Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Einkünfte 1988 bis 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.06.2000; Aktenzeichen VIII R 18/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die klagende OHG i.L. in den Jahren 1988 bis 1993 (Streitjahre) gewerblich oder ausschließlich vermögensverwaltend tätig war.

Rechtsvorgänger der Klägerin war ein von Herrn AA als Einzelunternehmen betriebenes Baugeschäft, das nach dem Tode des Herrn AA im Jahr 1959 zunächst von einer Erbengemeinschaft unter der Firma „AA Erben” geführt worden war. Zum Betriebsvermögen der Fa. AA Erben gehörten ca. 96% der Aktien der „D AG” im Nennwert von 173.100 DM (von 180.000 DM), die zuvor von Herrn AA gehalten worden waren.

Im November 1963 schlossen die Miterben einen Vertrag über die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft. Nach diesem Vertrag sollte die Firma bereits mit Wirkung vom 1.1.1963 als OHG behandelt werden. Grund hierfür war die Ansicht, daß infolge konkludenter Vereinbarungen bereits für diesen Zeitpunkt vom Bestehen einer OHG auszugehen sei.

Mit Wirkung zum 1.1.1970 wurde die „D AG” durch Übertragung des Vermögens auf die AA Erben OHG umgewandelt. Die Umwandlung erfolgte zu Buchwerten. Zugleich wurde die Firma der OHG in „CA OHG” geändert. In der Bilanz der OHG zum 31.12.1970 wurden erstmals bebaute und unbebaute Grundstücke mit Buchwerten von 1.591.061 DM bzw. 600 DM ausgewiesen.

Mit Vertrag vom 31.12.1971 übertrug die Witwe des Firmengründers AA, Frau BA, ihren Gesellschaftsanteil auf ihre Nachkommen. Die Gesellschaftsanteile sind seither unverändert.

In ihren Steuererklärungen wies die OHG bis einschließlich 1989 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus, die erklärungsgemäß festgestellt wurden. Auch für 1990 wurden im Einspruchsverfahren gegen den für dieses Jahr ergangenen Schätzungsbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt. Die Firma wurde in den Bilanzen jeweils mit „CA OHG, Haus- und Grundstücksverwertung” bezeichnet. Mit Schreiben vom 30.3.1993 beantragte die Klägerin, die Einkünfte der Jahre 1988 bis 1990 als solche aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen zu behandeln.

Das Finanzamt entsprach diesen Anträgen nicht. Es wies die gegen die Ablehnung der Änderungsanträge für 1988 und 1989 gerichteten Einsprüche als unbegründet zurück. Der Einspruch gegen den für 1990 ergangenen Schätzungsbescheid blieb ohne Erfolg, soweit die Klägerin die Feststellung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung begehrte.

Für die Feststellungszeiträume ab 1991 wurden von vornherein Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen erklärt, wobei die Art der Tätigkeit mit „Grundstücksverwaltung” angegeben wurden.

Die in den Gewinn- und Verlust- bzw. Einnahme -Überschußrechnungen als Mieteinnahmen ausgewiesenen Erlöse beliefen sich in den Jahren 1970 bis 1993 auf folgende Beträge:

Jahr

Mieteinnahmen

1970:

409.555

1971:

427.232

1972:

489.297

1973:

609.580

1974:

465.327

1975:

586.593

1976:

553.492

1977:

679.276

1978:

774.404

1979:

848.821

1980:

873.678

1981:

880.811

1982:

886.294

1983:

887.523

1984:

905.172

1985:

958.330

1986:

957.739

1987:

946.422

1988:

988.997

1989:

1.020.719

1990:

1.128.596

1991:

1.160.860

1992:

1.172.894

1993:

136.978

Auch für die Jahre 1991 bis 1993 stellte das Finanzamt die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb fest. Dabei erhöhte es den Gewinn für 1993 um 11.730.000 DM. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Differenz zwischen den Veräußerungspreisen dreier mit Wirkung für 1993 verkaufter Grundstücke und deren geschätztem Buchwert von 840.000 DM.

Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben ohne Erfolg. Die drei die Jahre 1988-1989, 1990 und 1991-1993 betreffenden Einspruchsentscheidungen ergingen am 14.6.1995.

Mit der Klage macht die Klägerin weiterhin geltend, die Einkünfte der Streitjahre seien als solche aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung zu erfassen und zwar auch soweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt worden seien. Denn sie habe den Betrieb des Baugeschäfts bereits im Jahr 1964 aufgegeben und sei von da an nur noch vermögensverwaltend tätig gewesen. Hieraus folge, daß in den Bilanzen der Gesellschaft zum 1.1.1988 als frühestmöglichem Berichtigungszeitpunkt das ausgewiesene Grundvermögen und die ausgewiesenen Bestände an Wertpapieren erfolgsneutral auszubuchen seien. Die Ermittlung der Einkünfte habe im Wege der EinnahmeÜberschußrechnung zu erfolgen. Aus diesem Grunde entfalle auch der für 1993 angesetzte Veräußerungsgewinn. Im einzelnen trägt die Klägerin vor:

Bereits Anfang 1964 seien die damaligen Geschäftsführer der OHG entschlossen gewesen, das Baugeschäft stillzulegen. In diesem Jahr sei das letzte Bauvorhaben abgeschlossen, der Maschinenpark sei veräußert und das gewerbliche Personal entlassen worden. Dies spiegele sich auch in den Jahresabschlüssen wieder, die indessen nur für Jahr ab 1969 noch vorlägen. Eine Liquidation der Firma sei 1964 nicht erfo...

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