rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der fiktiven Quellensteuer bei Antrag auf Veranlagung der Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 2010, 2011

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Antrag auf Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen kann ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gem. § 32d Abs. 6 EStG nur einheitlich für sämtliche, in- und ausländische (Brutto)Kapitalerträge von Ehegatten gestellt werden.

2. Ist das der Fall, dann sind die nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG ermittelten ausländischen Steuern einschließlich der fiktiven Quellensteuer auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die den Einkünften nach § 2 EStG hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. Die Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen regelt sich ausschließlich nach § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 EStG, nicht nach § 34c EStG.

 

Normenkette

EStG § 32d Abs. 6 S. 2, Abs. 5, 1 S. 1, § 34c Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben anderen Einkünften erzielten sie vor allem Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen, die sie unter Beifügung der Anlagen „KAP” und „AUS” erklärten. 2010 und 2011 enthielten die Anlagen

  • ▸ „KAP”

    • – Kapitalertragsteuer i.H.v. 7.136,48 EUR (2010) und 8.036,56 EUR (2011),
    • – angerechnete ausländische Steuern i.H.v. 568,62 EUR (2010) und 491,74 EUR (2011),
  • ▸ „AUS”

    • – fiktive ausländische Steuern i.H.v. 569 EUR (2010) und 467 EUR (2011).

Bei der Durchführung der Veranlagung 2010 wich der Beklagte in einigen Punkten von der Erklärung ab, erkannte jedoch Kapitalertragsteuern i.H.v. 7.137 EUR und ausländische Steuern i.H.v. 1.138 EUR an. Am 18. Juli 2011 erließ er einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2010. Hiergegen legten die Kläger am 20. Juli 2011 Einspruch ein. Im Zuge des Einspruchsverfahrens vertrat der Beklagte die Auffassung, die ausländische Steuer i.H.v. 568,62 EUR könne nur einmal berücksichtigt werden und zwar aufgrund der Anlage „KAP”, Zeile 52. Eine Probeberechnung der Einkommensteuer 2010 ergab, dass bei Stattgabe hinsichtlich aller Einspruchsaspekte, aber bei Nichtberücksichtigung der Anlage „AUS”, eine Nachzahlung der Kläger i.H.v. 10,52 EUR anfallen würde. Der Beklagte verzichtete auf die Festsetzung dieses Betrages aus verfahrensökonomischen Gründen und wies den Einspruch mit Entscheidung vom 21. September 2012 als unbegründet zurück.

Am 3. Mai 2012 erließ der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2011, ebenfalls ohne die Angaben der Anlage „AUS” zu berücksichtigen. Hiergegen legten die Kläger am 20. Juli 2011 und am 7. Mai 2012 Einsprüche ein, den der Beklagte ebenfalls mit Entscheidung vom 21. September 2012 als unbegründet zurückwies.

Am 16. Oktober 2012 haben die Kläger Klage erhoben. Sie beantragen sinngemäß,

unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 vom 18. Juli 2011 und vom 3. Mai 2012 in Form der beiden Einspruchsentscheidungen vom 21. September 2012 die Einkommensteuer unter Anrechnung weiterer ausländischer Steuern i.H.v. 569 EUR (2010) und 492 EUR (2011) festzusetzen.

Die Verwaltungspraxis, ab dem Veranlagungsjahr 2010 die Anlage „AUS” nicht mehr zu berücksichtigen, sei nicht damit vereinbar, dass die Banken – basierend auf dem BMF-Schreiben IV C 1 – S 2401/08/10001 vom 18. Dezember 2009 – in ihren Jahressteuerbescheinigungen nach § 45a EStG die unterjährig durch „fiktive” Quellensteuer gewährten Steuervergünstigungen nicht berücksichtigten und das um die gewährten Vergünstigungen erhöhte Steuerbrutto bescheinigten. Bei Ansatz der bescheinigten Bankenzahlen in Zeile 7 der Anlage „KAP” und Nichtberücksichtigung der Anlage „AUS” würden die Kläger ihr Recht auf Berücksichtigung der ihnen zustehenden „fiktiven” Quellensteuer und der bereits unterjährig gewährten Vergünstigung durch die Banken durch Nachbelastung der Quellensteuervergünstigung in der Einkommensteuererklärung verlieren.

Den Klägern könnten die Steuerverkürzung gemäß Doppelbesteuerungsabkommen durch Anrechnung der (fiktiven) Quellensteuer nicht versagt werden, während man sie Steuerpflichtigen, die nicht den § 32d Abs. 6 EStG beanspruchten, gewähre. Der Gesamtsteuersatz liege bei den Klägern unter 25%. Das Einkommen setze sich hauptsächlich aus Kapitalerträgen zusammen, die wiederum aus Anleihen mit Ansprüchen auf Anrechnung von „fiktiver” Quellensteuer stammten. Wie diese Kapitaleinkünfte zu behandeln seien, sei in den Anwendungsbeschreibungen der Anlage „AUS” seit 2009 nicht enthalten. Die Benachteiligung der Steuerbürger, die keine 25 % Steuerbelastung erreichten, könne nur durch die Anweisung geheilt werden, dass in den Fällen des § 32d Abs. 6 die Anlage „AUS” auf Antrag durchgeführt werde.

In der Einkommensteuererklärung werde der nach Doppelbesteuerungsabkommen garantierte Vorteil der Anrechnung „fiktiver” ausländischer Quellensteuer für den Personenkreis ausgehebelt, der unt...

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