Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1985 bis 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.04.2000; Aktenzeichen I R 12/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung eines Investitionszuschusses bei dem Eigenbetrieb Wasserwerk der Klägerin.

Die Klägerin ist eine Gemeinde. Sie betreibt das gemeindliche Wasserwerk in der Form eines Betriebs gewerblicher Art. – insoweit handelt es sich um einen Eigenbetrieb im Sinne der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigBVO).

Mit Schreiben vom 24.05.1983 hat die Klägerin beim Regierungspräsidenten in Y. einen öffentlichen Zuschuß zur Errichtung eines Gewerbegebiets – X. – beantragt. Der Gesamtaufwand für die Erschließung des Gewerbegebiets war mit 910.000,00 DM ausgewiesen. Mit Bescheid vom 22.06.1983 hat der Regierungspräsident einen Zuschuß zu den Erschließungskosten in Höhe von 546.000,00 DM (60 % der kalkulierten Gesamtaufwendungen) bewilligt. Nach dem Inhalt der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden, die den Zuwendungsbescheid beigefügt war, durfte die Zuwendung „nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheids bestimmten Zwecks verwendet werden”. Nach Durchführung der Erschließungsmaßnahme hat die Klägerin mit Verwendungsnachweis vom 01.04.1987 an den Regierungspräsidenten Rechenschaft über die Verwendung der öffentlichen Mittel abgelegt. Danach haben sich die Gesamtaufwendungen tatsächlich auf 1.236.199,32 DM belaufen. Von dem öffentlichen Zuschuß entfielen nach einer Aufstellung des Gemeindedirektors vom 16.01.1985 27.780,00 DM auf den Ausbau der Wasserleitungen, die entsprechend auf der Haushaltsstelle 9.000.0000.6 beim Eigenbetrieb Wasserwerk gebucht waren. Auf den Inhalt der mit Schriftsatz vom 07.10.1997 überreichten Unterlagen (Antrag auf Gewährung einer Zuwendung, Bewilligungsbescheid des Regierungspräsidenten und Verwendungsnachweis mit Anlagen) wird im einzelnen Bezug genommen.

Anläßlich einer Außenprüfung im Juni 1990 durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Y. für die Jahre 1985 bis 1987 stellte der Prüfer unter anderem fest, daß die Klägerin den auf den Ausbau der Wasserleitung in dem bezeichneten Gewerbegebiet entfallenden Zuschuß in Höhe von 27.780,00 DM im allgemeinen Haushalt vereinnahmt und dem Eigenbetrieb unter dem Bilanzposten „I. Eigenkapital, 2. Rücklagenkapital, a) Für allgemeine Zwecke” zugeführt hatte. Die Klägerin hat sich insoweit auf die Erlasse des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 30.05.1962 (S 2505-3-VA 2) und vom 13.12.1968 (S 2706-6-VB 4) bezogen. Der Prüfer vertrat demgegenüber die Auffassung, der Zuschuß sei in der Weise erfolgswirksam zu erfassen, daß die aktivierten Rohrnetzzugänge im Jahre 1985 in Höhe von 64.407,00 DM um den Zuschuß zu mindern seien. Dementsprechend hat er vorgeschlagen, die Abschreibungsbeträge um folgende Beträge zu mindern:

1985:

1.041,00 DM

1986:

2.005,00 DM

1987:

1.854,00 DM.

Auf die Darstellung in Textziffer 18 des Betriebsprüfungsberichts vom 20.12.1991 wird im einzelnen Bezug genommen.

Der Beklagte folgte den Feststellungen des Außenprüfers und erließ dementsprechend gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung –AO– geänderte Körperschaftsteuer-Festsetzungen (Körperschaftsteuer-Sammelbescheid) für die Jahre 1985 bis 1987.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, nachdem der Einspruch erfolglos geblieben ist.

Die Klägerin trägt vor, sie, die Gemeinde, habe den Zuschuß als Hoheitsträger vom Regierungspräsidenten empfangen; die Zuschüsse seien nicht den einzelnen Sparten – also bezüglich des Wasserleitungsbaus dem Eigenbetrieb Wasserwerk –, sondern ausschließlich der Gemeinde zugewendet worden. Nach § 22 Abs. 3 Satz 5 EigBVO seien Kapitalzuschüsse, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten habe, dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuß bewilligende Stelle nichts gegenteiliges bestimmt habe. Wie sich aus einer Bestätigung des Regierungspräsidenten vom 30.04.1992 ergebe, habe aber dieser ausdrücklich mitgeteilt, daß er keine Bedenken gegen die Rechtsauffassung habe, den Zuschuß in Anlehnung an § 22 Abs. 3 Satz 5 EigBVO dem Rücklagekapital zuzuführen. Auf die im Einspruchsverfahren in Ablichtung vorgelegte Bestätigung des Regierungspräsidenten … vom 30.04.1992 wird im einzelnen Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.12.1997 hat der Prozeßvertreter der Klägerin ergänzend darauf hingewiesen, daß die Klägerin die Anlage (Wasserleitung im erschlossenen Gewerbegebiet X.) auch selber hätte bauen und sodann in den Eigenbetrieb hätte einlegen können. Bei dieser Konstruktion hätte die Einlage ohne weiteres mit den Herstellungskosten ohne Abzug des Zuschusses bewertet werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

die Körperschaftsteuerbescheide 1985 bis 1987 vom 09.11.1992 sowie die Einspruchsentscheidung vom 27.04.1994 dahingehend abzuändern, daß das körperschaftsteuerliche Einkommen für 1985 um 1.041,00 DM auf 1...

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