Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Zahlung ausländischer Steuern. Einkommensteuer 1982 bis 1984

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 34c Abs. 3 EStG ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Nach § 68b Satz 1 EStDV hat der Steuerpflichtige den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z.B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. Diese Regelung beinhaltet ein Schätzungsverbot.

 

Normenkette

EStG § 34c Abs. 3

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens, werden dem Kläger und dem Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, der in den Streitjahren jeweils Einnahmen aus Provisionsvertretungen als selbständiger Handelsvertreter erklärte, meldete sich 1980 nach Luxemburg ab und wurde seither vom beklagten Finanzamt nur noch beschränkt zur Einkommensteuer veranlagt. Bereits 1977 wurde eine Firma B AG – künftig: B – mit Sitz in Luxemburg gegründet. Der Kläger, der 94 % der Anteile an der B hielt, fungierte als deren Generalbevollmächtigter. Ursprünglich war nach dem Vortrag des Klägers beabsichtigt, alle Geschäfte der B von Luxemburg aus zu betreiben. Entgegen dieser ursprünglichen Absicht habe sich aber der Firmensitz absatz- und zulieferbedingt auf die Niederlassung in Saarbrücken verlagert (Bp-Akte, Bl. 146).

In der Saarbrücker Niederlassung der B wurde 1987 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfer behandelte die Saarbrücker Filiale als Einzelfirma des Klägers, da sich seiner Ansicht nach die geschäftliche Oberleitung in Saarbrücken befand. Die gesamten geschäftlichen Aktivitäten, die Rechnungslegung, der Zahlungsverkehr und Buchhaltung wurden nach Auffassung des Prüfers von Saarbrücken aus abgewickelt. Der Prüfer traf des weiteren Feststellungen zur Nutzung der Wohnung in S. Diese gehört dem Sohn des Klägers. Die dortigen Räumlichkeiten wurden nach Meinung des Prüfers von dem Kläger zum Wohnen genutzt. Nach dem Vortrag des Klägers befand sich dort eine Niederlassung der B.

Der Prüfer und ihm folgend der Beklagte gingen nach Durchführung der Betriebsprüfung von einer unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers aus. Die Umsätze der B, die von der Saarbrücker Filiale aus erzielt wurden, rechnete der Beklagte dem Kläger im Rahmen seiner Einzelfirma zu.

Die Feststellungen führten zu einer entsprechenden Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1982 bis 1984. Gegen sämtliche Bescheide legte der Kläger Einsprüche ein, die mit Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 1995 als unbegründet zurückgewiesen wurden (Bl. 20 ff.).

Hiergegen erhob der Kläger Klage, die der Senat mit Urteil vom 7. November 2000 als unbegründet abwies. Auf die Revision des Klägers hin hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. März 2002, I R 15/01 (Bl. 214), die Entscheidung des Senats auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht des Saarlandes. Diesem wurde auch die Entscheidung über die Kosten übertragen.

Der Bundesfinanzhof ging von einer unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers aus. Allerdings seien dem Kläger nicht alle von der BSC-AG erzielten Einkünfte zuzurechnen. Dem Finanzgericht wurde aufgegeben, sämtliche Einkünfte des Klägers in den Streitjahren zu ermitteln (Bl. 219).

Der Beklagte ermittelte in der Folge die Einkünfte des Klägers (Bl. 240 ff.), wobei er für das Streitjahr 1983 zu einer – verfahrensrechtlich unzulässigen – Erhöhung der ursprünglich festgesetzten Einkommensteuer gelangte. Für 1982 und 1984 erließ der Beklagte am 20. April 2005 geänderte Einkommensteuerbescheide (Bl. 258 ff.).

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuerbescheide 1982 und 1984 vom 20. April 2005 sowie den Einkommensteuerbescheid 1983 vom 1. Juni 1990 insoweit zu ändern, als die von der B in Luxemburg abgeführte Lohnsteuer Berücksichtigung findet.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte müsse die in Luxemburg gezahlte Lohnsteuer bei der Steuerfestsetzung berücksichtigen. Zwar verfüge er nicht mehr über entsprechende Nachweise. Jedoch lasse sich die Steuer als solche ohne Weiteres ermitteln.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er verweist auf die fehlenden Nachweise betreffend die angeblich in Luxemburg gezahlte Lohnsteuer.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schrif...

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