Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2000; Aktenzeichen II R 62/97)

 

Tatbestand

Der Kaufmann … war als Kommanditist mit einer Einlage von 235.000 DM an dem Festkapital der … GmbH & Co. KG, … von 510.000 DM beteiligt.

Der Gesellschaftsvertrag der … GmbH & Co. KG, … in der Fassung vom 24. Juni 1981 enthielt unter anderem folgende Regelungen:

„§ 3…

4. Die Einlagen der Gesellschafter werden auf dem für jeden Gesellschafter geführten Kapitalkonto ausgewiesen. Diese Konten bleiben grundsätzlich unverändert, soweit die Einlagen der Gesellschafter nicht erhöht oder durch Verlust vermindert werden…

5. Die über die Kapitalkonten hinausgehenden Guthaben oder Schulden der Gesellschafter werden für jeden Gesellschafter auf einem gesonderten Privatkonto geführt… Soll und Haben der Privatkonten sind mit 4 % p. a. über dem jeweiligen Bundesbankdiskont nach dem Stand zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu verzinsen.

§ 4 Rücklagenkonto:

Zur Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft ist von dem jeweiligen Jahresgewinn – vorbehaltlich anderer mit Zustimmung des Beirats getroffener Entscheidung der Gesellschafterversammlung – ein Anteil von 30 % den Rücklagen zuzuführen…

§ 11 Verteilung von Gewinn und Verlust:

An dem Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Gesellschafter wie folgt beteiligt:

  1. Zunächst werden der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß § 7 Abs. 5 dieses Vertrages die entstehenden Aufwendungen, insbesondere an Gehältern und Tantiemen und sonstigen Vergütungen für ihre satzungsgemäßen Geschäftsführer, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, von der Gesellschaft ersetzt…
  2. Sodann werden die nach § 3 Abs. 5 eingerichteten Privatkonten der Gesellschafter in Soll und Haben mit 2 % p. a. über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz nach dem Stand zu Beginn eines jeden Kalenderjahres verzinst. Die Zinsen sind am Schluß eines Geschäftsjahres gutzuschreiben bzw. zu belasten.
  3. Von dem jährlichen Reingewinn, der sich nach Abzug der in Ziff. 1 und 2 genannten Beträge ergibt, sind dem Rücklagenkonto (§ 4) 30 % zuzuführen, sofern die Gesellschafter nicht mit Zustimmung des Beirats etwas anderes beschließen.
  4. Der danach verbleibende Gewinn wird wie folgt verteilt:

    1. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält vorweg 2 % des Gewinns, mindestens aber einen Betrag von 3.500 DM,
    2. der restliche Gewinn wird auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Festkapitalbeteiligungen verteilt…

§ 12 Entnahmen:

1. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, zu Lasten seines Privatkontos diejenigen Beträge zu den Fälligkeitsterminen zu entnehmen, die zur Deckung seiner persönlichen Steuern und deren Vorauszahlungen erforderlich sind, soweit sie durch die Zugehörigkeit zur Gesellschaft und deren Geschäftsführung ausgelöst werden.

2.

  1. Über die Höhe weiterer Entnahmen entscheidet der Beirat unter Berücksichtigung der Liquiditätslage der Gesellschaft.
  2. Auf den entnahmefähigen Gewinnanteil nach Buchstabe a) sind je nach Ertrags- und Finanzlage der Gesellschaft angemessene Vorauszahlungen zulässig.

4. Der Kommanditist und Gründer des Unternehmens … unterliegt nicht den Entnahmebeschränkungen der Abs. 1 bis 3.”

Am 30. November 1978 errichtete … zusammen mit seiner Ehefrau … ein gemeinschaftliches Testament. Hierin verfügte … daß, falls er vor seiner Ehefrau versterben sollte, diese zusammen mit der Mutter der Beigeladenen, M. zu je 1/2 Vorerben werden sollten. Nacherbin nach … sollte die Beigeladene werden.

… verstarb am 12. Februar 1982 und wurde zunächst auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 30. November 1978 von M. zu 1/2 als Vorerbin beerbt. Sie hielt fortan eine Einlage am Festkapital der … GmbH & Co. KG, … von 117.500 DM. Das Kapitalkonto II bei der … GmbH & Co. KG, … entwickelte sich vom 31. Dezember 1982 bis zum 31. Dezember 1987 wie folgt:

am 31. Dezember 1982:

1.174.044,40 DM

am 31. Dezember 1983:

1.448.522,49 DM

am 31. Dezember 1984:

1.527.629,09 DM

am 31. Dezember 1985:

1.966.677,00 DM

am 31. Dezember 1986:

2.428.266,70 DM

am 31. Dezember 1987:

1.710.267,62 DM.

Im Jahre 1987 wurde für M. eine Entnahme „Lt. Privatkonto” von 1.247.000 DM verbucht. Am 8. Oktober 1987 schloß M. mit ihrem Ehemann, … einen notariellen Schenkungsvertrag unter dem Vorbehalt ab, daß der Beirat der … GmbH & Co. KG, … seine Zustimmung dazu erteilte, daß sie auf den ihr zustehenden Gewinnanteil (zu Lasten ihres Kapitalkontos II) einen Betrag von 1.200.000 DM entnahm. Diesen Betrag schenkte sie ihrem Ehemann … zur Sicherung der Altersversorgung unter der Auflage, daß dieser den ihm schenkungshalber zugewandten Betrag abzüglich der darauf entfallenden Schenkungsteuer der … GmbH & Co. KG, … als Darlehen zur Verfügung stellen sollte. Hinsichtlich der Verzinsung und Auszahlung der Zinsen sollten die §§ 11 und 12 des Gesellschaftsvertrags der … GmbH & Co. KG, … gelten. Das Darlehen sollte für die Dauer von 30 Jahren unkündbar sein. Die … GmbH & Co. KG, … sollte die Erfüllung dieser Auflage selbst verlangen können. Die anfallende Schenkungsteuer sollte … tragen.

Dementsprechen...

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