rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Klage gegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im Klageverfahren wegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bietet der Rückstand der Abgaben einen Anhaltspunkt für das finanzielle Interesse, das der Kläger mit dem von ihm betriebenen Verfahren vor dem FG verfolgt. Für den Ansatz des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro ist daher kein Raum.
  2. Der Streitwert regelmäßig auf einen Bruchteil von 50 % der Abgabenrückstände, höchstens aber 500.000 Euro, zu bemessen.
 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1-2

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

I.

Der Erinnerungsführer war Kläger im Verfahren 8 K 3814/07 KV, in dem ein Anspruch des Erinnerungsführers auf Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens streitig war. Diesen Anspruch machte er vor folgendem Hintergrund geltend:

Im September 2007 schuldete der Erinnerungsführer dem Land Nordrhein-Westfalen (NRW) Abgaben i.H.v. 1.103.827 Euro, die nahezu vollständig aus Einkommensteuernachforderungen sowie steuerlichen Nebenleistungen für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 herrührten. Da zahlreiche Vollstreckungsversuche in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Erinnerungsführers ohne nennenswerten Erfolg geblieben waren, beantragte das Finanzamt (FA) am 17. September 2007 beim Amtsgericht (AG) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erinnerungsführers. Nachdem der beschließende Senat am 23. Oktober 2007 einen Antrag des Erinnerungsführers auf einstweiligen Rechtsschutz wegen des Insolvenzeröffnungsantrags als unbegründet abgelehnt hatte (Az. 8 V 3815/07 AE(KV)), beglich der Erinnerungsführer die Forderung des FA. Daraufhin nahm das FA den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim AG zurück, was den Erinnerungsführer zur Rücknahme seiner Klage veranlasste. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 eingestellt.

Mit Gerichtskostenrechnung vom 10. Januar 2008 setzte die Kostenbeamtin des Gerichts gegenüber dem Erinnerungsführer Gerichtsgebühren i.H.v. 9.812 Euro an. Dabei ging die Kostenbeamtin von einem Streitwert in Höhe der im Zeitpunkt des Insolvenzeröffnungsantrags offenen Abgabenverbindlichkeiten (1.103.827 Euro) aus.

Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung vom 22. Januar 2008. Zur Begründung führt er aus, er habe sich mit seiner Klage nicht gegen die Höhe der Abgabenverbindlichkeiten oder gegen die diesen zu Grunde liegenden Steuerbescheide gewandt, sondern gegen das Handeln des FA bei Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags. Die Klage habe eine Rücknahme des Antrags durch das FA bewirken sollen, da er als Druckantrag wirtschaftlich sinnlos und existenzvernichtend gestellt worden sei. Sein Interesse habe in der Abwehr der aus einem Insolvenzantrag resultierenden wirtschaftlichen Risiken für seine Tätigkeit als ...... und seiner wirtschaftlichen Existenz bestanden. Es sei bekannt, dass es ab Antragstellung zu weiteren wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit Kunden und Lieferanten komme, da diese regelmäßig insolvente Unternehmen mieden. In der Regel führe ein Insolvenzantrag auch zu weitergehenden Finanzierungskündigungen. Biete der Sach- und Streitstand – wie hier – für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, sei gem. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ein Streitwert von 5.000 Euro anzusetzen.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,

die Kostenrechnung vom 10. Januar 2008 aufzuheben und unter Ansatz eines Streitwerts von 5.000 Euro eine neue Kostenrechnung zu erstellen sowie die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.

Die Vertreterin der Staatskasse des Landes NRW ist der Erinnerung entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Erinnerung ist insoweit begründet, als der Kostenrechnung vom 10. Januar 2008 ein höherer Streitwert als 500.000 Euro zu Grunde gelegt worden ist.

1. Der Erinnerungsführer hat die erhobenen Einwendungen gegen den der Kostenrechnung zu Grunde gelegten Streitwert zu Recht mit der Erinnerung geltend gemacht, weil der Streitwert im vorliegenden Fall nicht durch das Gericht festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), sondern durch die Kostenbeamtin im Rahmen des Kostenansatzes (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 26. September 2002 VII E 10/02, [...], unter II. 1. der Gründe m.w.N.).

2. Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzuwenden (sog. Auffangstreitwert).

a) Im Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 284 der Abgabenordnung (AO) hat der BFH mehrfach ausgeführt, dass der Steuerrückstand, aus dem vollstreckt wird, einen Anknüpfungspunkt für das finanzielle Interesse bil...

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