vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Übernahme der Kücheneinrichtung einer gepachteten Gaststätte – Unternehmensfortführung durch den Erwerber

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG ist auch dann anzunehmen, wenn es sich bei der übertragenen Geschäftsausstattung (Kücheneinrichtung einer vom Veräußerer gepachteten Gaststätte) zwar um eine für die Fortführung des Betriebes wesentliche Sachgesamtheit handelt, der Erwerber jedoch die weiteren, zum Betrieb erforderlichen Gegenstände einschließlich der Räumlichkeiten vom bisherigen Verpächter anpachtet.
  2. Entscheidend für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht die Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Veräußerer, sondern die vom Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten abhängige Unternehmensfortführung durch den Erwerber.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1a, § 15 Abs. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.02.2015; Aktenzeichen XI R 42/13)

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Jahr 2006.

Die Klägerin ist eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH. Gegenstand des Unternehmens war zunächst der Getränkehandel und ab Januar 2006 der Betrieb einer Gaststätte im () Schützenhaus L unter der Bezeichnung „Schützenhaus L”. Eigentümerin des Schützenhauses ist die Schützenbruderschaft T in (). Diese hatte die Räumlichkeiten – die Gaststätte C sowie Säle -, Biergarten und Inventar nebst angrenzender Wohnung zunächst ab dem 1.3.2005 für die Dauer von 10 Jahren an Herrn A verpachtet. Die Regelungen des Pachtvertrages sahen unter anderem vor, dass der gastronomische Betrieb als gut bürgerliches Lokal zu führen und dabei auf gute Getränkepflege besonderer Wert zu legen sei, und dass für die Schützenbruderschaft bestimmte, genau beschriebene Veranstaltungen durchzuführen seien. Zudem war A gemäß den vertraglichen Verpflichtungen der Schützenbruderschaft mit der Klägerin dazu verpflichtet, Fass- und Flaschenbier sowie alkoholfreie Getränke von der Klägerin zu beziehen. A betrieb sodann in der Gaststätte C eine griechische Speisegaststätte. Gläser etc. für die von ihm durchgeführten Großveranstaltungen in den Sälen wurden von der Klägerin zur Verfügung gestellt.

Bereits nach kurzer Zeit zeigte sich, dass keine der Vertragsparteien mit der Durchführung des Pachtvertrages zufrieden war. A gelang es nicht, einen Kundenkreis für das griechische Speiserestaurant aufzubauen, und die Schützenbruderschaft sah ihre Erwartung enttäuscht, eine Schankwirtschaft mit gepflegtem Getränkeangebot vorzufinden. Aus diesem Grunde hoben auf Betreiben der Schützenbruderschaft diese und A bereits nach 9 Monaten den Pachtvertrag einvernehmlich zum 31.12.2005 auf, nachdem die Klägerin signalisiert hatte, dass sie in den Räumlichkeiten eine Schankwirtschaft betreiben wolle.

Mit Vertrag vom 17.12.2005 verpachtete die Schützenbruderschaft sodann die Räumlichkeiten ab dem 1.1.2006 an die Klägerin unter der Auflage, dort eine Gaststätte zu führen. Das ebenfalls – entsprechend dem Vertragsverhältnis der Schützenbruderschaft mit A - von der Schützenbruderschaft angepachtete Inventar des Schützenhauses umfasste die vollständige Inneneinrichtung der Gaststätte und der Säle wie Bestuhlung, Thekenanlagen, Lampen etc. mit Ausnahme der Kücheneinrichtung (Bl 53 ff FG). Mit „Übernahmevereinbarung” ebenfalls vom 17.12.2005 trafen die Klägerin und A Vereinbarungen zum Übergang des Betriebes des Schützenhauses (Bl 21 ff FG), u.a. zum Warenbestand, zur Gartenbestuhlung und zu bereits gebuchten Veranstaltungen. Zudem wurde vereinbart, dass die Klägerin Inventar iHv 50.000 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von A übernimmt. Diese Übernahmevereinbarung wurde von der Familie A, einem Vertreter der Klägerin und dem Geschäftsführer der Schützenbruderschaft unterschrieben. Mit Datum vom 1.1.2006 berechnete A unter der Bezeichnung „Schützenhaus L” der Klägerin „Abrechnung für den Verkauf des Betriebs und Geschäftsausstattung des Schützenhaus L gesamt Betrag 50.000 €, Umsatzsteuer 8.000 €” (Bl 23 FG). Das von A übernommene Inventar bestand im Wesentlichen aus der Kücheneinrichtung mit einem aus Februar 2005 resultierenden Neuwert von 30.033 € sowie Geschirr und diversen Küchenartikeln (Bl 59 FG).

A führte mit seinem bisherigen Personal ab dem 1.1.2006 ein griechisches Speiserestaurant in einem neu angepachteten Geschäftslokal im gleichen Ort.

Die Klägerin machte den aus der Rechnung des A resultierenden Vorsteuerbetrag iHv 8.000 € in der am 24.10.2007 beim beklagten Finanzamt M -FA- eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung für 2006 erfolgreich geltend.

In ihrer Bilanz auf den 31.12.2006 erfasste die Klägerin entsprechend den Erwerb der Betriebs- und Geschäftsausstattung des Schütze...

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