Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung durch entgeltliche Geschäftswertüberlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Geschäftswert ist mit dem Unternehmen als wirtschaftlichem Organismus untrennbar verbunden und von dem Eigentum an den dem Unternehmen dienenden Wirtschaftsgütern grundsätzlich unabhängig. Bei einer Betriebsaufspaltung geht deshalb der Geschäftswert des bisherigen Einzelunternehmens stets auf das Betriebsunternehmen über.

2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann durch die Zahlung eines Entgelts einer Betriebs-GmbH für die Geschäftswertüberlassung gegeben sein, wenn ein fremder Dritter in gleicher Situation nicht bereit wäre, ein Entgelt oder ein Entgelt in dieser Höhe für den Geschäftswert zu entrichten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein entsprechender Geschäftswert nicht existiert oder dieser dem Unternehmen jederzeit bzw. kurzfristig wieder entzogen werden kann.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.2001; Aktenzeichen I R 42/00)

 

Tatbestand

Die Klägerin – Klin. –, eine GmbH, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1991 gegründet. Sie erwarb zum 2. Januar 1991 alle ihre Aktiva und Passiva von der als Einzelunternehmen geführten Bau- und, Möbelschreinerei N M und setzte deren Geschäftsbetrieb nahtlos fort. Bei den erworbenen Aktiva handelte es sich um alle materiellen beweglichen Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens (technische Anlagen, Maschinen, Fuhrpark, Betriebs- und Geschäftsausstattung. Vorräte u.ä.) sowie um den Geschäftswert, der mit 50.000 DM bewertet wurde. Das unbewegliche Betriebsvermögen – Grund und Boden nebst aufstehenden Gebäuden (Lager, Werkstatt u.ä.) – mietete die Klägerin von ... N.M. – an (Bl. 22 ff. Dok.).

N.M. hatte seinerseits durch Vertrag vom 20. Dezember 1974 von seiner Mutter, der Witwe P M, „den auf dem Grundstück H” gelegenen Holzverarbeitungsbetrieb mit allen Werkzeuge, Maschinen und Ausrüstungsgegenständen gepachtet (Bl. 50 ff., 16ff. Dok.)

Das Stammkapital der Klin. i.H.v. 50.000 DM wird über 24.500 DM von ... – U.M. –, dem Sohn des N. M., und über 25.500 DM von N F gehalten. N F handelte hierbei als fremdnütziger und weisungsgebundener Treuhänder des N. M., der zugleich auch der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der Klin. war (Bl. 8, 10 ff. Dok.).

Im Anschluß an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte – Bekl. – die Auffassung, daß zwischen der Klin. und N.M. eine Betriebsaufspaltung bestehe. Infolgedessen könne der Geschäftswert des Unternehmens des N.M. nicht auf die Klin. übertragen werden. Zudem seien die Werte, zu denen das bewegliche Betriebsvermögen an die Klin. veräußert worden sei, übersetzt. Wegen beider Aspekte seien verdeckte Gewinnausschüttungen anzunehmen, und zwar wegen des Geschäftswertes i.H.v. 50.000 DM und wegen der überhöhten Teilwerte des beweglichen Betriebsvermögens i.H.v. 23.626 DM.

Gegen den dementsprechenden Körperschaftsteuerbescheid 1991 vom 25. Mai 1995 legte die Klin. Einspruch ein, den der Bekl. mit Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 1996, auf die wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen hat.

Am 6. Februar 1996 erhob die Klin. Klage. Im Vertaufe des Klageverfahrens verständigten sich die Beteiligten zum einen darüber, daß die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben, und zum andern, daß die Teilwerte der übertragenen beweglichen Wirtschaftsgüter lediglich um 15.331 DM (anstatt um 23.626 DM) übersetzt sind (Bl. 50, 87, 113, 115).

Die Klin. beantragt nunmehr sinngemäß (Bl. 51, 115)

unter Änderung des Bescheides vom 25. Mai 1995 in Form der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 1996 die Körperschaftsteuer 1991 ohne Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen

  • • i.H.v. (23.626 – 15.331 =) 8.295 DM wegen der Übertragung des beweglichen Betriebsvermögens und
  • • i.H.v. 50.000 DM wegen der Geschäftswertveräußerung

festzusetzen.

Zur Begründung trägt er vor, das Urteil des BFH vom 28. Juni 1989, I R 25/88 BStBl. II 1989, 982 lasse erkennen, daß auch im Falle der Betriebsaufspaltung die entgeltliche Übertragung des Geschäftswertes durchaus möglich sei und jedem Fremdvergleich standhalte (Bl. 50 f.). Die Klin. habe den gesamten werbenden handwerklichen Betrieb des Einzelunternehmens und damit auch gegen Entgelt aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung dessen Geschäftswert übernommen. Das Besitzunternehmen habe sich dagegen auf die Verpachtung beschränkt und sei nach außen nicht mehr aufgetreten. Nach der o.g. Entscheidung des BFH könne der Geschäftswert zwar beim Besitzunternehmen verbleiben; er könne allerdings auch, wenn – wie vorliegend – eine ausdrückliche Übertragung gegen Entgelt erfolge, auf das Betriebsunternehmen übergehen (Bl. 91 f.).

Der Bekl. beantragt sinngemäß (Bl. 26, 44, 114),

die Klage bezüglich der verdeckten Gewinnausschüttungen infolge Geschäftswertveräußerung als unbegründet abzuweisen.

Aus dem Urteil des BFH vom 28. Juni 1989 a.a.O. ergebe sich eindeutig, daß der Geschäftswert beim Besitzu...

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