Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuervergütung für Flugturbinenkraftstoff - Luftfahrtdienstleistungen für konzernangehörige Gesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Konzernunternehmen, das mittels eines eigenen Flugzeugs gewerbliche Luftfahrtdienstleistungen für andere konzernangehörige Gesellschaften durchführt und diese Leistungen ihrer Muttergesellschaft mit Gewinnaufschlag in Rechnung stellt, hat unabhängig von der Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung in unmittelbarer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG Anspruch auf Vergütung der Mineralöl- und Energiesteuer für den eingesetzten Flugturbinenkraftstoff.

 

Normenkette

MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 3 Buchst. A; MinöStV § 50 Abs. 1; EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1, §§ 45, 52 Abs. 1 S. 1; EnergieStV § 60 Abs. 4-5; LuftVG § 20; VO (EWG) Nr. 2407/92RL Art. 4; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; AO § 42 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.07.2014; Aktenzeichen VII R 9/13)

BFH (Beschluss vom 08.07.2014; Aktenzeichen VII R 9/13)

 

Tatbestand

Die Klägerin schloss mit ihrer Muttergesellschaft, der A AG, 2003 einen Dienstleistungsrahmenvertrag, nach dem sie vor allem in den Bereichen Flugbetrieb, Kraftfahrzeugdienst, Gebäudeverwaltung und Betriebliche Altersversorgung Dienstleistungen erbrachte. Bezogen auf den Bereich Flugbetrieb erzielte sie im Vergleich zu ihrem Gesamtumsatz folgende Umsatzerlöse:

Geschäftsjahr

Gesamtumsatzerlöse

Umsatzerlöse des Bereichs Flugbetrieb

2005/2006

13.021 TEUR

2.847 TEUR

2006/2007

15.711 TEUR

4.924 TEUR

2007/2008

18.629 TEUR

7.147 TEUR

Die Klägerin betrieb seit 2003 den am Flughafen X beheimateten und ihr gehörenden Konzern-Jet, mit dem Vorstände des A-Konzerns für ausschließlich geschäftliche Flüge befördert wurden. Alle Leistungen ihres Bereichs Flugbetrieb, dessen Büro sich auch auf dem Flughafen X befindet, wurden ihrer Muttergesellschaft gegen volle Kostenerstattung mit einem Gewinnaufschlag von 2% in Rechnung gestellt. Die Muttergesellschaft belastet ihrerseits die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge den Auftrag gebenden Konzerngesellschaften.

Aufgrund der ihr fehlenden Zulassung als Luftfahrtunternehmen beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 31.10.2006, 4 K 3864/06 VM, am 27.12.2007 für die Zeit von Januar bis Juli 2006 die Erstattung von 97.466,83 EUR Mineralölsteuer und für die Zeit von August bis Dezember 2006 die Erstattung von 65.652,89 EUR Energiesteuer für den von ihr versteuert bezogenen Flugturbinenkraftstoff (Kerosin).

Am 14.01.2007 beantragte die Klägerin die Erstattung von 146.727,12 EUR Energiesteuer für den von ihr im Jahr 2007 versteuert bezogenen Flugturbinenkraftstoff.

Die Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 29.04.2008 ab, da der Klägerin die für eine Erstattung erforderliche luftverkehrsrechtliche Genehmigung fehle. Den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.09.2008 als unbegründet zurück.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, ihr Flugbetrieb gehöre auch nach dem Urteil des EuGH vom 01.12.2011, C-79/10, zu der durch Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom RL 2003/96 begünstigten Verwendung.

Ihr Geschäftszweck sei auch die Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen, die ausschließlich und unmittelbar aus der entgeltlichen Personenbeförderung bestünden. Eine eigenbetriebliche oder private Nutzung gebe es nicht. Sie habe bisher darauf verzichtet, sich um eine Zulassung als Luftfahrtunternehmen zu bemühen, weil sie ohne diese Zulassung kürzere Landebahnen und kleinere, zielnähere Flugplätze nutzen könne. Eine Zulassung als Luftfahrtunternehmen benötige sie nicht, um ihre Dienstleistungen am Markt anbieten zu können, da ihr Luftfahrzeug auch so ausgelastet sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 29.04.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2008 zu verpflichten, ihr entsprechend ihren Anträgen vom 27.12.2007 und 14.01.2008 97.466,83 EUR Mineralölsteuer und 212.380,01 EUR Energiesteuer zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfweise die Revision zuzulassen.

Dazu führt er aus: Auch unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 01.12.2011, C-79/10, und vom 21.12.2011, C-250/10, komme eine Erstattung nicht in Betracht. Die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 vorgesehene Steuerbefreiung diene nur der Einhaltung internationaler Verpflichtungen zugunsten der Zivilluftfahrt und damit in erster Linie der Wettbewerbsfähigkeit der in der EU ansässigen Luftfahrtgesellschaften. Daraus habe der EuGH geschlossen, dass eine Beförderung von Personen und Sachen zu eigen- oder innerbetrieblichen Zwecken nicht begünstigt sei.

Eine Luftfahrtdienstleistung könne nur dann entlastet werden,...

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