Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung der Einnahmen aus Stillhalterprämien

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Einnahmen aus Stillhalterprämien im Rahmen von Aktienoptionsgeschäften sind als Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG i. d. F. des StEntlG und nicht als private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG i. d. F. des StEntlG zu besteuern.
  2. Die steuerliche Erfassung von Stillhalterprämien war in den Jahren 1999 und 2000 nicht wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig.
  3. Der Ausschluss des sog. vertikalen Verlustausgleichs zwischen privaten Veräußerungsgeschäften und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i. d. F. vom 22.12.1999 (§ 23 Abs. 3 Satz 6 EStG i. d. F. des StEntlG) verletzt auch dann nicht das Nettoprinzip und das verfassungsrechtliche Gebot der Steuerfreistellung des Existenzminimums, wenn die Einnahmen in einem Veranlagungszeitraum geringer sind als die Verluste und deshalb eine Steuerzahlung nicht aus den (laufenden) Einnahmen dieses Veranlagungszeitraums möglich ist.
 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Sätze 6, 8

 

Streitjahr(e)

1999, 2000

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einnahmen des Klägers aus Optionsgeschäften in den Streitjahren als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 des EinkommensteuergesetzesEStG – der Besteuerung zu unterwerfen sind.

Die Kläger verfügten während des streitbefangenen Zeitraums über umfangreiches Vermögen, das sie im Rahmen ihrer Anlagestrategie – unstreitig – wie folgt investierten:

Erwerb von deutschen und ausländischen Aktienwerten

Kauf von DAX-Futures

Verkauf von Optionen auf den DAX-Index. Dabei wurden im Wesentlichen Verkaufsoptionen veräußert, wobei die Kläger weder eine Übernahme der den Optionen zugrunde liegenden Aktienpositionen angedacht hatten, noch eine für die Übernahme erforderliche Liquidität vorhanden war.

Aus dem Verkauf der Aktienpositionen erzielten die Kläger erhebliche Verluste aus Aktienverkäufen, denen Einnahmen aus den Optionsgeschäften gegenüber standen, die die durch die Aktienverkäufe realisierten Verluste teilweise abdeckten.

Für das Streitjahr 1999 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2001 die Einkommensteuer auf 0 DM fest. Dem lagen zwar Einkünfte in Höhe von etwa 10 Mio DM zugrunde, die aber durch einen Verlustabzug aus den Vorjahren (bis 1998) ausgeglichen wurden. In der Folgezeit wurden die Steuerfestsetzungen aus nicht streitbefangenen Gründen wiederholt geändert. Im einem Bescheid vom 6. August 2002 betrug die Einkommensteuer ebenfalls 0 DM. Dabei hatte der Beklagte u.a. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 8.663.882 DM in Ansatz gebracht, die Summe der sonstigen Einkünfte belief sich auf 4.729.712 DM. Einen dagegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29. November 2002 als unzulässig zurück. Die Steuerfestsetzung erging weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In der Folgezeit änderte der Beklagte die Steuerfestsetzungen erneut. Dabei belief sich die festgesetzte Einkommensteuer weiterhin auf 0 DM. Mit Änderungsbescheid vom 22. November 2004 wurden jedoch die Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der sonstigen Einkünfte geändert. Die bisherigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von 8.663.882 DM auf 6.302.372 DM vermindert und erstmals Einkünfte aus sonstigen Leistungen in Höhe von 2.356.510 DM angesetzt. Insgesamt blieb die Höhe der sonstigen Einkünfte mit 4.724.712 DM annähernd gleich. Weitere Änderungsbescheide blieben zunächst ohne Auswirkung. Erst in einem während des Klageverfahrens erlassenen Änderungsbescheid vom 17. Januar 2008 ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuer von 969.273 DM. Der Ansatz der sonstigen Einkünfte in die Berechnung der Steuer blieb dabei unverändert.

Für das Streitjahr 2000 erklärte der Kläger u.a. Einkünfte aus verkauften Optionspositionen in Höhe von 8.684.560,68 DM, die er mit Verlusten aus Aktien – und Investmentfonds und Futures verrechnete. Insgesamt erklärte der Kläger Verluste aus sonstigen Einkünften in Höhe von 22.312.077 DM. Der Kläger bat zugleich, einen höchstmöglichen Verlustrücktrag nach 1999 vorzunehmen. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 4. Oktober 2001 folgte der Beklagte diesem Ansatz des Klägers zunächst und setzte die Einkommensteuer 2000 auf 505.940 DM fest. Nach mehrfachen Änderungen, die nicht streitig sind, erließ der Beklagte sodann unter dem 22. November 2004 einen weiteren Änderungsbescheid, in dem er die Einkommensteuer auf 2.709.723 DM festsetzte. Dabei setzte er die Einnahmen aus dem Verkauf von Optionspositionen nunmehr als Einkünfte aus Leistungen mit einem Betrag von 8.679.560 DM an.

Den Änderungen in den Bescheiden vom 22. November 2004 lagen die Ergebnisse einer Betriebsprüfung zugrunde, in der der Prüfer die Ansicht vertreten hatte (Betriebsprüfungsbericht vom 22. Oktober 2004), dass die durch den Kläger erzielten Einnahmen ni...

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