rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzungszinsen zur Grunderwerbsteuer

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Grunderwerbsteuer von 9.712 DM.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 16. September 1980 Wohnungseigentum. Mit Bescheid vom 11. November 1980 gewährte der Beklagte antragsgemäß vorläufige Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen vom 11. Juli 1977 – GrEStEigWoG–. Da nach den Feststellungen des Beklagten die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt waren, setzte dieser am 17. Dezember 1984 Grunderwerbsteuer von 17.500 DM sowie Zinsen von 4.112 DM für den Zeitraum vom 11. November 1980 bis zum 25. Oktober 1984 gemäß § 3 Abs. 2 GrEStEigWoG fest.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 31. Dezember 1984 u. a. gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29. November 1991 als unbegründet zurückwies. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. März 1994 (3 K 8126/91 GE) abgewiesen, die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 6. September 1995 (II B 77/94) als unbegründet zurückgewiesen. Auch die gegen den Zinsbescheid erhobenen Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg.

Währenddessen hatte der Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 31. Dezember 1984 und vom 6. Januar 1992 mit Verfügung vom 10. Januar 1985 und 4. Februar 1992 den Grunderwerbsteuerbescheid ab dem 21. Januar 1985 von der Vollziehung ausgesetzt. Mit Bescheid vom 5. März 1996 setzte er Aussetzungszinsen von 9.712 DM fest.

Der am 29. März 1996 gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg. Über den ebenfalls am 29. März 1996 gestellten Antrag auf (Teil-)Verzicht dieser Zinsen hat der Beklagte noch nicht endgültig entschieden.

Gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, daß diese Zinsen, die – einschließlich der Zinsen nach § 3 Abs. 2 GrEStEiGWoG – ca. 80 % der Steuerschuld betrügen, wegen der unzumutbar langen Prozeßdauer (hier: über zehn Jahre) nicht gerechtfertigt seien. Eine überlange Verfahrensdauer, also mehr als zwei Jahre in der jeweiligen Instanz, verstoße nicht nur gegen das Grundgesetz –GG– (insbesondere gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG), sondern auch gegen Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – MRK–. Dies habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für zwei (über fünf und sieben Jahre dauernde) Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt. Eine solche Verletzung der Menschenrechte dürfe nicht durch die Festsetzung von Aussetzungszinsen belohnt werden. Darüber hinaus habe die Klägerin tatsächlich keinen Zinsvorteil gezogen. Zur Begleichung der Grunderwerbsteuer einschließlich Zinsen habe sie Darlehen aufnehmen müssen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 5. März 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 1996 aufzuheben,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, Aussetzungszinsen seien trotz überlanger Verfahrensdauer festzusetzen. Die Klägerin habe während der gesamten Verfahrensdauer über den Betrag verfügen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Klageverfahren und die dem Gericht übersandten Steuerakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht Aussetzungszinsen von 9.712 DM festgesetzt.

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung –AO– ist, soweit ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Der Einspruch hat in Höhe von 17.500 DM endgültig keinen Erfolg gehabt. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos blieb.

Soweit sich die Klägerin auf überlange Prozeßdauer beruft und einen Verstoß insbesondere gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 MRK geltend macht, sind diese Einwendungen im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen geht, unbeachtlich. Der Wortlaut des § 237 AO sieht eine derartige Einschränkung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Darüber hinaus ist der Tatbestand nicht im Wege der teleologischen Reduktion dergestalt zu korrigieren, daß bei überlanger Verfahrensdauer keine oder nur Aussetzungszinsen für die Zeit einer angemessenen Prozeßdauer festzusetzen sind. Die teleologische ...

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