rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sanierung einer asbesthaltigen Nachtstromspeicherheizung als außergewöhnliche Belastung. Einkommensteuer 1992

 

Leitsatz (amtlich)

Auf den Nachweis einer akuten oder akut drohenden innerhäuslichen Gesundheitsgefährdung durch asbesthaltige Bauteile kann nicht verzichtet werden. Dazu bedarf es eines Asbestgutachtens jedenfalls dann, wenn die äußeren Umstände gegen eine aus Gründen tatsächlicher Zwangsläufigkeit dringliche Asbestsanierung sprechen.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines 1962 errichteten, selbst genutzten Einfamilienhauses, das er 1981 von seinem Schwiegervater erworben hat. In diesem Haus war zum Zeitpunkt des Erwerbs eine asbesthaltige Nachtstromspeicherheizung installiert (Bl. 4, 8, 21–23, 36 Rb). Im Streitjahr 1992 ließ der Kläger diese Heizung für 17.700 DM durch eine Ölzentralheizung ersetzen (Bl. 9 ff. Rb). Die Ehefrau des Klägers ist am 5. Juli 1992 an Magenkrebs verstorben (Bl. 5, 10 ESt 92).

In seiner Einkommensteuererklärung 1992 machte der Kläger u.a. die Kosten der Ölzentralheizung als außergewöhnliche Belastung geltend (Bl. 19 Rs.). Bei Durchführung der Veranlagung erkannte der Beklagte eine außergewöhnliche Belastung wegen der Heizungserneuerung nicht an und erließ am 15. Juli 1993 einen dementsprechenden Einkommensteuerbescheid. Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 1996 als unbegründet zurück (Bl. 10, 11 ff.).

Am 7. August 1996 hat der Kläger Klage erhoben.

Er beantragt,

unter Änderung des Bescheides vom 15. Juli 1993 in Form der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 1996 die Einkommensteuer 1992 unter Berücksichtigung einer weiteren außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 17.700 DM festzusetzen.

Seit den 80er Jahren werde in der Presse und durch öffentliche Institutionen immer wieder darauf hingewiesen, dass Asbestprodukte in Gebäuden sanierungsbedürftig seien, weil sie zu Krebserkrankungen führen könnten (Bl. 20, 21, 47 f.). Wiederholte Schulschließungen würden dies bestätigen (Bl. 21).

Deshalb könne eine akute Gesundheitsgefährdung nicht gefordert werden (Bl. 21). Dem gemäß habe die Rechtsprechung bereits eine latente potenzielle Gesundheitsgefahr ausreichen lassen und daher im Falle der Sanierung eines Asbestdaches eine außergewöhnliche Belastung grundsätzlich anerkannt (Bl. 34, 57 f.). Angesichts des Krebstodes seiner Ehefrau, der zwar mit der Nachtstromspeicherheizung in keinem Zusammenhang gestanden habe, sei die vorbeugende Sanierung der Heizung um so mehr geboten gewesen (Bl. 21). Er habe sich für eine neue Ölheizung entschieden, weil der Austausch der asbesthaltigen gegen eine asbestfreie Nachtstromspeicherheizung mit einem wesentlich höheren Kostenaufwand verbunden gewesen wäre (Bl. 22). Durch die neue Ölheizung habe er keinen Gegenwert erhalten, weil die alte Nachtstromspeicherheizung kaum Verschleißerscheinungen gezeigt habe und daher ohne die Asbestgefahr noch jahrelang hätte benutzt werden können (Bl. 42, 55).

Die Warmwasserversorgung des Hauses sei durch die neue Heizungsanlage nicht betroffen worden. Die Speicherheizkörper seien durch ein T'er Unternehmen entsorgt worden (Bl. 42).

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Gefährlichkeit von Asbest stehe außer Frage (Bl. 50). Jedoch sei nach der Informationsschrift des Bundesgesundheitsamtes das Erkrankungsrisiko bei Nachtstromspeicherheizungen äußerst gering (Bl. 26 f.). Ein amtlicher Dringlichkeitsnachweis, wonach die heizungsbedingte Asbestfaseremission im Haus des Klägers höher als in der Außenluft gewesen sei, sei nicht erbracht worden (Bl. 26, 28). Ebenso fehle jeder ordnungsgemäße Entsorgungsnachweis für asbestbelastete Heizkörper (Bl. 37, 50, 61).

Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger weniger aus gesundheitlichen als vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen für den Einbau der in jeder Hinsicht preisgünstigeren Ölzentralheizung entschieden habe (Bl. 37, 45). Deren Abschlusszahlung in Höhe von 2.700 DM sei zudem erst 1993 geleistet worden (Bl. 37, 45, 61). Auch sei die Nachtstromspeicherheizung noch bis Februar 1993 in Betrieb gewesen (Bl. 61 FG, 20 Rb). Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass mit der Umstellung der Heizung auch die Wasserversorgung des Hauses umgestellt worden sei (Bl. 37, 61).

Die Nachtstromspeicherheizung sei nach mindestens 20 Jahren im Wesentlichen technisch und wirtschaftlich verbraucht gewesen (Bl. 36, 37, 44, 45, 60 f.). Deshalb sei mit der Ölheizung ein Gegenwert geschaffen worden, der den Restwert der alten Heizungsanlage bei weitem übersteige. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe dies einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung entgegen (Bl. 36, 44, 45, 50, 61).

Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Verwaltungs- und im Klageverfahren, auf das Sitzungsprot...

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