Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung einer Lotto-Spielgemeinschaft nach § 13 GewStDV

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Lotto-Dienstleistungsunternehmen, das sich nicht auf die Vermittlung der Verträge mit einer staatlichen Lotterie im unmittelbaren Verkehr mit den Teilnehmern beschränkt, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung als Einnehmer einer staatlichen Lotterie nach § 13 GewStDV.
  2. Die ausschließliche Gewerbesteuerfreistellung staatlicher Lotterien und der Einnehmer einer staatlicher Lotterie gem. § 3 Nr. 1 GewStG und § 13 GewStDV verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
  3. Die an einen Treuhänder abgeführten Spieleinsätze sind nicht als gewinnneutral zu behandeln, wenn das Treuhandverhältnis mangels Verpflichtung zur jederzeitigen Rückübertragung des Treuguts an die geworbenen Spieler als Treugeber und klarer Trennung von Treugut und Eigenvermögen bei dem als Geschäftsbesorger fungierenden Dienstleistungsunternehmen steuerlich nicht anerkannt werden kann.
  4. Die an den Treuhänder abgeführten Spieleinsätze können auch nicht als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgezogen werden, wenn die Verpflichtung zur Gewinnauszahlung gegenüber den Mitspielern allein bei dem Dienstleistungsunternehmen liegt und diesem kein Freistellungsanspruch gegenüber dem Treuhänder zusteht.
  5. Aufdeckungsorientierte Maßnahmen der Finanzverwaltung, etwa das Erscheinen eines Fahndungsprüfers, rechtfertigen die Bildung von Rückstellungen für die danach zu erwartenden Steuernachforderungen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 1; GewStDV § 13; AO § 39 Abs. 2, § 159; GG Art. 3 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.12.2010; Aktenzeichen IV R 18/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Lotto-Servicegesellschaft in der Rechtsform einer GmbH Co. KG. Nach dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts A-Stadt (HRA ...) firmierte die Klägerin zu Beginn am 18.02.2000 unter der Firma „Lotto A & Co. Fonds KG”, ab dem 05.03.2001 unter „Lotto B und Co. KG” und ab dem 17.10.2003 unter „Lotto C & Co. KG”. Im März 2000 übernahm die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb von der Firma „Lotto D GmbH & Co. KG”.

Komplementärin der Klägerin ist die Lotto A mit Sitz in den Niederlanden. Alleinvertretungsberechtigter Direktor der Komplementärin ist Herr Z.

Die Klägerin organisiert unter der Bezeichnung „Lotto” Spielgemeinschaften zur Teilnahme an den wöchentlichen Ausspielungen des deutschen Lotto- und Totoblocks mit von ihr entwickelten Systemreihen (Zahlenkombinationen), welche für die in Spielgemeinschaften verbundenen Mitspieler einzusetzen sind.

Gemäß Ziff. 7 der Teilnahmebedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen) erteilen die Mitspieler der Gesellschaft unter Befreiung von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Vollmacht, im Namen der Mitspieler Gesellschaftsverträge zur Gründung von BGB-Spielgemeinschaften, den Treuhandvertrag für die Spieler/die Spielgemeinschaften mit dem Treuhänder und einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Spieler, den Spielgemeinschaften und sich selbst abzuschließen.

Das Vertragsverhältnis mit dem Spieler wird mit der Einzahlung des Spielbetrages auf ein Einzahlungskonto begründet. Nach § 2 Nr. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages sind die auf dem Einzahlungskonto eingehenden Beträge wie folgt zu verwenden:

44,8 v. H. für Vertragserfüllung an die Treuhandgesellschaft,

36,0 v. H. für die Spielvermittlung und

19,2 v. H. für Serviceleistungen und Konzeption der Spielmöglichkeiten.

Gemäß Ziff. 8 der Teilnahmebedingungen beauftragen die Mitspieler einen von der Gesellschaft bestellten Treuhänder im eigenen Namen, aber für Rechnung der Spielgemeinschaft, den Spielvertrag mit den Lottogemeinschaften über deren Annahmestellen abzuschließen, die Lottoscheine in Verwahrung zu nehmen, etwaige Gewinne für die Spielgemeinschaft gegenüber der Lottogesellschaft geltend zu machen, diese entgegenzunehmen und einem Treuhandkonto zuzuführen, sowie die Gewinne schließlich an die Mitspieler auszuzahlen.

Nach Ziff. 3 der Teilnahmebedingungen ist die Klägerin für den Fall, dass nicht alle Anteile an einer Spielgemeinschaft an Mitspieler vergeben werden können, berechtigt, sich selbst an der Spielgemeinschaft zu beteiligen und/oder den bestellten Treuhänder anzuweisen, für diese Spielgemeinschaft keinen Spielvertrag mit den Lottogesellschaften abzuschließen. Für den zuletzt genannten Fall soll der Mitspieler „auf andere Weise an Ersatz gelangen”.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen.

Treuhänder war nach den vorliegenden Treuhandverträgen vom 24.01.2000 die Lotto G und vom 03.09.2001 bzw. 02.07.2002 die Lotto H. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in den Niederlanden. Die Treuhandgesellschaften wurden bei Abschluss der Treuhandverträge jeweils von Herrn Z. vertreten. In § 1 B und D der jeweiligen Treuhandverträge ...

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