Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1989 bis 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen I R 88/97)

 

Tenor

1. Unter Änderung der angefochtenen Bescheide, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 16.2.1995, wird dem Beklagten aufgegeben, die jeweilige Körperschaftsteuer ohne verdeckte Gewinnausschüttungen festzusetzen und zwar

1989

i.H.v.

27.389

DM

1990

i.H.v.

9.179

DM

1991

i.H.v.

20.824

DM und

1992

i.H.v.

19.816

DM

und sich bezüglich der unrichtigen Grundstücksverbuchung in den Streitjahren lediglich auf die dadurch veranlaßten Gewinnkorrekturen zu beschränken.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden zu 9/10 dem Beklagten und zu 1/10 der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die mit Wirkung zum 1.1.1988 gegründete Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von … Ihr Stammkapital in Höhe von 50.000,– DM wird zu jeweils 25.000,– DM von den Herren A. und B. gehalten, die zugleich auch die Geschäftsführer der Klägerin sind.

Durch notariellen Vertrag vom 02.12.1988 (Bl. 44 Bilanzakte 1992) erwarben die Geschäftsführer zu je ½ das von der Klägerin genutzte Grundstück in … In der Folgezeit wurden dieses Grundstück und die damit zusammenhängenden Belastungen in der Buchführung der Klägerin erfaßt, weil der Steuerberater der Klägerin aufgrund des ihm vom Notar zugesandten Entwurfes des vorgenannten Kaufvertrages der Auffassung war, die Klägerin, nicht deren Gesellschafter, sei Erwerberin des Grundstücks gewesen (Bl. 23 ff. Rechtsbehelfsakte).

In den Anstellungsverträgen vom 18.1.1988 vereinbarte die Klägerin mit ihren Geschäftsführern unter § 2 folgendes:

„Der Geschäftsführer erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt von

DM 3.300,– DM.

Der Geschäftsführer erhält ferner eine vom steuerlichen Gewinn (nach Gewerbsteuer, vor Körperschaftsteuer und vor Vermögensteuer) abhängige Vergütung in Höhe von 10 %, wobei in der Handelsbilanz kein Jahresfehlbetrag entstehen darf. Eine Nachholung in den folgenden Jahren ist jedoch möglich.”

Am 20.12.1990 wurde § 2 der Anstellungsverträge wie folgt geändert:

„Die Berechnung der Tantieme ändert sich ab 1.1.1991 dahingehend, daß 10% vom Gewinn vor Steuern (vor Gewerbsteuer, vor Körperschaftsteuer und vor Vermögensteuer) berechnet wird.”

Die Jahresabschlüsse der Klägerin wiesen für 1988 bis 1992 folgende Daten aus:

Jahr

Umsatz

Gewinn/Verlust

Tantiemen

1988

205.402

- 48.106

1989

274.600

- 22.862

1990

343.086

+ 23.378

1991

359.035

+ 23.206

1992

526.959

+ 23.760

7.380

Im Zuge einer für die Klägerin durchgeführten Finanzierung stellte sich im Jahre 1994 die fehlerhafte Grundstückszuordnung heraus. Der Steuerberater schlug daraufhin am 22.04.1994 (Bl. 22 ff. Bilanzakte 1992) dem Beklagten vor, das Grundstück zum 01.01.1994 zum Buchwert zu entnehmen und ab diesem Zeitpunkt von der Existenz einer Betriebsaufspaltung auszugehen.

Der Beklagte nahm dieses Schreiben zum Anlaß, um für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1991 Änderungsbescheide nach § 173 AO – Abgabenordnung – zu erlassen, in denen die unzutreffende Grundstückszurechnung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen rückgängig gemacht wurden. Soweit hierbei von der GmbH Leistungen erbracht worden sind, die den Gesellschaftern als Eigentümern zugute kamen (Zins, Tilgung, von den Verbindlichkeiten nicht erfaßte Herstellungskosten), ging er von verdeckten Gewinnausschüttungen aus. Bei der Körperschaftssteuerveranlagung 1992 nahm er zudem bezüglich der an die Geschäftsführer 1992 ausgezahlten Gewinntantiemen in Höhe von 7.380,– DM (je Geschäftsführer in Höhe von 3.690 DM) verdeckte Gewinnausschüttungen an.

Die hiergegen eingelegten Einsprüche führten in den vorgenannten Punkten nicht zum Erfolg. Gegen die insoweit abschlägige Einspruchsentscheidung vom 16.2.1995 erhoben die Kläger am 03.03.1995 Klage. Die Klägerin beantragt (Bl. 5 f. der Akten) sinngemäß,

unter Änderung der angefochtenen Bescheide, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 16.2.1995 die Körperschaftsteuer ohne verdeckte Gewinnausschüttungen festzusetzen und zwar

1989

i.H.v.

27.389 DM

1990

i.H.v.

9.179 DM

1991

i.H.v.

20.824 DM

und

1992

i.H.v.

27.196 DM

und sich bezüglich der unrichtigen Grundstücksverbuchung in den Streitjahren lediglich auf die dadurch veranlassten Gewinnkorrekturen zu beschränken.

Die Klägerin macht geltend, die Korrektur von Buchungsfehlern, wie sie vorliegend durch die unrichtige Zuordnung des Grundstücks vorgekommen seien, könne nicht zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen führen. Die beiden Gesellschaftergeschäftsführer hätten als junge Handwerker diesen Fehler nicht erkennen können. Sie hätten sich insofern in vollem Umfang auf die Steuerberatung verlassen. Es habe deshalb hier an der für die verdeckte Gewinnausschüttung erforderlichen Vorteilsgewährung gefehlt. Der eingetretene Vorteil sei nicht von der Klägerin verursacht worden, sondern beruhe auf der irrtümlich fehlerhaften Buchung.

Aus dem Urteil des...

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