Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiesteuervergütung für zur Stromerzeugung verwendetes Benzin: Unmittelbare Berufung auf EnergieStRL für Zeiträume vor 2011

 

Leitsatz (redaktionell)

Für vor dem Inkrafttreten des § 49 Abs. 2a EnergieStG am 1. Januar 2011 liegende Zeiträume konnte ein Betreiber von Motorenprüfständen mit rückspeisefähigen Asynchronmaschinen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von mehr als zwei Megawatt seinen Anspruch auf Vergütung der Energiesteuer für das zur Stromerzeugung verwendete Benzin unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL stützen.

 

Normenkette

EnergieStRL Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 S. 2; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; EnergieStG § 49 Abs. 2a

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt Motorenprüfstände. Die durch die Verbrennung von versteuertem Benzin erzeugte mechanische Energie wird unter Einsatz angeschlossener Generatoren (sog. Asynchronmaschinen) in Strom umgewandelt. Die Motorenprüfstände erzeugen eine elektrische Nennleistung von 9,97 Megawatt und werden stromsteuerrechtlich als eine Anlage mit einer Nennleistung von mehr als zwei Megawatt behandelt. Deswegen gab die Klägerin entsprechende Stromsteueranmeldungen ab und versteuerte den von ihr erzeugten Strom.

Die Klägerin beantragte am 25. Juli 2011 beim beklagten Hauptzollamt, ihr für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 ....... € Energiesteuer für die Verwendung von ............ Liter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) versteuertes Benzin für die Erzeugung von Strom nach § 49 EnergieStG zu vergüten. Am selben Tag beantragte sie für denselben Zeitraum, ihr weitere ..... € Energiesteuer für die Verwendung von ......... Liter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 49 Abs. 2a EnergieStG versteuertes Benzin für die Erzeugung von Strom nach § 53 EnergieStG zu vergüten.

Das beklagte Hauptzollamt lehnte eine Vergütung der Energiesteuer mit Bescheid vom 4. Januar 2013 ab.

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, ein Anspruch auf Vergütung ergebe sich für den fraglichen Zeitraum unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. EU Nr. L 283/51).

Das beklagte Hauptzollamt änderte den Bescheid vom 4. Januar 2013 mit Bescheid vom 19. Juli 2013, indem es die Vergütung der Energiesteuer nach den §§ 49 und 53 EnergieStG jeweils auf 0 € festsetzte. Mit Entscheidung vom 30. Januar 2015 wies es den Einspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus: Der Gesetzgeber habe die aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL folgende Verpflichtung durch die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3, 3 EnergieStG richtlinienkonform umgesetzt. Für den in Rede stehenden Vergütungsabschnitt habe das EnergieStG keine Steuerentlastung für die Verwendung von versteuerten Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Strom vorgesehen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EnergieStG habe der Gesetzgeber nicht vorhersehen können, dass Motorenprüfstände derart umgerüstet oder erweitert werden könnten, dass die durch die Verbrennung von Energieerzeugnissen erzeugte Energie in elektrische Energie umgewandelt werden könne. Dennoch habe der Gesetzgeber den veränderten Gegebenheiten nachkommen müssen, um nicht gegen das Unionsrecht zu verstoßen. Dies sei durch die Einfügung des § 49 Abs. 2a EnergieStG mit Wirkung nach Ablauf des hier fraglichen Vergütungsabschnitts geschehen.

Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Motorenprüfstände mit rückspeisefähigen Asynchronmaschinen zur Erzeugung von Strom seien bereits vor dem Jahr 2000 betrieben worden. Deshalb hätte der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für die Verwendung von Benzin zu diesem Zweck bereits für Vergütungsabschnitte vor dem 1. Januar 2011 vorsehen müssen, um seiner Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL nachzukommen. Sie werde durch die Versagung der Steuervergütung für den in Rede stehenden Zeitraum im Vergleich zu dem für sie günstigeren Unionsrecht benachteiligt. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob der Gesetzgeber die Verwendung von Benzin zur Erzeugung von Strom in Motorenprüfstände habe vorhersehen können.

Die Klägerin beantragt,

das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung seines Bescheids vom 19. Juli 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2015 zu verpflichten, ihr ................. € Energiesteuer für die Verwendung von ................... Liter versteuertes Benzin in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 zur Erzeugung von Strom zu vergüten.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 19. Juli 2013, der gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung Gegenstand des Einspruchs- und damit auch des Klageverfahrens geworden ist, in der...

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