Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung der Zustimmung zur Steueranmeldung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Versagt die Behörde die Zustimmung zu einer eingereichten Steueranmeldung, kann der Anmelder sein Begehren auf Festsetzung der seiner Meinung nach geschuldeten Steuerzeichenschuld auch mit einer Verpflichtungsklage verfolgen.
  2. Bei „ECO-Zigarillos” (Rolls), die sich bereits in einem Deckblatt und einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak befinden und unmittelbar zum Rauchen geeignet, handelt es sich nicht um Zigaretten i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TabStG in der Fassung vom 9. Dezember 2006, weil sie nicht dazu bestimmt sind, nochmals in eine Zigarettenpapierhülse geschoben zu werden.
  3. Eine von der Richtlinienbestimmung des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b RL 95/59/EG abweichende Regelung durfte der deutsche Gesetzgeber mit der Neufassung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TabStG vom 9. Dezember 2006 nicht treffen.
  4. Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 95/59/EG setzt indessen für Zigarillos ein Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück von mindestens 1,2 Gramm voraus, das die „ECO-Zigarillos” unterschreiten. Ungeachtet der für die Umsetzung dieser Neuregelung geltenden Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2008 sind die Gerichte daher im November 2007 nicht mehr befugt, das beklagte Hauptzollamt zur Auslieferung der begehrten Steuerzeichen für Zigarillos zu verpflichten.
  5. Eine derartige Richtlinie entfaltet auch für einen Mitgliedstaat, dem eine Übergangsfrist eingeräumt worden ist, bereits vom Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an Rechtswirkungen. Die Pflicht eines Mitgliedstaats, alle zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Ziels erforderlichen Maßnahmen zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
 

Normenkette

TabStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1; RL 95/59/EG Art. 3 Nr. 3, Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. B; RL 2002/10/EG Art. 4 Abs. 2 Anstrich 1; EG Art. 249 Unterabs. 3; FGO § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2 S. 1; AO § 167 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.10.2008; Aktenzeichen VII B 252/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin stellte bis Mitte des Jahres 2006 unter den Marken „ECO-A-Zigarillos” und „ECO-B-Zigarillos” sogenannte filterlose „ECO-Zigarillos” her. Hierbei handelte es sich um Tabakstränge mit einem Deckblatt und einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak sowie einer Einlage aus geschnittenem Tabak, der eine Schnittbreite von 2,3 mm aufwies. Das Deckblatt war schraubenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsseite des Tabakstrangs von mindestens 30° aufgelegt. Das Stückgewicht der Tabakstränge betrug etwa 0,9 Gramm. In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 2. Juni 2006 vertrat das beklagte Hauptzollamt die Auffassung, dass die „ECO-Zigarillos” auf Grund ihrer Aufmachung dazu geeignet seien, in am Markt erhältliche handelsübliche Zigarettenpapierhülsen geschoben zu werden. Die Produkte müssten unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-197/04 (Slg. 2005, I-9739) begrifflich als Zigaretten eingeordnet werden, so dass für sie keine Zigarrensteuerzeichen mehr ausgegeben werden dürften.

Die Klägerin bestellte mit Steueranmeldung vom 1. August 2006 Bogen Steuerzeichen für Zigarren zu einem Preis von 1,85 EUR für 30 Stück je Packung. In einem Begleitschreiben teilte sie mit, die bestellten Steuerzeichen seien für die Produktion von „ECO-A-Zigarillos” und „ECO-B-Zigarillos” ab dem 1. August 2006 bestimmt.

Das beklagte Hauptzollamt setzte mit Bescheid vom 11. August 2006 gegen die Klägerin 0 EUR Tabaksteuer fest und lehnte eine Auslieferung der bestellten Steuerzeichen ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Produkte „ECO-A-Zigarillos” und „ECO-B-Zigarillos” steuerlich als Zigaretten anzusehen seien und deshalb für sie keine Zigarrensteuerzeichen mehr ausgeliefert würden.

Gegen diesen Steuerbescheid legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte: § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) sei nicht auf die von ihr hergestellten „ECO-A-Zigarillos” und „ECO-B-Zigarillos” anzuwenden. Es handele sich um Zigarillos i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TabStG, bei denen eine produktspezifische Eignung zur Verwendung als Zigaretten nicht vorliege.

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 18. Oktober 2006 zurück und führte aus: Die von der Klägerin hergestellten „ECO-Zigarillos” erfüllten keinen der Tatbestände des Art. 3 der Richtlinie 95/59/EG (Richtlinie 95/59) des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl EG Nr. L 291/40). Tabakstränge, die sich als solche nach einem einfachen Vorgang nichtindustrieller Art zum Rauchen eigneten und in eine Zigarettenpapierhülse geschoben würden, seien nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 95/59 als Zigaretten anzusehen. Dementsprechend erfass...

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