Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.1997 und der Einspruchsentscheidung vom 18. 11.1997 wird der Beklagte verpflichtet, für den Kläger für seine Tochter T 1 für die Zeit August bis Dezember 1997 Kindergeld festzusetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, für die Tochter T 1 (geb. ….1978) des Klägers Kindergeld für die Zeit ab August bis Dezember 1997 zu gewähren.

Nach Abschluß der Schule im Juni 1997 begann T 1 ab 01.08.1997 ein einjähriges Praktikum bei der A GmbH in Düsseldorf. Auf den Praktikantenvertrag vom 25.02.1997 wird Bezug genommen.

Der Beklagte lehnte die Gewährung von Kindergeld mit Bescheid vom 10.09.1997 ab. Das Praktikum könne nicht anerkannt werden, da es nicht mit einer verbindlichen Ausbildungszusage versehen sei und nicht unter fachkundiger Anleitung für die spätere Ausbildung wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

Der Kläger legte dagegen Einspruch ein. Das Praktikum für den Beruf der Werbevorlagenherstellerin erfolge unter fachlicher Anleitung, wofür eine fachkundige Ausbildungsleiterin zuständig sei. Dieser Beruf könne bei der Firma A ohne vorheriges Praktikum nicht erlernt werden. Der Kläger legte dazu eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vor. Darin heißt es, daß für die Ausbildung die Ableistung eines 12-monatigen, in der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht vorgeschriebenen Vorpraktikums gefordert bzw. empfohlen werde. Dieses Vorpraktikum diene überwiegend der Feststellung der Eignung des/der Vorgenannten für die beabsichtigte Ausbildung. In einem Schreiben der A GmbH vom 16.10.1997 bescheinigt diese, daß sich die Tochter T 1 vom 01.08.1997 bis 31.07.1998 dort in einem Praktikumsverhältnis befinde. Dieses Praktikum sei Voraussetzung für ein Ausbildungsverhältnis zur Werbevorlagenherstellerin und sei in der Werbebranche üblich. Während des einjährigen Praktikums würden unter Anleitung der zuständigen Ausbilderin bereits ausbildungsrelevante Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Nach Ablauf der Praktikantenzeit sei beabsichtigt, die Tochter des Klägers in ein Ausbildungsverhältnis zu übernehmen.

Mit Entscheidung vom 18.11.1997 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er begründete dies damit, die Berücksichtigung eines Kindes ohne Ausbildungsplatz hänge davon ab, daß es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen sei, seine Berufsausbildung innerhalb der Übergangszeit des § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG zu beginnen oder fortzusetzen. Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen, daß sich das Kind um eine Ausbildungsstätte zum nächstmöglichen Zeitpunkt bemüht habe. Er habe keine Nachweise darüber eingereicht, daß das Kind sich um eine andere Stelle als um das Praktikum bei der Firma A beworben habe. Für die angestrebte Ausbildung Werbevorlageherstellerin sei ein Praktikum nicht zwingend vorgeschrieben. Das Praktikum diene überwiegend der Feststellung der Eignung des Kindes für die beabsichtigte Ausbildung. Erst im Einspruchsverfahren sei mitgeteilt worden, daß unter Anleitung der zuständigen Ausbilderin auch bereits ausbildungsrelevante Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.

Der Kläger verfolgt sein Begehren im Klagewege weiter. Er legt eine Vielzahl von Unterlagen vor, die belegen, daß sich T 1 bereits vor dem Abitur in vielfältiger Weise über künftige Berufschancen informiert und um Ausbildungsplätze bemüht hatte. Er weist darauf hin, daß selbstverständlich ab August 1997 keine Bemühungen um einen Ausbildungsplatz mehr stattgefunden haben, da T 1 bereits zu diesem Zeitpunkt ihr Praktikum bei der Firma A angetreten habe, das, wie es sich verwirklicht habe, unmittelbar in eine Ausbildung dort einmünden sollte. Zwar sei ihr eine schriftliche Zusage, daß nach Abschluß des Praktikums ein Ausbildungsvertrag zustande kommen würde, nicht erteilt worden. Ihr sei jedoch mündlich zugesagt worden, daß es im Anschluß an das Praktikum zu einem Ausbildungsverhältnis kommen werde, da bisher noch alle Praktikanten dort übernommen worden seien.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.1997 und der Einspruchsentscheidung vom 18.11.1997 zu verpflichten, dem Kläger für seine Tochter T 1 Kindergeld für die Zeit vom 01.08. 1997 bis 01.12.1997 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er trägt vor: Es handele sich zwar durchaus um ein übliches Praktikum. Gleichwohl könne es nicht als Berufsausbildung berücksichtigt werden, da dazu nur in den maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgeschriebene Praktika gezählt werden könnten. Ein nicht vorgeschriebenes Praktikum stehe dem nur dann gleich, wenn zu Beginn des Praktikums eine von der Ausbildungsstätte schriftlich gegebene verbindliche Zusage für die Übernahme in ein reguläres Ausbildungsverhältnis im Anschluß an das Praktikum vorliege. Die vom Kläger vorgelegt...

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