Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestehen einer Optionsmöglichkeit bei Anmietung von Ladenlokal durch beide Ehegatten, das nur von einem der Ehegatten betrieben wird. Umsatzsteuer 1986 bis 1988

 

Leitsatz (amtlich)

Lässt sich bei Auslegung des Mietvertrags über ein Ladenlokal schließen, dass die Ehegatten das Ladenlokal gemeinsam gemietet haben, ohne das die Ehegattengemeinschaft selbst Umsätze ausführt, sind beide Ehegatten umsatzsteuerrechtlich Leistungsempfänger. Ist jedoch nur einer der Ehegatten unternehmerisch tätig, kann der Vermieter des Ladenlokals nur hälftig auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze verzichten.

 

Normenkette

UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nr. 1, §§ 2, 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.02.2001; Aktenzeichen V R 79/99)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.5.1994 werden die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1986 bis 1988, jeweils vom 15.10.1991, dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf DM (1986); DM (1987) und DM (1988) festgesetzt wird im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 76 % und der Beklagte zu 24 %.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft einen Lebensmittelgroßhandel. Sie hat in einer Vielzahl von Fällen Ladenlokale angemietet und diese sodann an Abnehmer untervermietet. Im Rahmen der Untervermietung optierte sie stets zur Umsatzsteuerpflicht und berechnete demzufolge die Miete zuzüglich Umsatzsteuer. Soweit ihr vom Vermieter Vorsteuer berechnet wurde, zog sie diese von ihrer Umsatzsteuerschuld ab. Die Klägerin buchte die von ihren Untermietern geschuldete monatliche Miete per Dauerauftrag vom Konto des jeweiligen Geschäftsinhabers im Lastschriftverfahren ab. Die auf das Geschäftskonto des jeweiligen Ladenbetreibers lautenden Lastschriftbelege wiesen alle nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes -UStG- erforderlichen Angaben einer Rechnung auf.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass in insgesamt 12 Fällen, von denen nach Erledigung von 2 noch 10 mit der vorliegenden Klage verfolgt werden, die Untermieter ausweislich der Untermietverträge nicht mit den Betreibern der Ladenlokale übereinstimmten. Die Klägerin könne für die insoweit erzielten Mieterträge nicht zur Umsatzsteuerpflicht optieren, da die Umsätze nicht an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt worden seien. Die offen ausgewiesene Umsatzsteuer schulde die Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 UStG, die ihr für die Anmietung der Ladenlokale berechnete Vorsteuer sei nicht abzugsfähig und das – dem Verhältnis zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen entsprechende – Verhältnis abzugsfähiger und nicht abzugsfähiger Vorsteuern aufgrund allgemeiner Verwaltungsaufwendungen verändere sich zu ihren Lasten.

Bei 11 der 12 problematischen Untermietverhältnissen (A, B, C, D, E, F, G, H, I, K und L) habe die Divergenz bereits bei Abschluß des jeweiligen Mietvertrages bestanden, da die Klägerin beabsichtigt habe, beide Ehepartner als Mietvertragspartei und damit als Schuldner des Untermietzinses zu verpflichten, auch wenn nur ein Ehepartner das Geschäft betreibe. Bei dem Untermietverhältnis M beruhe das Auseinanderfallen von Untermieter und Betreiber des Ladenlokals bei den fünf von Herrn M angemieteten Ladenlokalen darauf, dass im Laufe der Mietverträge an die Stelle des ursprünglichen Mieters, des Herrn M, die im Jahre 1981 gegründete M KG als Betreiberin der Z-Märkte getreten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Gericht in Kopie vorliegenden Mietverträge sowie die damit zusammenhängenden Nachträge, Optionserklärungen und Überleitungsvereinbarungen Bezug genommen.

Im Rahmen des nach Durchführung der Umsatzsteuersonderprüfung geführten Schriftverkehrs und der vom Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung A-Stadt durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1986 bis 1988 wurde diese Auffassung mit Schreiben vom 23.10.1990 und 29.10.1990 insoweit eingeschränkt, als die Verträge D und I betroffen waren. Die Vorsteuern der Klägerin seien für die danach verbliebenen, im Rahmen der vorliegenden Klage streitigen 10 Untermietverhältnisse insgesamt um DM (1986); DM (1987) und DM (1988) zu kürzen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht vom 3.6.1991 über die auf Anordnung des Finanzamtes für Konzernbetriebsprüfung A-Stadt vorgenommene Betriebsprüfung, die Prüferanfrage des Konzernbetriebsprüfers vom 23.10.1990 und das Schreiben des Umsatzsteuersonderprüfers vom 29.10.1990 Bezug genommen.

Unter Berücksichtigung der weiteren Feststellungen der Prüfungen setzte der Beklagte mit jeweils geändertem Bescheid vom 15.10.1991 die Umsatzsteuer auf DM (1986); DM (1987) und DM (1988) fest. Die hiergegen gerichteten Einsprüche hat der Beklagte mit einheitlicher Einspruchsentscheidung vom 10.5.1994 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe in den fraglichen Fällen nicht gemäß § 9 US...

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