rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbringungsgeborene Anteile - Erwerb durch Sacheinlage - Übergang sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine zum Erwerb einbringungsgeborener Anteile führende Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG 1995 erfordert den Übergang aller wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebsvermögens und Sonderbetriebsvermögens des Betriebes auf die Kapitalgesellschaft.
  2. Rechte am Namen und am Warenzeichen, die nur mit Gestattung oder zumindest Billigung bzw. Duldung des Mitunternehmers genutzt werden durften und als selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen nicht bilanzierungsfähig sind, sind wesentliche Betriebsgrundlagen des eingebrachten Betriebs einer KG, wenn sie nach der maßgeblichen funktionalen Betrachtungsweise ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung hatten.
  3. Das Fehlen einer Entgeltvereinbarung für die Nutzung der Rechte ist unerheblich.
 

Normenkette

UmwStG 1995 § 20 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1; EStG § 16

 

Streitjahr(e)

1996

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr (1996) aus dem Privatvermögen veräußerte Aktien einbringungsgeborene Anteile waren und der Veräußerungserlös mithin zu versteuern ist.

Der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Kläger war Ende des Jahres 1987 mit einer Kommanditeinlage von 1,1 Mio. DM zu 55 % an der „D” GmbH & Co. KG („D"-KG) beteiligt. Komplementärin der „D"-KG war die „D” Verwaltungs-GmbH („DV” GmbH), deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Diese und weitere Gesellschaften, an denen der Kläger beteiligt war bzw. die er gegründet hatte, und ebenso diejenigen, die er später noch gründete, nutzten die Bezeichnung „DD” firmen- und warenzeichenrechtlich.

Zum 1. Januar 1988 wurde die „D"-KG durch übertragende Umwandlung nach §§ 40 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG 1969) in die „D” AG („D"-AG) umgewandelt, deren Grundkapital 2 Mio. DM betrug und in 40.000 Aktien zum Nennbetrag von 50 DM aufgeteilt war, wovon auf den Kläger 22.000 Stück entfielen. Die Beteiligung an der „DV” GmbH übernahm der Kläger in sein Privatvermögen. Die „D"-AG setzte das eingebrachte Vermögen in ihrer Eröffnungsbilanz mit 2 Mio. DM an; das entsprach dem Buchwert, mit dem das Betriebsvermögen in der Bilanz der „D"-KG zum 31. Dezember 1987 ausgewiesen war. Zur Werthaltigkeit der Sacheinlagen hieß es im Gründungsbericht der „D"-AG u. a., in den Buchwerten der „D"-KG seien erhebliche stille Reserven vorhanden.

Im Streitjahr veräußerte der Kläger die ihm inzwischen gehörenden 57.647 Aktien der „D"-AG, an der er in den letzten fünf Jahren nicht (mehr) wesentlich i. S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beteiligt war, zum Kaufpreis von 60.686.897,67 DM. Der Kläger verzichtete in diesem Zusammenhang gegenüber der „D"-AG kostenfrei auf sämtliche Rechte am Namen und am Logo „DD” - das seit 1991 als deutsches Warenzeichen und internationale Marke geschützt war - und verpflichtete sich, sich deren Gebrauchs zu enthalten. Der Beklagte ermittelte aus der Veräußerung einen auf die anlässlich der Gründung vom Kläger erworbenen 22.000 Aktien entfallenden Veräußerungsgewinn von 25.997.415 DM, den er der Einkommensteuer unterwarf.

Die hiergegen erhobene Klage wies der hiesige Senat mit Urteil vom 16. August 2007 (15 K 6196/04 E) ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2009 (I R 97/08, BFHE 228, 203, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 808) auf und verwies die Sache zurück. Der BFH hielt die Erwägungen, mit denen der hiesige Senat die Voraussetzungen für eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns des Klägers aus dem Verkauf der Anteile an der „D"-AG gemäß § 16 EStG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1995) bejaht hatte, nicht in allen Punkten für zutreffend. Zwar habe das Finanzgericht -FG- bindend festgestellt, dass der Kläger die Anteile unter dem Teilwert erworben habe. Es könne indes nicht abschließend beurteilt werden, ob die veräußerten Aktien auch einbringungsgeboren gewesen seien, d. h. ihr Erwerb auf einer Sacheinlage beruht habe. Eine Sacheinlage erfordere den Übergang sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen von der „D"-KG auf die „D"-AG. Die Anteile des Klägers an der „DV” GmbH gehörten - so das FG zutreffend - nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, sodass deren Übernahme ins Privatvermögen des Klägers unschädlich sei. Offen sei indes, ob die zum Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der „D"-KG gehörenden Rechte am Namen und an der Bezeichnung „DD”, die der Kläger (ebenfalls) nicht in die „D"-AG eingebracht habe, wesentliche Betriebsgrundlagen der „D"-KG gewesen seien. Die Auffassung des FG, dass eine Einordnung als wesentliche Betriebsgrundlage bereits mangels damaligen Schutzes der Rechte durch das Warenzeichengesetz bzw. mangels Bilanzierungsfähigkeit ausscheide, sei nicht überzeugend; diese Gesichtspunkte seien steuerlich unerheblich. Entscheidend und vom FG noch aufzu...

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