Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslohn: Zuwendung der Konzernmuttergesellschaft des Arbeitgebers bei Anteilsveräußerung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Freiwillige Zuwendungen der ehemaligen Konzernmuttergesellschaft des Arbeitgebers an dessen Arbeitnehmer anlässlich der Veräußerung ihrer Anteile an der Tochtergesellschaft stellen Arbeitslohn dar, wenn nur die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft eine Zuwendung erhalten haben, die Zuwendungen zusammen mit den Bonuszahlungen für die erweiterte Geschäftsführung ausgezahlt worden sind und die Zuwendungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Anteilsveräußerungsvertrags stehen.
  2. Die subjektive Einschätzung des Zuwendenden ist ebenso wenig maßgeblich wie die des Zuwendungsempfängers; entscheidend ist der objektive Veranlassungszusammenhang.
  3. Unerheblich ist, dass der Arbeitgeber von den Absichten der Konzernmuttergesellschaft nicht in Kenntnis gesetzt worden war.
  4. Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 bei Steuerpflichtigen, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist verfassungsgemäß.
 

Normenkette

EStG i.d.F. des JStG 2010 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen VI R 58/11)

 

Tatbestand

Streitig ist zum einen, ob eine Zuwendung i.H.v. 5.200 EUR, die der Kläger von der ehemaligen Konzernmuttergesellschaft seiner Arbeitgeberin erhalten hat, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- gehört oder eine Schenkung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz -ErbStG- darstellt, und zum anderen, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Klägerin auch insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden können, als sie den im Gesetz festgelegten Höchstbetrag von 1.250 EUR übersteigen.

Der Kläger war im Streitjahr 2007 als Produktmanager bei der A-Gesellschaft mbH (A-GmbH), die ihren Sitz in E-Stadt hatte, tätig. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH, C-Stadt. Diese veräußerte sämtliche Gesellschaftsanteile mit Vertrag vom 29.12.2006 an die D-AG. Der Verkauf wurde am 01.03.2007 rechtswirksam.

Für den 14.03.2007 wurde der Kläger von der B-GmbH zu einem Empfang in E-Stadt, an dem mehrere 100 Personen aus Politik, Wirtschaft und Verbänden teilnahmen, eingeladen. Im Rahmen dieser Veranstaltung überreichte der damalige geschäftsführende Gesellschafter der B-GmbH, dem Kläger einen Briefumschlag, in dem sich ein von der B-GmbH ausgestellter Scheck über 5.200 EUR sowie ein Begleitschreiben vom 12.03.2007 befanden. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr F.,

die bisherige Alleingesellschafterin der A-GmbH, die B-GmbH, hat ihre Geschäftsanteile an die D-AG verkauft. Der Verkauf wurde am 01. März rechtswirksam.

Aus diesem Anlass schenkt Ihnen die B-GmbH die in beiliegendem Scheck verzeichnete Summe. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine freiwillige, nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung, die grundsätzlich der Schenkungsteuer unterliegt. Die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer ist in Abhängigkeit von dem Zuwendungsbetrag der folgenden Tabelle zu entnehmen.”

Der Kläger reichte den Scheck an einem der folgenden Tage zur Gutschrift auf sein persönliches Bankkonto ein.

Die anderen 166 Arbeitnehmer der A- GmbH erhielten ebenfalls Zuwendungen von der B-GmbH. Der Gesamtbetrag dieser Zuwendungen belief sich auf rd. 2,8 Mio. EUR. In einer von der B-GmbH herausgegebenen Pressemitteilung vom 15.03.2007 heißt es dazu:

„Die B- GmbH verabschiedet sich von den 167 Mitarbeitern der an D-verkauften Firma A mit einem Überraschungsgeschenk: Jeder Mitarbeiter erhält 5.200 EUR, die schenkungsteuerfrei sind. Mit dem Bonus für die erweiterte Geschäftsführung zahlt die B- GmbH 2,8 Mio. EUR an die Belegschaft als außerordentliche Anerkennung für die geleistete Arbeit.”

Das Finanzamt -FA- für Körperschaften E-Stadt sah die Zuwendungen der B-GmbH an die Arbeitnehmer der A-GmbH als von einem Dritten gezahlten Arbeitslohn an, der dem Lohnsteuerabzug unterliege. Da der Steuerabzug nicht vorgenommen worden war, forderte es die Lohnsteuer zuzüglich Nebenabgaben nach. Gegenüber dem Kläger erließ es am 18.12.2007 für den Monat März 2007 einen Bescheid über die Festsetzung von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. insgesamt 2.232,75 EUR. Der Kläger zahlte den festgesetzten Betrag, legte aber gegen den Bescheid Einspruch ein.

Während des Einspruchsverfahrens reichten die Kläger beim Beklagten die Einkommensteuererklärung 2007 ein; dort gaben sie den Betrag von 5.200 EUR als weiteren Arbeitslohn des Klägers an, wiesen aber auf den gegen den Nachforderungsbescheid vom 18.12.2007 eingelegten Einspruch hin. Auch in dem Bruttoarbeitslohn, den der Beklagte im Einkommensteuerbeschei...

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