Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralöl- und Energiesteuervergütung für Flugbenzin

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Vergütung von Mineralölsteuer und Energiesteuer auf Flugturbinenkraftstoff darf nach dem höherrangigen Gemeinschaftsrecht nicht darauf abgestellt werden kann, ob der Anbieter von entgeltlichen Luftfahrt-Dienstleistungen ein zugelassenes Luftfahrtunternehmen betreibt (vgl. EuGH-Rspr.).
  2. Der Ausschluss der Mineralölsteuerbefreiung für Prüfungsflüge, die sowohl der Vorbereitung von Flügen zu kommerziellen als auch zu privaten nichtgewerblichen Zwecken dienen können, widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht.
  3. Die Energiesteuer für Prüfungsflüge ist vergütungsfähig.
 

Normenkette

MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. A; MinöStV § 50 Abs. 1; EnergieStG § 27 Abs. 2 Nrn. 1-2, §§ 45, 52 Abs. 1 S. 1; EnergieStV § 60 Abs. 4-5; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b, Art. 15 Abs. 1 Buchst. j

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Ehefrau des Kaufmanns und Piloten A, der seinerseits Eigentümer und Halter des Flugzeugs von Typ ........... mit dem amtlichen Kennzeichen ......... war.

Die Klägerin übernahm das Flugzeug mit dem damaligen Geschäftsbetrieb von ihrem Ehemann, wobei diese Änderung nicht im Luftfahrregister eingetragen wurde.

Vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2007 nutzte die Klägerin das Flugzeug derart, dass sie für zahlreiche gewerbliche Unternehmen zu deren eigenbetrieblichen Zwecken Mitarbeiter beförderte. Dazu berechnete sie ihren Kunden die in Minuten bemessene Flugzeit zum angegebenen Ziel zuzüglich Abflug- und Landegebühren und nannte ihre Dienstleistung Charterung. Flugzeugführer des Flugzeugs war immer der Ehemann der Klägerin.

Das Flugzeug wurde wie folgt genutzt:

Vom 01.01.2006 bis zum 31.07.2006

1.852 Minuten aufgrund von Charterungen,

165 Minuten für Prüfungsflüge,

vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2006

1.797 Minuten aufgrund von Charterungen und

vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007

2.244 Minuten aufgrund von Charterungen und

46 Minuten für Prüfungsflüge.

Weitere, private Flüge wurden nicht unternommen.

Die Klägerin erwarb im Inland versteuertes Flugbenzin, und zwar

vom 01.01.2006 bis zum 31.07.2006 1.208,74 l,

vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2006 1.110,52 l und

vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 2.543,00 l.

Im August 2007 tankte die Klägerin im Ausland außerdem 381 l Flugbenzin.

Die Klägerin erzielte mit ihrer Tätigkeit Gewinn.

Am 20.12.2007 beantragte die Klägerin beim Beklagten für 2006 und am 09.01.2008 für 2007 die Vergütung der im Flugbenzin enthaltenen Energiesteuer.

Mit Bescheid vom 22.04.2008 lehnte der Beklagte die Anträge ab. Die dagegen fristgerecht eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17.07.2008 als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen einer Steuerentlastung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Mineralölsteuergesetzes in Verbindung mit § 50 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung - MinöStV) und nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und des § 60 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV) nicht gegeben seien. Die Klägerin stelle zwar ihr Flugzeug gewerbsmäßig zur Verfügung. Dies sei jedoch nicht als Luftfahrt im verbrauchsteuerlichen Sinne zu verstehen.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom 22.04.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.07.2008 zu verpflichten, ihr 817,50 EUR Mineralölsteuer und 2.634,36 EUR Energiesteuer zu vergüten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

da die Klägerin kein Luftfahrtunternehmen im Sinne des Luftverkehrsrechts sei.

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

Der Bescheid vom 22.04.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.07.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit das beklagte Hauptzollamt es abgelehnt hat, ihr in Höhe von 800,21 EUR Mineralölsteuer und in Höhe von 2.634,18 EUR Energiesteuer zu vergüten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Klägerin hat in dem von ihr begehrten Umfang für den Vergütungsabschnitt vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2006 einen Anspruch auf die Vergütung der Mineralölsteuer in Höhe von 800,21 EUR.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG darf Mineralöl als Luftfahrtbetriebsstoff von einem Luftfahrtunternehmen u.a. für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen verwendet werden. Zu den Luftfahrtbetriebsstoffen gehört auch Flugbenzin, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 MinöStG. Dementsprechend bestimmt § 50 Abs.1 MinöStV, dass auf Antrag einem Luftfahrtunternehmen die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe erstattet oder vergütet wird, die es im Steuergebiet versteuert bezogen und für steuerfreie Flüge verwendet hat. Unter einem Luftfahrtunternehmen ist ein Unternehmen zu verstehen, das ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge