Entscheidungsstichwort (Thema)

Eidesstattliche Versicherung vor Abschluss eines berufsrechtlichen Widerrufsverfahrens. eidesstattlicher Versicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein laufendes gaststättenrechtliches Widerrufsverfahren macht die finanzamtliche Vorladung zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht ermessensfehlerhaft.

 

Normenkette

AO § 284 Abs. 3 S. 2; GastG § 15 Abs. 2

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger, dem eine mit einer Bankgrundschuld im Betrage von 127.000 DM belastete Eigentumswohnung gehört (Bl. 12 Hefter Grundbuch), betreibt in S die Gaststätte „G” (Bl. 59, 105 VollstrA). Nachdem bis Mitte 2002 Lohn-, Umsatz- und Einkommensteuerforderungen in Höhe von rd. 95.000 EUR aufgelaufen (Bl. 33 f.,44 VollstrA) und hierwegen durchgeführte Sach- und Kontenpfändungen sowie zusätzliche Finanzierungsgespräche erfolglos geblieben waren (Bl. 56 ff.; 31 f., 38-42, 48 f. VollstrA), forderte der Beklagte den Kläger bei einem Abgabenrückstand in Höhe von insgesamt 96.090,02 EUR durch Verfügung vom 14. März 2003 auf, am 23. April 2003 an Amtsstelle ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit der darin gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern (Bl. 74 f. VollstrA). Den dagegen ohne Begründung eingelegten Einspruch des Klägers (Bl. 79 VollstrA) wies er durch Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2003 als unbegründet zurück (Bl. 9 ff.).

Bereits zuvor hatte die Stadt S als zuständige Verwaltungsbehörde am 29. April 2003 den vom Beklagten beantragten (Bl. 101 f. VollstrA) Widerruf der Gaststättenerlaubnis des Klägers für das Lokal „G” wegen persönlicher Unzuverlässigkeit verfügt (Bl. 107 f. VollstrA), nachdem der Kläger der Aufforderung der Verwaltungsbehörde, mit dem Beklagten binnen zwei Wochen eine Zahlungsvereinbarung zur Tilgung der hohen Abgabenschulden zu treffen (Bl. 105 VollstrA), nicht nachgekommen war.

Nach Erhebung der finanzgerichtlichen Klage am 17. Juli 2003, mit welcher der zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladene, jedoch weder erschienene, noch vertretene Kläger sinngemäß beantragt (Bl. 1),

die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 14. März 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2003 aufzuheben,

ist dem Bevollmächtigten des Klägers mangels Klagebegründung im Klageschriftsatz durch nach § 79b Abs. 1 FGO ergangene Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 22. Juli 2003 – bei gleichzeitiger Belehrung über die Folgen der Nichtbeachtung dieser Verfügung – mit Ausschlussfrist bis 30. August 2003 aufgegeben worden, diejenigen Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich der Kläger beschwert fühlt (Bl. 6 f.). Die Ausschlussfrist wurde dem Bevollmächtigten antragsgemäß bis zum 19. September 2003 verlängert (Bl. 16, 19). Auch die verlängerte Ausschlussfrist verstrich ergebnislos.

Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung und seine Schriftsätze beantragt der Beklagte,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Sitzungsprotokoll und den Inhalt der beigezogenen Vollstreckungsakte des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig.

I. Zulässigkeit der Klage

Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) zulässig, obwohl der in der Verfügung vom 14. März 2003 für den 23. April 2003 vorgesehene Termin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ohne dass dieser Termin in der Einspruchsentscheidung förmlich aufgehoben wurde und auch nicht förmlich aufgehoben werden musste (vgl. FG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2001 9 K 9392/00, EFG 2001, 612). Ob die Vorladung dem Grunde nach Bestand behalten kann oder aufzuheben ist, ist demzufolge – und damit auch ihre rechtliche Voraussetzung, nämlich ob das Verlangen nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses berechtigt ist (§ 284 Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 AO) – Klagegegenstand des finanzgerichtlichen (Anfechtungs-)-Verfahrens.

II. Begründetheit der Klage

Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 251 Abs. 1 AO können Steuerverwaltungsakte, auch wenn sie noch nicht bestandskräftig sind, vollstreckt werden, soweit sie nicht in der Vollziehung ausgesetzt sind.

Hat die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu keiner vollständigen Befriedigung des Steuergläubigers geführt und ist anzunehmen, dass eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, so hat der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen (§ 284 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO). Führt das vorgelegte Vermögensverzeichnis nicht zu einer abschließ...

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