Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Ausschluss von Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch Lohnsteuerabzugsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Einkommensteuer-Vorauszahlungen können auch für Steuerpflichtige festgesetzt werden, die ausschließlich dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen.

 

Normenkette

EStG § 37 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 38 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2003, 2004

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides vom 09. August 2004.

Die Antragsteller sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben vier Kinder und erzielen ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 23. Oktober 2003 erließ der Antragsgegner einen Vorauszahlungsbescheid, in dem er die Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum 10. Dezember 2003 auf 1.146 € und die Einkommensteuer-Vorauszahlungen ab 2004 jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember auf 336 € festsetzte. Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2004 als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 09. August 2004 passte der Antragsgegner die Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Weise an, dass er die Vorauszahlungen zum 10. September und 10. Dezember 2004 auf je 565 € und ab 2005 jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember auf 430 € festsetzte. Bei der Berechnung legte er die erklärten Bruttoarbeitslöhne 2003 der Antragsteller zugrunde und berücksichtigte unter Anwendung der Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 die Werbungskosten und Sonderausgaben, die er im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 09. August 2004 angesetzt hatte. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 und den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 09. August 2004 legten die Antragsteller jeweils Einspruch ein, über die der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Zugleich stellten sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides vom 09. August 2004, den der Antragsgegner mit Verfügung vom 01. Oktober 2004 ablehnte.

Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides vom 09. August 2004 gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch das Gericht. Zur Begründung führen sie aus, im Hinblick auf die Regelung des § 38 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides. Nach dieser Vorschrift werde bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer ausschließlich durch den Abzug von Lohnsteuer erhoben. Die Lohnsteuer habe den Charakter einer Vorauszahlung. Die Berechnungsweise der Vorauszahlungen sei vom Antragsgegner zutreffend dargestellt worden. Jedoch sei § 37 EStG, den der Antragsgegner für die Berechnung der Vorauszahlungen herangezogen habe, von nachgeordneter Bedeutung für diesen Rechtsstreit, weil es zunächst festzustellen gelte, ob überhaupt ein Vorauszahlungsbescheid zu erlassen sei. Die Einkommensteuerrichtlinien sowie die Steuerrechtskommentare ließen keine andere Ansicht zu. Zudem sei die Nachzahlung im Einkommensteuerbescheid 2003 strittig. Der Antragsgegner habe den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2003 wie beantragt bewilligt. Bei gründlicher Prüfung hätte ein Freibetrag aber nicht gewährt werden dürfen. Darüber hinaus sei die Vorauszahlung bei vier schulpflichtigen Kindern aufgrund unbilliger Härte nicht hinnehmbar.

Die Antragsteller beantragen,

die Vollziehung des Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides

vom 09. August 2004 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides. Entsprechend der Regelung in § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG seien dem Vorauszahlungsbescheid vom 09. August 2004 die Besteuerungsgrundlagen der Einkommensteuerveranlagung 2003 zugrunde gelegt worden. Unabhängig von den fehlenden Erfolgsaussichten des Einspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid seien die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe für eine unbillige Härte nicht geeignet, eine solche darzutun.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unbegründet.

1. Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Juli 2003 IX B 60/03, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2003, 945 m.w.N.). Solche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersi...

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