Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnfeststellung bei KG – Aufteilung bei Anteilsveräußerung während des laufenden Geschäftsjahrs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Gewinnfeststellung für eine Personengesellschaft erstreckt sich auch im Falle eines Gesellschafterwechsels stets auf ein volles Wirtschaftsjahr.
  2. Die Gewinnaufteilung zwischen dem Veräußerer und dem Anteilserwerber ist – bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich – mittels einer auf den Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels zu erstellenden Zwischenbilanz vorzunehmen.
  3. In diese Aufteilung geht – unabhängig von dem Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses – auch das Ergebnis aus den Organgesellschaften aufgrund der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zugunsten der Personengesellschaft ein.
  4. Es ist steuerlich nicht zulässig, den während des Jahres eingetretenen Gesellschaftern bis zum Eintrittszeitpunkt realisierte Gewinne oder Verluste zuzurechnen.
 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 101 Nr. 2 Hs. 2

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen IV R 50/09)

 

Tatbestand

Streitig sind die Aufteilung gesondert und einheitlich festzustellender Einkünfte einer Personengesellschaft aus Gewerbebetrieb und, ob bei Veräußerung von Gesellschaftsanteilen im Laufe des Geschäftsjahres im Feststellungsverfahren die an die Personengesellschaft abzuführenden Gewinne aus Gewinnabführungsverträgen zwischen Veräußerer und Erwerber aufzuteilen sind, wenn das Geschäftsjahr der beherrschten Gesellschaft erst nach der Veräußerung endet.

Der Kläger war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG). Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Dezember 1998 übertrug er seine Kommanditbeteiligung auf die Firma A GmbH. Mitübertragen wurde das Gewinnbezugsrecht für das am 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr. Laut Vertrag erfolgte die Übertragung mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum 29. Dezember 1998 als Übertragungsstichtag. Die KG war als Organträger Alleingesellschafter der Firma C GmbH, der Firma S GmbH und der Firma B GmbH. Mit allen drei Organgesellschaften, deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist, bestanden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zugunsten der KG.

In der Feststellungserklärung für das Streitjahr 1998 erklärte die KG einen Gewinn als Gesellschaft von./. 257.580 DM sowie ein zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaften von 1.683.494 DM. Sie teilte es auf die Firma V-Gesellschaft mbH als persönlich haftender Gesellschafter und die Firma A GmbH als Kommanditist auf. Auf den Kläger aufzuteilende Einkünfte wurden nicht erklärt. Der Beklagte folgte der Erklärung nicht und bat um Erläuterung der Übertragung der Beteiligung des Klägers an der KG. Mit Feststellungsbescheid vom 5. Oktober 2000 stellte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 5.049.820 DM und darin nicht enthaltene Einkommen der Organgesellschaft mit 1.683.494 DM fest. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzten sich aus laufenden Einkünften von ./. 265.080 DM, übrigen Sonderbetriebseinnahmen von 750 DM und Veräußerungsgewinnen (einschließlich steuerfreier Veräußerungsgewinn) von 5.307.400 DM zusammen und enthielten gewerbliche Einkünfte, die der Tarifbegrenzung nach § 32 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen, von ./. 264.141 DM. Dem Kläger wurden laufende Einkünfte von ./. 264.141 DM (Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG) sowie ein Veräußerungsgewinn von 5.307.400 DM zugerechnet. Das Einkommen aus den Organgesellschaften wurde für den Kläger mit 1.674.141 DM festgestellt. Der Firma A GmbH wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb (laufende Einkünfte)

von ./. 939 DM sowie ein Einkommen der Organgesellschaften von 9.353 DM zugerechnet. Gegen den Feststellungsbescheid legte die KG Einspruch ein. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei der KG durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung (Bericht vom 4. April 2002) änderte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. März 2003 die Feststellung für 1998. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit 5.149.820 DM, die in den Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht enthaltenden Einkommen der Organgesellschaften mit 1.683.494 DM festgestellt. Die festgestellten Besteuerungsgrundlagen wurden mit 5.143.792 DM für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, davon 5.407.400 DM Veräußerungsgewinne einschließlich steuerfreie Veräußerungsgewinne und ./. 263.608 DM laufende Einkünfte (Einkünfte, die der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG unterliegen) und 1.674.141 DM Einkommen der Organgesellschaften auf den Kläger aufgeteilt. Auf die Firma A GmbH entfielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb von./. 1.472 DM und Einkommen der Organgesellschaften von 9.353 DM. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet verworfen. 2008 ist die Firma V-Gesellschaft mbH von der Firma X GmbH als Rechtsnachfolgerin übernommen worden.

Mit der Klage trägt der Kläger vor:

Ihm seien aufgrund seines Ausscheidens aus der KG zum 29. Dezember 1998 keine Einkünfte aus den Organgesellschaften zuz...

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