Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer für 1989, 1990 und 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist kaufmännischer Angestellter. Seine Ehefrau ist Hausfrau (Bl. 1 ESt 88).

Nachdem die Eheleute für die Streitjahre 1989 und 1990 keine Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen abgegeben hatten, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) und setzte in den – als einfache Briefe zur Post gegebenen – ESt-Bescheiden für 1989 vom 24. Januar 1992 und für 1990 vom 3. März 1992 den Bruttoarbeitslohn für 1989 mit 105.000 DM und für 1990 mit 110.000 DM an (Bl. 4 f. ESt 89 u. 90).

Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 24. Februar bzw. 6. April 1992 beim Beklagten Einspruch ein (Bl. 4, 2 Rb). Der Beklagte wies die Einsprüche durch einheitliche Einspruchsentscheidung vom 5. November 1992 wegen fehlender Einspruchsbegründung als unbegründet zurück (Bl. 8 f. Rb). Die Einspruchsentscheidung wurde bestandskräftig (Bl. 14 Rb).

Nachdem der Kläger dem Beklagten zwei Lohnsteuer(LSt)-Bescheinigungen seines Arbeitgebers vom 21. Juni 1993 (Bl. 9 ESt 89, 8 ESt 90, 17 FG) vorgelegt hatte, ergingen am 16. August 1993 geänderte ESt-Bescheide für 1989 und 1990, durch welche lediglich LSt- und Kirchensteuer(KiSt)-Abzugsbeträge in Höhe von 18.796 bzw. 1.691,64 DM für 1989 sowie in Höhe von 21.216 bzw. 1.909,33 DM für 1990 angerechnet wurden. Die bisherigen ESt- und KiSt-Festsetzungen für 1989 – 24.900/2.241 DM – und für 1990 – 22.442/2.019,78 DM – blieben unverändert (Bl. 14 ESt 89 u. 90).

Gegen diese wiederum als einfache Briefe zur Post gegebenen Änderungsbescheide vom 16. August 1993 legte der Kläger am 20. November 1993 „Widerspruch” beim Finanzamt – FA – ein (Bl. 17 Rb), den der Beklagte als Einsprüche gegen die Höhe der festgesetzten ESt für 1989 und 1990 behandelte (Bl. 25 f., 30 Rb). Diese verwarf er durch einheitliche Einspruchsentscheidung vom 2. März 1994, zugestellt am 3. März 1994, unter Hinweis auf § 351 AO als unzulässig, weil die Bescheide vom 16. August 1993 lediglich hinsichtlich der Anrechnung von Lohnabzugsteuern geändert worden seien und diese Änderung die ESt-Festsetzungen für die Streitjahre selbst unberührt lasse (Bl. 9 ff. FG; 32 ff. Rb).

Hiergegen richtet sich die am 5. April 1994 (Osterdienstag) beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage, mit welcher der Kläger zugleich die Erteilung eines ESt-Bescheides für 1991 erstrebte (Bl. 1 FG).

Nachdem der Kläger bereits in seiner nachgereichten Einspruchsbegründung vom 28. Oktober 1993 (Eingang beim Beklagten: 2. November 1993) zu seinen Einsprüchen gegen die beiden Änderungsbescheide vom 16. August 1993 darauf hingewiesen hatte, daß er aufgrund dieser Begründung nunmehr auch die Veranlagung für 1991 erwarte (Bl. 19 Rb), erließ der Beklagte während des vorliegenden Klageverfahrens am 17. Januar 1995 den ESt-Bescheid für 1991. Darin wurde der Bruttoarbeitslohn des Klägers wegen Nichtabgabe der Steuererklärung für 1991 erneut geschätzt und wiederum mit 110.000 DM angesetzt (Bl. 27 ff. FG; 3 ff. ESt 91). Gegen diesen dem Kläger und seiner Ehefrau in getrennten Ausfertigungen jeweils am 18. Januar 1995 zugestellten ESt-Bescheid hat der Kläger am Montag, den 20. Februar 1995 beim FA Einspruch eingelegt (Bl. 31 FG; 34 Rb), der – zusammen mit einem weiteren Einspruch des Klägers gegen den ESt-Bescheid für 1992 – durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 12. Mai 1995, zugestellt am 16. Mai 1995, ebenfalls mangels Einspruchsbegründung als unbegründet zurückgewiesen wurde (Bl. 32 ff. FG; 39 ff., 42 Rb). Hiergegen hat der Kläger am 19. Juni 1995 vor dem Senat Klage erhoben, die unter dem Geschäftszeichen 2 K 139/95 geführt wird.

Der Kläger macht geltend (Bl. 1, 16-22 FG): Aufgrund eines durch eine Gesprächsaufzeichnung seines Arbeitgebers belegten Telefonats vom 31. März 1992 mit dem FA habe er dort am 11. April 1992 gegen 10.00 Uhr seine Stellerunterlagen für 1989 bis 1991 – nämlich die entsprechenden ausgefüllten Steuererklärungen und Aufstellungen „pro Zusammenfassungsposition” nebst Zweitschriften sowie verschiedene, teilweise sogar originale Kostenbelege – anläßlich eines Samstagseinkaufes im nahegelegenen Großmarkt in einem DIN A 4-Umschlag in den rechten FA-Briefkasten eingeworfen. Die eingeworfenen Unterlagen hätten Werbungskosten (WK), Sonderausgaben, Spenden und Ausbildungsfreibeträge betroffen. Die Zweitschriften habe er mit dem Ersuchen, darin die nicht anerkannten Positionen kenntlich zu machen, vom FA zurückerbeten. Die eingereichten Unterlagen seien deshalb bei den ESt-Festsetzungen für 1989 bis 1991 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei von den für diese Jahre später vorgelegten LSt-Bescheinigungen diejenige für 1991, die er noch jederzeit zu den Gerichtsakten reichen könne, vom FA nicht angenommen worden.

Der zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladene, jedoch nicht erschienene Kläger beantragt sinngemäß (Bl. 1 i.V.m. 26 ff. FG),

unter Abände...

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