Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

Unter Abänderung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen wird die Einkommensteuer für 1993 auf 14.759 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1993 Einkünfte als angestellter Versicherungsvertreter der G. AG in S. Die Klägerin ist die Ehefrau des Klägers.

Laut der Einkommensteuererklärung für 1993 betrug der Bruttoarbeitslohn des Klägers 67.677 DM (inklusive einer pauschalen Reisekostenerstattung von 18.000 DM). Der Kläger gab bei Geltendmachung des Pauschbetrages von 0,52 DM/km an, zusätzlich zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (248 Arbeitstage à 21 km) 65.134 Kilometer im dienstlichen Interesse gefahren zu sein.

Im Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 20. April 1995 (ESt 93) erkannte der Beklagte in Anlehnung an die Handhabung in den Vorjahren Fahrtkosten lediglich i. H. von 6.240 DM (12 × 1.000 km × 0,52 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an.

Hiergegen legten die Kläger am 26. April 1995 Einspruch ein (Rbh, Bl. 2). Diesen wies der Beklagte mit Entscheidung vom 31. Mai 1995 (Bl. 46) als unbegründet zurück.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1995 (Bl. 1) erhoben die Kläger am 27. Februar 1995 Klage. Sie beantragen,

unter Abänderung des Bescheides vom 20. April 1995 in Form der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 1995 die Einkommensteuer 1993 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 27.629 DM festzusetzen.

Die Kläger tragen vor, die Schätzung des Beklagten sei unzutreffend. Dies ergebe sich aus dem für das Streitjahr 1993 geführten Fahrtenbuch. Die Eintragungen im Fahrtenbuch seien vollständig; sie führten zu einem stimmigen Ergebnis und seien somit dem Einkommensteuerbescheid zugrundezulegen (Bl. 2 f.).

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Unzulänglichkeit der Aufzeichnungen und die Schätzung der Reisekosten in den Vorjahren. Er macht darauf aufmerksam, daß dem Kläger vor dem Hintergrund eines Dienstreisebeginns an der Wohnung Verpflegungsmehraufwendungen zugebilligt worden seien. Tatsächlich jedoch suche der Kläger in der Regel zuerst die Geschäftsräume seines Arbeitgebers in S. auf. Erst bei deren Verlassen beginne die Dienstreise.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Kläger können über die vom Beklagten bereits anerkannten Werbungskosten weitere Aufwendungen steuermindernd in Ansatz bringen, dies allerdings nicht in dem von ihnen angestrebten Umfang.

1. Zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz –EStG– abzugsfähigen Werbungskosten rechnen auch die beruflich veranlaßten Fahrten eines Arbeitnehmers sowie der aus beruflichem Anlaß entstehende Mehraufwand für Verpflegung. Soweit ein Steuerpflichtiger den genauen beruflichen Aufwand nicht nachweisen kann, muß dieser griff weise geschätzt werden.

Der Nachweis dienstlich gefahrener Strecken läßt sich anhand eines Fahrtenbuches (ggf. in Verbindung mit dazugehörigen Belegen wie z. B. Inspektionsrechnungen) führen. Allerdings müssen gewisse, von der Rechtsprechung aufgestellte formelle Vorgaben erfüllt sein, wenn das Fahrtenbuch als zur Nachweisführung geeignet angesehen werden soll (BFH, Urteil vom 5.7.1962, IV 332/60, HFR 1963, 11; BFH, Urteil vom 31. Januar 1963, IV 297/60, HFR 1963, 330; FG Saarland, Urteil vom 22. Juni 1994, 1 K 76/93, EFG 1994, 962; FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 1988, XII K 712/85, EFG 1989, 307; FG Nürnberg, Urteil vom 20.1.1988, V 146/82, EFG 1988, 231). Danach müssen die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch so gestaltet, sein, daß aus ihnen hervorgehen:

  • • der Tag der Fahrt (zzgl. der An- und Abfahrtzeit, wenn das Fahrtenbuch auch dazu dient, einen Verpflegungsmehraufwand nachzuweisen);
  • • der Tachostand zu Beginn der Fahrt;
  • • das Reiseziel;
  • • der Reisezweck mit Angabe der besuchten Firma oder Person;
  • • die gefahrenen Kilometer;
  • • der Tachostand am Ende der Dienstreise.

Was nun im weiteren die Anerkennung von beruflich veranlaßten Verpflegungsmehraufwendungen anbelangt, hat die Finanzverwaltung Richtlinien erlassen, nach denen ein Verpflegungsmehraufwand ohne Einzelnachweis unter bestimmten Voraussetzungen in einer bestimmten Höhe anerkannt werden kann (vgl. Abschnitt 39 Lohnsteuerrichtlinien –LStR– 1993). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (grundlegend FG Saarland, Urteil vom 16. April 1986, I 11/86, EFG 1986, S. 393; siehe auch FG Saarland, Urteil vom 14. Dezember 1989, 2 K 48/86, EFG 1990, S. 349) enthalten diese Pauschalen keine für die Gerichte verbindliche Schätzung. Vielmehr handelt es sich um ein Angebot der Verwaltung an den Steuerpflichtigen, seinen Verpflegungsmehraufwa...

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