der gemeine Wert für dieses Ferienhausgrundstück in Spanien betrage 120.000,– DM. Den Gesamtwert der Nachlaßgegenstände gab die Klägerin mit 936.314,– DM und den Gesamtwert der Nachlaßverbindlichkeiten mit 67.052,– DM an.

Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin zunächst mit Erbschaftsteuerbescheid vom 20. März 1987 70.128,– DM Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei ging es – der Erbschaftsteuererklärung folgend – von einem Erwerb der Klägerin von Todes wegen von 869.262,– DM aus.

Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 26. Januar 1988 setzte das beklagte Finanzamt unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin auf 71.253,– DM fest. Dabei ging es nunmehr von einem Erwerb der Klägerin von Todes wegen von 881.737,– DM aus. Den Wert des zum Nachlaß gehörenden Ferienhausgrundstücks in Alicante/Spanien setzte das beklagte Finanzamt unverändert mit 120.000,– DM an. Unter Abzug eines Freibetrages von 90.000,– DM gelangte das beklagte Finanzamt zu einem steuerpflichtigen Erwerb von abgerundet 791.700,– DM, auf den es einen Steuersatz von 9 v.H. erhob.

Mit am 8. Februar 1993 eingegangenem Schreiben vom 5. Februar 1993 beantragte die Klägerin, eine von ihr in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer von 1.202.690 Ptas auf die festgesetzte deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. Bei der Anfertigung der Einkommensteuererklärung für 1991 hätten ihre Bevollmächtigten zufällig entdeckt, daß sie in Spanien Erbschaftsteuer für das zum Nachlaß gehörende Ferienhausgrundstück gezahlt habe. Dieses Ferienhausgrundstück sei auch der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen worden.

Zum Nachweis legte die Klägerin in Ablichtung Belege in spanischer Sprache über die Zahlung von 1.202.690 Ptas Erbschaftsteuer vor.

Mit Schreiben vom 2. April 1993 machte die Klägerin ergänzend folgendes geltend: Sie habe seit 1986 die Umschreibung des spanischen Grundbesitzes betrieben. Durch die zahlreichen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsprobleme habe sich die Bearbeitung der Angelegenheit bis 1990 hingezogen. Im Zuge der Bearbeitung habe sie erst erfahren, daß auch in Spanien Steuer für den Erbfall zu zahlen sei. Sie habe den Erbfall als durch die deutsche Erbschaftsteuer längst erledigt angesehen. Mit der Bearbeitung der Umschreibung des Grundbesitzes und der Abwicklung der Angelegenheit habe sie den in Spanien ansässigen Deutschen Karl F beauftragt. Karl F habe auch die Erbschaftsteuer vorgelegt. Für die von Karl F verauslagte Erbschaftsteuer, die verauslagten Notar- und Behördengebühren sowie Renovierungskosten habe sie an diesen 32.000,– DM überwiesen. Die Klägerin legte insoweit einen entsprechenden Zahlungsbeleg vor.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 1993 lehnte das beklagte Finanzamt den Antrag auf Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Der Erbschaftsteuerbescheid vom 26. Januar 1988 könne nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert werden, weil die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Eine Änderung der Steuerfestsetzung sei auch nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO möglich. Bei der Festsetzung der ausländischen Steuer handele es sich nämlich nicht um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 12. Oktober 1993 Einspruch ein, mit dem sie im wesentlichen vorbrachte: Sie habe zwar von der Existenz einer Steuer, die sie nicht recht als Erbschaftsteuer im Zusammenhang mit der deutschen Erbschaftsteuer gebracht habe, gewußt. Wegen der Bemessungsgrundlage für diese Steuer sei eine lange Bearbeitungszeit vergangen. Die Bearbeitung der Angelegenheit habe sich bis 1991/92 hingezogen. Die Erbschaftsteuer sei schließlich 1991 von ihr in Spanien gezahlt worden. Die Steuerangelegenheiten habe der von ihr beauftragte Karl F in Spanien erledigt. Karl F habe für sie dort auch einen Swimmingpool gebaut. Erst jetzt habe sich herausgestellt, daß sie versehentlich auf den Überweisungsträger vom 19. Dezember 1991 auch „Erbschaftsteuern für Spanien” geschrieben habe, während es sich tatsächlich um die Kosten für den Swimmingpool gehandelt habe. Tatsächlich habe sie die Erbschaftsteuer bereits am 25. April 1991 überwiesen. An diesem Tage sei der Überweisungsbetrag auch ihrem Konto belastet worden.

Die Klägerin legte insoweit einen Überweisungsauftrag v...

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