Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten bei sonstigen Einkünften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Abschluss einer Rentenversicherung gegen kreditfinanzierte Einmalzahlung kann eine von einem Dritten in Rechnung gestellte Kreditvermittlungsgebühr nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung und er daraus folgende Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen zur Überzeugung des Gerichts belegt wird.
  2. Zu den den Steuerpflichtigen treffenden Beweisanforderungen kann bei einem widersprüchlichen Inhalt der Rechnung und Hinweisen auf eine vermögensberatende Tätigkeit des Ausstellers auch die Vorlage der mit diesem abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen gehören.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1; FGO § 79b Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.02.2005; Aktenzeichen X R 11/04)

BFH (Beschluss vom 09.02.2005; Aktenzeichen X R 11/04)

 

Tatbestand

Die Kläger wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

In ihrer Steuererklärung deklarierten sie im Bereich der sonstigen Einkünfte des Klägers (Leibrenten) einen negativen Betrag in Höhe von 45.357,-- DM. In dieser Höhe seien nämlich Werbungskosten angefallen, während Einnahmen (noch) nicht erzielt worden seien. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger hatten im Streitjahr bei der Firma „G"-Lebensversicherung AG mit Sitz in „Q” (G-AG) einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit einer Hinterbliebenenzusatzversicherung abgeschlossen. Der Beginn der Versicherung war auf den 1.1.1997 festgelegt, die Rentenzahlungen sollten am 1.2.1997 beginnen und waren auf 20 Jahre bis zum 1.2.2017 garantiert. Die Kläger hatten einmalig einen Beitrag in Höhe von 250.000,-- DM zu leisten.

Zur Finanzierung dieses Betrages schlossen die Kläger im Dezember 1996 mit der „H”-AG mit Sitz in „W” (H-AG) einen Kreditvertrag, nach dessen Inhalt den Klägern ein Darlehen in Höhe von umgerechnet 283.480,-- DM zur Verfügung gestellt wurde. Hierbei war ein Disagio in Höhe von 10 v.H. (= 28.348,-- DM) vereinbart. Auszuzahlen war danach ein Betrag in Höhe von 255.132,-- DM. Die Rückzahlung des Kredits war für den 30.11.2011 vorgesehen.

Als Sicherheit hatte die H-AG eine unbedingte Zahlungsgarantie der Landeskreditkasse zu „E” (L-Kasse) erhalten.

Die sich aus dieser Garantie möglicherweise ergebenden Ansprüche der L-Kasse hatten die Kläger wiederum wie folgt abgesichert:

Abtretung der Ansprüche gegen die G-AG

Abtretung der Ansprüche aus einer zusätzlich bei der Firma „R”-

Lebensversicherung AG abgeschlossenen Risikolebensversicherung über einen Betrag in Höhe von 100.000,-- DM

Abtretung der Ansprüche aus einem bei der Firma „A” geführten Wertpapierdepot

Hierbei hatten die Kläger die L-Kasse beauftragt, ein sogenanntes Transaktionskonto einzurichten. Darauf sollten die laufenden Zahlungen der G-AG gutgeschrieben und die laufenden Aufwendungen abgebucht werden, nämlich die von der H-AG berechneten Zinsen, eventuell auf dem Transaktionskonto anfallende Zinsen, die Beiträge für die Risikolebensversicherung (725,-- DM pro Jahr) und eine von der L-Kasse erhobene Pauschalgebühr in Höhe von 50,-- DM pro Jahr.

Auf das Transaktionskonto war auch der von der H-AG auszuzahlende Betrag in Höhe von 255.132,-- DM geflossen, ferner ein Betrag in Höhe von 11.877,-- DM, den die Kläger bar eingezahlt hatten. Der Gesamtbetrag in Höhe von 267.009,-- DM wurde wie folgt verwendet:

Zahlung an die G-AG

250.000,-- DM

Zahlung an die Firma „S"-GmbH mit Sitz in „D” (S-GmbH)

17.009,-- DM.

Die Zahlung an die S-GmbH war auf Grund einer Rechnung vom 22.12.1996 erfolgt, in der die GmbH den Klägern unter Bezugnahme auf die „Zeichnung einer Kombi-Rente…im Zusammenhang mit der Finanzierungsvermittlung” Gebühren berechnet hatte, und zwar für die „Kreditvermittlung” einen Betrag in Höhe von 11.339,33 DM und für die „Vermittlung des Kreditmaklers” einen Betrag in Höhe von 5.669,67 DM, insgesamt einen Betrag in Höhe von 17.009,-- DM.

Wegen des weiteren Inhalts der abgeschlossenen Verträge und der vorgenannten Unterlagen wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Ablichtungen Bezug genommen.

Der Beklagte ließ die in der Steuererklärung geltend gemachten negativen Einkünfte bei der nachfolgenden Veranlagung für das Streitjahr 1996 unberücksichtigt. Er versah den Bescheid vom 4.7.1997 jedoch zunächst mit einem Vorbehalt der Nachprüfung, weil die Ermittlungen insoweit noch nicht abgeschlossen seien. Unter dem 12.11.1997 erließ er einen weiteren Bescheid, mit dem er den Vorbehalt der Nachprüfung wieder aufhob. Die Einkommensteuer setzte er auf 30.886,-- DM fest. Der geltend gemachte Verlust

war hierbei weiterhin unberücksichtigt geblieben, weil der Beklagte davon ausgegangen war, dass den Klägern bei der vorliegenden Vertragsgestaltung die Absicht gefehlt habe, einen Überschuss zu erzielen. Nach dem Inhalt der allgemeinen Bedingungen des Rentenversicherungsvertrages sei nämlich ein Wahlrecht auf Auszahlung des Deckungskapitals vereinbar...

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