Tatbestand

Die Klägerin beantragte jeweils am …, ihr bei der Beklagten eine verbindliche Zolltarifauskunft über die Einreihung von Fahrbahnmarkierungsfolien der Marken Scotchlane 5381 und Scotchlane 5161 unter die vollständige „Code-Nummer 7602 20 90 0000 des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs” zu erteilen.

Die biegsame und etwa 15 cm breite Fahrbahnmarkierungsfolie der Marke Scotchlane 5381 setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Die oberste Schicht besteht aus gelbfarbigem Polyvinylchlorid (Vinyl-Kunststoffschicht). Diese Vinyl-Kunststoffschicht weist eine Dicke von etwa 6/1000 Zoll (0,1524 mm) auf. In dieser Vinyl-Kunststoffschicht sind lichtreflektierende Mikroglaskugeln und Sandkörner unterschiedlicher Größe in unregelmäßigem Abstand eingebettet.
  2. Darunter befindet sich eine etwa 3/1000 Zoll (0,0762 mm) dicke Aluminiumfolie, die etwa 23 v.H. des Gesamtgewichts der Fahrbahnmarkierungsfolie Scotchlane 5381 ausmacht.
  3. Unter der Aluminiumfolie befindet sich eine etwa 3/1000 Zoll (0,0762 mm) dicke selbstklebende Beschichtung aus synthetischem Kautschuk.

Die biegsame und etwa 15 cm breite Fahrbahnmarkierungsfolie Scotchlane 5161 setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Die oberste Schicht bildet auch hier eine gelbfarbige Polyvinylchlorid-Lage (Vinyl-Kunststoffschicht). Diese Kunststoffschicht hat eine Dicke von 4/1000 bis 5/1000 Zoll (0,1016 mm bis 0,127 mm). In diese Vinyl-Kunststoffschicht sind in unterschiedlichem Abstand reflektierende Mikroglaskugeln eingebettet.
  2. Darunter befindet sich eine 3/1000 Zoll (0,0762 mm) dicke Aluminiumfolie, die etwa 34 v.H. des Gesamtgewichts der Fahrbahnmarkierungsfolie Scotchlane 5161 ausmacht.
  3. Unter der Aluminiumfolie befindet sich wiederum eine etwa 3/1000 Zoll (0,0762 mm) dicke selbstklebende Beschichtung aus synthetischem Kautschuk.

In dem von der Klägerin vorgelegten Verkaufsprospekt ist unter anderem zu den Fahrbahnmarkierungsfolien der Marken Scotchlane 5380, 6380, 5250 und 6250 ausgeführt, bei ordnungsgemäßer Aufbringung der Folien passe sich das auf Weichaluminium basierende Scotchlane Markierungsband allen Unebenheiten des Untergrundes an und sei sofort befahrbar.

Mit Bescheiden vom … reihte die Beklagte die Fahrbahnmarkierungsfolien Scotchlane 5381 und Scotchlane 5161 unter die Unterposition 7607 19 90 der Kombinierten Nomenklatur ein. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Derartige Erzeugnisse seien als andere Folien aus Aluminium, ohne Unterlage und mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm unter die Unterposition 7607 19 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Eine Einreihung unter die Unterposition 7607 20 90 scheide aus, weil der Kunststoff und die Schutzfolie nicht als Unterlagen im Sinne dieser Unterposition anzusehen seien.

Gegen diese verbindlichen Zolltarifauskünfte legte die Klägerin am … Einspruch ein, mit dem sie im wesentlichen vorbrachte: In ihrem Verkaufsprogramm habe sie reflektierende Folien, die vollständig aus Kunststoff hergestellt seien. Diese Folien bestünden aus mehreren Lagen Kunststoff, von denen eine Lage eingelagerte Mikroglaskügelchen enthalte, die aluminiumverspiegelt seien. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg habe hierzu die Auffassung vertreten, die Kunststoffschicht, in der die Mikroglaskügelchen eingelagert seien, sei als wesentlich für die Einreihung anzusehen. Denn durch die eingelagerten Mikroglaskügelchen würden die Lichtreflektionen erzeugt, die dem Betrachter die notwendigen Informationen gäben.

Möglicherweise seien die Fahrbahnmarkierungsfolien auch unter eine Unterposition des Kapitels 39 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Nach der Erläuterung 39/5 Rdnr. 60.0 zum Harmonisierten System könnten Erzeugnisse aus Kunststoff, die mit einer Zwischenlage aus anderem Material (beispielsweise Metallfolien) versehen seien, durchaus noch zu Kapitel 39 gehören, sofern sie den wesentlichen Charakter eines Kunststofferzeugnisses beibehielten. Die Metallfolie in den streitigen Fahrbahnmarkierungsfolien habe lediglich die Funktion, die Anbringung der Folie auf dem Straßenuntergrund zu erleichtern und die Haltbarkeit des Gesamtprodukts zu erhöhen. Dies sei jedoch nur von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zur Hauptfunktion der Fahrbahnmarkierungsfolien, den Verkehr zu regeln.

Mit Einspruchsentscheidung vom … wies die Beklagte den Einspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Bei den streitigen Waren handele es sich um Folien aus Aluminium im Sinne der Position 7607 der Kombinierten Nomenklatur. Die Einreihung der Fahrbahnmarkierungsfolien unter die Position 7607 der Kombinierten Nomenklatur werde nicht dadurch beeinflußt, daß die Waren mit einer eingelagerten, mineralische Partikel enthaltenden Kunststoffschicht überzogen seien. Nach der Anmerkung 1. Buchstabe d) zu Kapitel 76 würden auch überzogene Erzeugnisse in dieses Kapital gehören. Die Fahrbahnmarkierungsfolien seien wegen des Kunststoffüberzugs auch nicht von einer anderen Tarifposition erfaßt. Insbesondere ver...

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