Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Ausführung eines Schenkungsversprechens über ein noch zu renovierendes bebautes Grundstück. Grundstücksschenkung; Ausführungszeitpunkt; Renovierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Schenkungsversprechen über ein Grundstück ist nicht bereits mit der Abgabe der für die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen ausgeführt, wenn sich aus dem Schenkungsvertrag ergibt, dass die versprochene Leistung erst durch den Übergang des Grundstücks in renoviertem Zustand bewirkt werden sollte, und die hierzu erforderlichen Arbeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet und vom Schenker bezahlt worden sind. Dies gilt unabhängig von dem vereinbarten Zeitpunkt des Übergangs der Nutzen und Lasten.

 

Normenkette

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 11, 12 Abs. 3 (i. d. F. des JStG 1997)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen II R 88/00)

BFH (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen II R 88/00)

 

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 19.12.1995 übertrug der Kläger (Kl) seinem Sohn Hendrik das Grundstück B Straße 28a in P unentgeltlich. Nach dem Vertrag schenkte der Kl seinem Sohn das bebaute Grundstück in renoviertem und voll saniertem Zustand nach Maßgabe des Bauantrags vom 20.10.1995 und den dazu erstellten Plänen und Beschreibungen. Hierbei verpflichtete sich der Kl, alle Kosten zu tragen, die zur Herstellung dieses Zustandes noch erforderlich waren.

Der Besitz und die Nutzungen, die Lasten und die Gefahr eines von den Vertragsparteien unverschuldeten Untergangs und einer unverschuldeten Verschlechterung sollten mit dem 30.12.1995 auf den Sohn übergehen.

Der Kl und sein Sohn waren sich - ohne weitere Bedingung - darüber einig, dass das Eigentum am o.a. Grundstück auf den Sohn übergeht und bewilligten auch, den Eigentumswechsel in das Grundbuch einzutragen.

Weiter verpflichtete sich der Kl zur Übernahme der Schenkungsteuer.

Der Kl und sein Sohn gingen bei der Übertragung des Grundstücks von einem Einheitswert von 80.500 DM auf den 01.01.1935 und einem Verkehrswert von 3.000.000 DM aus.

In seiner Schenkungsteuererklärung vom 30.01.1996 gab der Kl den Schenkungszeitpunkt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages an.

Mit Schenkungsteuerbescheid vom 04.03.1996 nahm das Finanzamt D (FA) den Kl entsprechend seiner Schenkungsteuererklärung unter Berücksichtigung einer vom Kl angegebenen Vorschenkung für 25.149 DM Schenkungsteuer in Anspruch. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit einem weiteren, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Schenkungsteuerbescheid vom 22.07.1996 setzte das FA die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung eines höheren Wertes für eine Vorschenkung auf 29.832 DM fest.

Nach Aufforderung durch das FA teilte der Kl mit, er habe Gesamtinvestitionen für das übertragene Grundstück in Höhe von 3.037.702,53 DM getätigt, wobei die Arbeiten am 31.07.1996 abgeschlossen gewesen seien und er alle Zahlungen selbst geleistet habe. 913.519,62 DM einschließlich Umsatzsteuer seien allein an die mit der Renovierung beauftragte Baufirma 1996 gezahlt worden.

Mit Bescheid vom 04.09.1997 änderte das FA den Bescheid vom 22.07.1996 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung dahin ab, dass es nunmehr von einem Schenkungszeitpunkt am 31.07.1996 und einem geschätzten Grundstückswert in Höhe des sechsfachen Einheitswerts ausging. Hierzu führte es aus, geschenkt worden sei ein Grundstück in voll renoviertem und saniertem Zustand, sodass ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliege, bei dem der Schenkungsgegenstand erst mit dem Abschluss der Arbeiten am 31.07.1996 erreicht worden sei. Für diesen Schenkungszeitpunkt sei nicht mehr von den Grundbesitzwerten auf der Grundlage der Einheitswerte auszugehen.

Unter Ansatz von Vorschenkungen in Höhe von 209.994 DM und einem Wert des Erwerbs in Höhe von 509.824 DM setzte das FA unter Berücksichtigung des Freibetrags von 400.000 DM und der bereits für die Vorschenkung gezahlten Schenkungsteuer in Höhe von 5.395 DM die Schenkungsteuer auf 29.783 DM fest. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Wortlaut des Bescheides verwiesen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kl fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung vor, bei der Übertragung der Grundbesitzes mit der gleichzeitig übernommenen Sanierungsverpflichtung handele es sich um eine einheitliche Schenkung. Bei Grundstücksschenkungen entstehe die Steuer im Zeitpunkt der Übertragung, der sich ausschließlich aus dem Zivilrecht ergebe. Daher habe der BFH eine Grundstücksschenkung steuerrechtlich schon in dem Zeitpunkt als bewirkt angesehen, in dem die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen in rechtsgültiger Form abgegeben hätten. Dies sei schon im notariellen Vertrag vom 19.12.1995 geschehen.

Dass die Rechtsauffassung des FA unhaltbar sei, sei daran zu erkennen, dass dann, wenn er statt der Übernahme der Renovierungskosten diese seinem Sohn sogleich in bar mit der Auflage zur Verfügung gestellt hätte, das Ge...

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