Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach dem UZK: Abfrage personenbezogener Daten von Bediensteten und Aufsichtsratsmitgliedern – Angabe der Steuer-ID-Nr. und der zuständigen Finanzämter – Beschränkung auf die Leiter der Zollabteilung – Vorrang des Unionsrechts – Vorbeugender Rechtsschutz durch Feststellungsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hauptzollamt darf für die Erteilung der Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I - Informationen über das Unternehmen – (Tz. 1.1.2 Buchstabe c, 1.1.6 und 1.3.1) nicht die Mitteilung der Steueridentifikationsnummern und der zuständigen Finanzämter für die dort genannten Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, für die geschäftsführenden Direktoren und die Abteilungsleiter, soweit sie nicht für die Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, sowie für die Leiter der Buchhaltung und für die Zollsachbearbeiter fordern (vgl. EuGH-Urteil v. 16.01.2019 Rs. C-496/17).

2. Gegen die Anforderung derartiger personenbezogener Daten kann zulässigerweise vorbeugender Rechtsschutz durch die Erhebung einer Feststellungsklage in Anspruch genommen werden.

3. Art. 24 Abs. 1 Unterabs 2 UZK-DVO beschränkt in der gebotenen engen Auslegung die Anforderung personenbezogener Daten auf die für die Zollangelegenheiten des Unternehmens letztverantwortlichen Leiter der Zollabteilung.

4. § 139b Abs. 2 Satz 1 AO kann die sich insoweit aus dem vorrangigen Unionsrecht ergebende Befugnis zur Anforderung personenbezogener Daten nicht einschränken.

 

Normenkette

UZK Art. 39 Buchst. a, Art. 95 Abs. 1 Buchst. b, Art. 233 Abs. 4; UZK-DVO Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 2; UZK-DA Art. 191 Abs. 1 Buchst. c; DSGVO Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4; AO § 1 Abs. 1 S. 2, § 139b Abs. 2 S. 1; FGO § 41 Abs. 1, 2 S. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin zollrechtlicher Bewilligungen, die ihr auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302/1) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253/1) erteilt worden sind. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die Bewilligungen einer zugelassenen Empfängerin, einer zugelassen Versenderin und der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft als Vereinfachung im Unionsversandverfahren bzw. im gemeinsamen Versandverfahren. Darüber hinaus benötigt die Klägerin seit dem Beginn der vollständigen Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU Nr. L 269/1) (Unionszollkodex - UZK -) die Bewilligung eines Verwahrungslagers.

Das beklagte Hauptzollamt bat die Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2017, den im Internet abrufbaren Fragenkatalog zur Selbstbewertung Teil I - Informationen über das Unternehmen - bis zum 19. Mai 2017 zu beantworten. Dieser Katalog enthielt unter anderem folgende Fragen:

"1.1.2 Benennen Sie, soweit für die Gesellschaftsform Ihres Unternehmens zutreffend,

c) die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten mit Vorname, Name, Geburtsdatum, Steuer-ID Nummer und zuständigem Finanzamt.

1.1.6 Benennen Sie die wichtigsten Führungskräfte (Geschäftsführende Direktoren/innen, Abteilungsleiter/innen, Leiter/in der Buchhaltung, Leiter/in der Zollabteilung usw.) des Unternehmens und beschreiben Sie die diesbezüglichen Vertretungsregelungen. Mindestens benötigte Angaben sind Vorname, Name, Geburtsdatum, Steuer-ID Nummer und zuständiges Finanzamt.

1.3.1. Benennen Sie die in Ihrer Organisation für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen oder die Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiten (z.B. Zollsachbearbeiter/innen, Leiter/in der Zollabteilung) mit Angabe des Vornamens, Namens, Geburtsdatums, Steuer-ID Nummer, zuständiges Finanzamt und der Stellung in der Organisation."

Das beklagte Hauptzollamt wies die Klägerin darauf hin, dass bei einem Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkungshandlungen die Feststellung der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem UZK nicht möglich sei. Unbefristete Bewilligungen werde es widerrufen, falls die erforderlichen Mitwirkungshandlungen unterbleiben sollten oder die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen sollten.

Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die von ihr erhobene Feststellungsklage sei zulässig, weil die Aufforderung des beklagten Hauptzollamts vom 19. April 2017 kein Verwaltungsakt sei. Bei einem Unterbleiben der Beantwortung der Fragen sei konkret zu befürchten, dass die ihr erteilten Bewilligungen widerrufen würden, so dass die unmittelbare Gefahr wirtschaftlicher Einbußen bestehe. Darüber hinaus verlange das beklagte Hauptzollamt die Weitergabe von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegenden s...

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