Entscheidungsstichwort (Thema)

Umbuchung zwischen Gesellschaftern als schenkungssteuerlich erhebliche Bereicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Werden zu Lasten der Darlehenskonten von Gesellschaftern einer KG Umbuchungen zu Gunsten der unverzinslichen, durch künftige Gewinne auszugleichenden Kapitalverlustkonten anderer Gesellschafter der KG vorgenommen, so liegt in dieser Zuwendung wegen der deshalb früher möglichen Verfügbarkeit künftiger Gewinne eine schenkungsteuerlich erhebliche Bereicherung.
  2. Die Bewertung der umgebuchten Kapitalforderungen erfolgt mit dem Nennwert, wenn bei der KG die künftige Erzielung von Gewinnen möglich erscheint.
  3. Für die Bewertung der sukzessiven oder partiellen Übertragung von an die Gesellschaftsbeteiligung gebundenen Forderungspositionen ist der betriebliche Einheitswert der KG ohne Bedeutung
 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, §§ 9, 12 Abs. 1; BewG § 12 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2002; Aktenzeichen II R 85/99)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kapitalumbuchungen zu Lasten der Darlehenskonten der Seniorgesellschafter, die zu einer Minderung der Salden der jeweiligen Kapitalverlustkonten (KV Konten) der Kläger geführt haben, steuerpflichtige Schenkungen darstellen.

Die Kläger sind Gesellschafter (Kommanditisten) der . . . GmbH & Co und mit jeweils 15% an der Gesellschaft beteiligt, deren Festkapital (Kommanditanteil) 5.000.000,-- DM beträgt. Für die Gesellschafter werden Kapitalkonten (Höhe ihrer Stammeinlagen), Rücklagenkonten, Abrechnungskonten (Darlehenskonten) und KV-Konten geführt.

Nach § 18 des Gesellschaftsvertrages wurden Jahresfehlbeträge auf die Kapitalverlustkonten gebucht, wenn die Rücklagenkonten aufgezehrt waren. Hinsichtlich der Kapitalverlustkonten hatten die Kommanditisten keine Nachschusspflicht. Ein Ausgleich der Verlustkonten war durch künftige Gewinne zu erbringen, die bis zur Tilgung der Kapitalverlustkonten diesen gutzuschreiben waren. Die Kapitalverlustkonten wurden nicht verzinst.

Daneben hatten die Kommanditisten . . . und . . . sowie Frau . . . der KG langfristige verzinsliche Darlehen in Höhe von 10.000.000,-- DM zur Verfügung gestellt.

Zu den Jahresenden 1986 und 1987 zeichneten sich jeweils erhebliche Verluste der Gesellschaft ab. Daher beschlossen die Gesellschafter auf den Gesellschafterversammlungen am 22.10.1987 und am 01.12.1988, dass die Gesellschafter . . . und . . . sowie . . . zum teilweisen Ausgleich der KV-Konten Teile ihrer Darlehen in Höhe von 3.000.000,-- DM (1987) und 2.000.000,-- DM (1988) zur Verfügung stellen sollten. Hiervon wurden den KV-Konten der Kläger im Jahre 1987 ein Betrag von jeweils 450.000,-- DM und im Jahre 1988 von jeweils 300.000,- DM gutgeschrieben.

Nach erfolgter Umbuchung reduzierten sich die Salden der KV-Konten der Kläger entsprechend um diese beiden Beträge.

In dem Ausgleich der Verlustkonten zum 31.12.1987 und 1988 sah der Beklagte Schenkungen und setzte unter Berücksichtigung von Vorschenkungen mit Bescheiden vom 26.01. und 02.03.1993 gegenüber dem Kläger zu 1) Schenkungsteuer (SchenkSt) in Höhe von 39.600,-- DM und 33.000,-- DM sowie gegenüber dem Kläger zu 2) in Höhe von 48.763,-- DM und 23.837,-- DM fest.

Gegen die Bescheide legten die Kläger Einsprüche ein, die sie damit begründeten, es lägen keine schenkungsteuerrechtlich relevanten Vorgänge vor. Den Seniorgesellschaftern hätten Darlehensteile zur Verfügung gestanden, die schenkungsteuerlich mit 0,-- DM zu bewerten seien, weil die Werthaltigkeit dieser Positionen bereits bei der Bewertung von vorangegangenen Kapitalübertragungen, die Gegenstand der Vorschenkungen gewesen seien, antizipiert worden sei.

Die Einsprüche wies der Beklagte mit der Begründung zurück, er habe zu Recht die Kapitalausgleiche als Schenkungen in Höhe der Nennbeträge bewertet.

Die Kläger seien zu Lasten des Vermögens der Seniorgesellschafter bereichert worden. Der Kapitalausgleich habe bei ihnen zu einer Vermögensmehrung geführt, da sich bestehende Verbindlichkeiten durch die Kapitalumbuchung verringert hätten.

Nach § 12 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) i.V.m. § 12 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) erfolge die Bewertung von Kapitalforderungen mit dem Nennwert. Besondere Umstände i.S.d. § 12 BewG, die einen geringeren Wert begründeten, würden weder vorliegen noch seien solche geltend gemacht worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Einspruchsentscheidungen vom 14.04.1993 Bezug genommen.

In der sodann erhobenen Klage halten die Kläger an ihrer im Rechtsbehelfsverfahren vertretenen Auffassung fest, es würden keine schenkungsteuerlich relevanten Vorgange vorliegen. Herr . . . habe dem Kläger zu 1) bereits im Jahre 1972 einen Kapitalanteil an derselben Gesellschaft von nominal 250.000,-- DM zugewendet, den der Beklagte mit einem Schenkungswert von 296.979,-- DM besteuert habe.

Wäre statt der 250.000,-- DM das Gesamtkapital (Festkapital und Gesellschafterkonten) übertragen worden, so wäre der Einheitswert des Betriebsvermögens von 13.438.000,-- DM der zu versteue...

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