Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiesteuerentlastung bei Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Energieerzeugnisse an Angehörige der US-Streitkräfte in Deutschland. Weitergabe des Steuervorteils

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Entscheidend für die Begründung eines Entlastungsanspruchs aus § 105a Abs. 1 Satz 1 EnergieStV ist die Weitergabe des Steuervorteils an die ausländischen Streitkräfte und der ordnungsgemäße Nachweis einer entsprechenden Preisgestaltung.

2. Eine Weitergabe des Steuervorteils und damit eine Berücksichtigung bei der Preisberechnung im Sinne von § 105a Abs. 1 Satz 2 EnergieStV in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i Satz 3 NATO-TrStatZAbk liegt nur dann vor, wenn der Lieferant des Energieerzeugnisses den Steuervorteil tatsächlich in vollem Umfang und – abgesehen von konkret nachgewiesenen Sonderkosten – nicht nur partiell an den begünstigten Abnehmerkreis weitergibt.

3. Die Entlastung ist nicht zu gewähren, wenn der Lieferant des Energieerzeugnisses den Steuervorteil unter Berufung auf einen Mehraufwand nur teilweise an den begünstigten Abnehmerkreis weitergibt, diesen Mehraufwand aber nicht für jeden Einzelfall konkret ermittelt, sondern sich auf eine kalkulatorische, pauschale Ermittlung beschränkt.

 

Normenkette

EnergieStG §§ 46, 66 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a; EnergieStV § 105a Abs. 1; NATO-TrStatZAbK Art. 11; NATO-TrStZAbk Art. 67 Abs. 3 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.05.2020; Aktenzeichen VII R 41/18)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage der Energiesteuerentlastung nach § 105a Abs. 1 EnergieStV für die Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Energieerzeugnissen an Angehörige der US-Streitkräfte in Deutschland in der Zeit von April bis Juni 2013.

Die Klägerin unterhält einen Gewerbebetrieb, dessen Gegenstand der Handel mit Mineralölen, Holzpellets, Reinigungsmitteln und technischen Produkten aller Art sowie die Vermittlung von Geschäften ist, die hiermit im Zusammenhang stehen (Rbh, Bl. 25). Sie belieferte im Streitzeitraum Angehörige der in Deutschland stationierten US-amerikanischen Streitkräfte.

Für diese Lieferungen beantragte sie im Juli 2013 die Energiesteuerentlastung für den Streitzeitraum in Höhe von 12.419,19 EUR. Auf die Aufforderung des Beklagten hin erklärte sie, dass sie pro Jahr etwa 510.000 Liter Heizöl an Angehörige ausländischer Streitkräfte liefere und die Begünstigung bei der Energiesteuer vollständig an diese Kunden weitergebe. Dabei werde der Mehraufwand berücksichtigt, der durch die Vereinbarung individueller Liefertermine am Abend oder samstags, Wartezeiten oder zweite Anfuhren entstehe. Die Belieferung ausländischer Kunden führe zu einem höheren Verwaltungsaufwand. Die Mehrkosten bezifferte die Klägerin auf insgesamt 8.477,50 EUR (Mehraufwendungen für zusätzliche Leistungen bei Auslieferung in Höhe von 5.760 EUR; Mehraufwendungen für Verwaltung in Höhe von 2.437,50 EUR; Porto und Kopien etc. in Höhe von 280 EUR; Rbh, Bl. 79 f.). Daraus ergaben sich nach Auffassung der Klägerin bezogen auf die jährliche Auslieferungsmenge an Heizöl Kosten von 0,0166 EUR/Liter Heizöl, so dass hiernach ein Energiesteuervorteil in Höhe von 0,045EUR/Liter Heizöl an die ausländischen Kunden weitergegeben wurden. Dies wies die Klägerin in ihrer jeweiligen Tages-Preisliste aus (Rbh, Bl. 79 f.).

Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 17. Januar 2015 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung betreffend die Energiesteuer für das Jahr 2013 durch. Die Prüfung umfasste unter anderem ausdrücklich die Frage, ob bei den Heizöllieferungen an Angehörige von in Deutschland stationierten NATO-Streitkräften die Energiesteuerentlastung nach Maßgabe des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i und iv NATO-TrStZAbk berücksichtigt wurden. Der Außenprüfer stellte im Wesentlichen fest, dass die Klägerin die Steuerentlastung im Streitzeitraum tatsächlich nicht vollständig an die begünstigten Empfänger weitergegeben, sondern kalkulatorisch pauschale Preisaufschläge für den von ihr angenommenen Mehraufwand vorgenommen hatte. Zwar wurden danach unterschiedliche Richtpreislisten nach begünstigten und nichtbegünstigten Abnehmern geführt. Jedoch wurde nicht der volle Entlastungsbetrag von 0,06135 EUR/Liter, sondern lediglich ein Betrag von 0,045 EUR/Liter zugunsten der begünstigten Kunden berücksichtigt (Rbh, Bl. 30). Der Prüfer stellte außerdem fest, dass Samstagszuschläge nur anfielen, wenn die Lieferungen tatsächlich samstagsnachmittags durchgeführt wurden und deshalb extra ein Fahrer angefordert werden musste (Rbh, Bl. 31). Diese Mehraufwendungen waren aber bereits durch einen Preisaufschlag im Einzelfall berücksichtigt worden. Dies galt auch für Lieferungen außerhalb der regulären Lieferzeit unter der Woche (Rbh, Bl. 31). Nach Auffassung des Außenprüfers ergab sich zwar ein Verwaltungsmehraufwand in Bezug auf die Belieferung von begünstigten Abnehmern, dies begründete jed...

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