vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG – Steuersatz für die Verwendung von Toluol als Heizstoff

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Verwendung von Toluol als Heizstoff zur Herstellung von Titandioxid im Chloridverfahren ist in richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG der Mindeststeuersatz für zum Verheizen verwendete Erzeugnisse gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG anzuwenden.
  2. Nach seiner maßgeblichen konkreten Verwendung steht das Toluol in diesem Fall dem Heizöl der Unterpos. 2710 19 61 bis 2710 19 69 KN gleich, für das ein Steuersatz von 25 EUR je 1.000 kg anzuwenden ist.
  3. Auf die besonderen Beschaffenheitsmerkmale für Heizöl nach der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchst. f zu Kap. 27 KN kommt es für die Anwendung dieses Steuersatzes nicht an.
  4. Die fehlende Kennzeichnung des Toluols steht einer Anwendung des Steuersatzes des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG gleichfalls nicht entgegen.
 

Normenkette

EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 Sätze 1, 3; EnergieStV § 8 Abs. 1 S. 1; KN Unterpos. 2902 30 00; RL (EG) 2003/96 Art. 2 Abs. 3 Unterabs.1

 

Streitjahr(e)

2008, 2009, 2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.03.2015; Aktenzeichen VII R 5/11)

 

Tatbestand

Die Klägerin befasst sich mit der Herstellung und dem Verkauf von Titanpigmenten sowie Titanverbindungen. Sie stellt unter Einsatz von Toluol im Chloridverfahren Titandioxidpulver her, das sie als sog. Weißpigment verkauft. Die Titandioxidpigmente werden in einem Synthesereaktor in drei Schritten hergestellt. Der erste Schritt stellt die Reduktion von Titantetrachlorid (TiCl4) zu TiCl3 in einer Sauerstoffatmosphäre dar. Der Sauerstoff verbindet sich mit dem Titan, während das Chlor teilweise als Chlorgas und teilweise als Chlorwasserstoff entsteht. Die Einleitung der Titandioxidsynthese erfolgt bei sehr hohen Temperaturen. Titantetrachlorid und Sauerstoff werden vor ihrer Zusammenführung stark erhitzt. Da Sauerstoff mit einer Erdgasflamme nur bis etwa 950 Grad Celsius erhitzt werden kann, der Beginn der chemischen Reaktion jedoch eine Erhitzung des Sauerstoffs auf 1.650 Grad Celsius erfordert, wird das Toluol direkt – zur Schließung der „Energielücke” – in den 950 Grad Celsius heißen Sauerstoffstrom eingesprüht, wo es verdampft und anschließend verbrennt. In einem zweiten Schritt kondensieren die Titandioxideinzelmoleküle unter Hitzeeinwirkung zu Nanopartikeln, die in einem dritten Schritt durch Kollision miteinander und anschließender Versinterung zu Mikropartikeln heranwachsen.

Das gewonnene Titandioxid weist eine instabile Struktur und eine nicht sehr hohe Beständigkeit auf. Deshalb verarbeitet die Klägerin das Titandioxid in einem Trockner und in einem Temperofen weiter. Dabei wird die Oberfläche der Titandioxidgrundkörper durch einen Überzug mit keramischen Mikropartikeln aus Aluminium, Zirkon oder Siliciumoxid oder Mischungen hiervon stabilisiert. Ferner werden Kristallgitterfehler beseitigt. Der Trockner und der Temperofen werden jeweils durch eine Erdgasflamme erhitzt.

Der Klägerin war mit Verfügung vom 27. Juli 1994 nach § 12 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) eine Erlaubnis für die steuerfreie Verwendung von Toluol zur Herstellung von Titandioxid erteilt worden. Sie beantragte mit Schreiben vom 19. Dezember 2006, ihr nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) eine Erlaubnis für die steuerfreie Verwendung von Toluol zur Herstellung von Titandioxid im Chloridverfahren zu erteilen. Das beklagte Hauptzollamt lehnte dies mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 ab, weil das Toluol zum Verheizen verwendet werde.

Auf Aufforderung des beklagten Hauptzollamts gab die Klägerin eine Steueranmeldung vom 21. Dezember 2007 für die Verwendung von 776.183,91 Liter Toluol zur Herstellung von Titandioxid im Chloridverfahren in dem Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2006 ab. Dabei wendete sie für die Berechnung der Energiesteuer den Steuersatz für gekennzeichnetes Gasöl an. Das beklagte Hauptzollamt folgte der Steueranmeldung nicht, sondern setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 2. Januar 2008 unter Anwendung des Steuersatzes des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG 508.012,37 EUR Energiesteuer fest.

Die Klägerin legte gegen die Bescheide vom 17. Dezember 2007 und 2. Januar 2008 Einsprüche ein.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wurde der Klägerin ein Steuerlager für die Aufnahme von unversteuertem Toluol bewilligt. Hieraus entnahm sie in der Folgezeit das an sie gelieferte Toluol zur Herstellung von Titandioxidpulver.

Die Klägerin gab für die Monate Januar 2008 bis Juni 2010 Steueranmeldungen für die Verwendung von Toluol zur Herstellung von Titandioxid im Chloridverfahren ab, in denen sie die Steuer unter Anwendung des Steuersatzes des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG berechnete. Gegen diese Steueranmeldungen legte sie jeweils Einsprüche ein.

Die Klägerin trug mit ihren Einsprüchen sie vo...

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