Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalertragsteuer: Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaft als einheitlicher BgA – Zugehörigkeit von Sonderbetriebseinnahmen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Beteiligung einer Gebietskörperschaft an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG stellt einen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art (BgA) dar.
  2. Dabei sind alle Einkünfte der Mitunternehmerschaft, also neben dem Gewinnanteil auch als Sonderbetriebseinnahmen bezogene Bürgschaftsprovisionen, als Gewinn eines einzigen nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA anzusehen, für den die Ausschüttungsfiktion des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG Anwendung findet und in diesem Umfang Kapitalertragsteuer festzusetzen ist.
  3. Die Abfallentsorgung unter Einschaltung der gewerblich geprägten Personengesellschaft ist kein Hoheitsbetrieb i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG, wenn nicht nur Hausmüll, sondern auch verschiedenste Abfallarten von Gewerbebetrieben behandelt und beseitigt werden, und die Tätigkeit der Gebietskörperschaft daher vorrangig der Einnahmeerzielung dient.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 43 Abs. 1 Nr. 7 c, § 44 Abs. 6 S. 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, 5; AO § 14

 

Streitjahr(e)

2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.03.2015; Aktenzeichen I R 52/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht auf Sonderbetriebseinnahmen des Betriebs gewerblicher Art (BgA) „"A” GmbH & Co. KG” der Klägerin in den Jahren 2002 bis 2007

10 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag festgesetzt hat.

Der Kreis „B” war in den Streitjahren 2002 bis 2007 zu xx% an der Kreis „B” ..gesellschaft mbH & Co. KG („A” KG) beteiligt. Komplementärin der „A” KG ist die Kreis „B”..GmbH (Beteiligungs-GmbH). Der Kreis „B” ist Kommanditist der „A” KG; sein Anteil am Stammkapital der „A” GmbH von xxDM wurde bei der „A” KG der Kommandit- und Hafteinlage und dem festen Kapitalkonto zugeordnet. Verluste der „A” KG wurden auf Verlustvortragskonten der Gesellschafter verbucht. Der Kreis „B” hatte seine Stammeinlage über ein Darlehen finanziert. Die dafür entrichteten Zinsen sind bei der Feststellung der Einkünfte der „A” KG als Sonderbetriebsausgaben des Kreises „B” berücksichtigt worden.

Die „A” GmbH und die „A” KG betrieben und betreiben ein Abfallentsorgungszentrum (), in dem der im Kreis „B” anfallende Hausmüll und verschiedenste Abfallarten von Gewerbebetrieben behandelt und beseitigt werden. () Die „A” KG erwirtschaftete zunächst Verluste, die gemäß § 15 a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht ausgleichsfähig, sondern nur verrechenbar waren.

Der Kreis „B” unterstützte und unterstützt die „A” KG auch dadurch, dass er sich gegenüber den Darlehensgebern für die Rückzahlung des für den Bau des Abfallentsorgungszentrums benötigten Fremdkapitals verbürgte. Für die Bürgschaft erhielt er Avalprovisionen, die in den Feststellungsbescheiden der „A” KG als Sonderbetriebseinnahmen berücksichtigt wurden. Diese Bürgschaft erfolgte nicht, um auf diese Weise Einnahmen zu erzielen, sondern damit das Abfallentsorgungszentrum gebaut werden konnte.

Die Körperschaftsteuer des BgA für 2002 setzte der Beklagte auf Grund von Verlustvorträgen auf xx Euro fest, das Gleiche gilt für die Körperschaftsteuer 2003, für 2004 wurde die Körperschaftsteuer auf xxEuro, für 2005 wurde die Körperschaftsteuer auf xxEuro, für 2006 wurde die Körperschaftsteuer auf xxEuro und für 2007 wurde die Körperschaftsteuer auf xxEuro festgesetzt.

()

Gegen die Kapitalertragsteuerbescheide legte die Klägerin fristgerechte Einsprüche ein, die durch Einspruchsentscheidung vom 18.07.2011 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

Die Klägerin hat am 18.08.2011 Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, dass die Bürgschaftsprovisionen nicht in einem Betrieb gewerblicher Art angefallen und deswegen auch kein – nicht den Rücklagen zugeführter – Gewinn im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG seien. Zwar scheine bei vordergründiger Betrachtung der BFH die Auffassung des Beklagten zu stützen, denn er habe die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Mitunternehmerschaft im Sinn des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 1. Halbsatz EStG als einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) eingestuft. Würden tatsächlich alle in § 15 EStG genannten Formen einer gewerblichen Betätigung zu Betrieben gewerblicher Art führen, so wären nicht nur die anteiligen Verluste/Gewinne des Kreises „B” aus seiner Beteiligung an der „A” KG, sondern auch die Vergütungen für die Übernahme der Bürgschaften in einem Betrieb gewerblicher Art angefallen. Es müsste insoweit nur noch geklärt werden, ob ein Betrieb gewerblicher Art „Beteiligung am Ergebnis der „A” KG” und ein weitere Betrieb gewerblicher Art „Leistungen an die „A” KG” entstanden sei. Sollte dies der Fall sein, so hätte sich der Beklagte für die Feststellung der Kapit...

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