Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Tätigkeit eines Betriebs gewerblicher Art für den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft ohne Deckung der Vollkosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Führt ein Wasserversorgungsunternehmen für die an ihm beteiligten Kommunen das Inkasso der Abwassergebühren anhand des Frischwasserverbrauchs durch, so beruht eine unter den Vollkosten der Hebedatenüberlassung liegende Kostenerstattung bereits dem Grunde nach nicht auf gesellschaftsrechtlicher Veranlassung, wenn deren Höhe sich an dem für die Kommunen nach dem für sie geltenden Gebührenrecht umlagefähigen Entgelt orientiert, das den Abwassereinleitern in Rechnung gestellt werden kann.
  2. Unabhängig davon fehlt es auch an einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Höhe nach, wenn die Bandbreite üblicher Entgelte nicht unterschritten wird.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1993, 1994, 1995, 1996

 

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtsgang.

Der Kläger zu 1. versorgte die Städte „M-Stadt” und „N-Stadt” bis zum 31.12.1995 mit Frischwasser. Mit Wirkung zum 01.01.1996 wurde das „A-wasserwerk” „M-Stadt"- „N-Stadt” durch Ausgliederung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die Klägerin zu 2. übertragen. Verbandsmitglieder bzw. Gesellschafter der Kläger waren die Städte „M-Stadt” und „N-Stadt”.

Mit Prüfungsanordnung vom 11.09.1997, gerichtet an den Kläger zu 1., ordnete das Finanzamt für Großbetriebsprüfung „X-Stadt” eine Außenprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 an. Mit Schreiben vom 02.12.1997, gerichtet an die Klägerin zu 2., ordnete das Finanzamt für Großbetriebsprüfung „X-Stadt” eine Außenprüfung für das Jahr 1996 an.

Im Rahmen dieser Außenprüfungen stellte der Prüfer fest, dass die Kläger das Inkasso der Abwassergebühren durchführten. Hierzu wurden die von den Klägern erhobenen Daten über den Frischwasserverbrauch der einzelnen Abnehmer verwendet. Gleichzeitig wurden die auf die Inkassoleistungen entfallenden Personal- und Sachkosten sowie die hälftigen Personalkosten für die Ablesung der Wasserzähler den Städten „M-Stadt” und „N-Stadt” in folgender Höhe in Rechnung gestellt; auf die Ablesung der Wasserzähler entfielen in den Streitjahren folgende Rechnungsbeträge (jeweils zzgl. 15% Umsatzsteuer):

1993:

48.469,47 DM

1994:

50.933,76 DM

1995:

53.826,92 DM

1996:

54.977,90 DM

Für die Ermittlung dieser - anteiligen - Rechnungsbeträge wurden die hälftigen Personalkosten der Zählerablesung um einen Gemeinkostenzuschlag von 10% erhöht und sodann ein Gewinnaufschlag von 3% hinzugerechnet (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Kläger vom 25.01.2005 Bezug genommen).

Der Außenprüfer vertrat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhof -BFH- vom 10.07.1996 (I R 108 - 109/95, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 230) die Auffassung, dass auch die auf die Wasserzähler entfallenden Abschreibungsbeträge zu den Sachkosten hätten gerechnet werden und den Städten „M-Stadt” und „N-Stadt” hälftig in Rechnung gestellt werden müssen. Gleichzeitig stelle die Nutzung der werkseigenen Wasserzähler zur Berechnung und Erhebung der städtischen Abwassergebühren einen Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 b Umsatzsteuergesetz dar. Der Prüfer ermittelte die verdeckten Gewinnausschüttungen und die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch wie folgt:

1993

1994

1995

1996

Abschreibungen Wasserzähler

367.940

424.051

434.877

425.714

Abschlag für Kunden ohne städtischen Kanal

./. 36.794

./. 42.405

./. 43.487

./. 42.871

Verbleiben

331.146

381.646

391.390

383.143

Davon entfallen auf Abwasser

165.573

190.823

195.695

191.571

Gesamtbetrag (netto)

165.573

190.823

195.695

191.571

Umsatzsteuer

24.835,95

28.623,45

29.354,25

28.735,25

Gesamtbetrag (brutto)

190.408,95

219.446,45

225.049,25

220.306,65

Der Betriebsprüfer schlug vor, die Bruttobeträge als verdeckte Gewinnausschüttungen zu erfassen und für 1996 außerdem die Ausschüttungsbelastung für einen Betrag i.H.v. 220.306,65 DM herzustellen.

Der Beklagte folgte den Vorschlägen des Außenprüfers und erließ entsprechend geänderte Bescheide zur Körperschaftsteuer 1993 bis 1995, zu den Gewerbesteuermessbeträgen 1993 bis 1995, zur Umsatzsteuer 1993 bis 1995, jeweils gegen den Kläger zu 1. gerichtet und adressiert, sowie zur Körperschaftsteuer 1996, zum Gewerbesteuermessbetrag 1996, zur Umsatzsteuer 1996 und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz -KStG- auf den 31.12.1996 gegenüber der Klägerin zu 2.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidungen vom 16.12.1998) erhob die Klägerin zu 2. auch für den Kläger zu 1. Klage. Das Verfahren wegen Umsatzsteuer 1993 bis 1996 wurde durch Beschluss vom 15.08.2002 unter dem Aktenzeichen 6 K 9062/99 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt, nachdem der Beklagte mit Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer 1993 bis 1996 vom 05.08.2002 keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch wegen der unentgeltlichen Datenüberlassung mehr angesetzt hatte und der Re...

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