Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung, Witwe, Pensionszusage, Überversorgung, Witwenklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Pensionszusage kann zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, wenn sie eine Überversorgung bewirkt. Eine Überversorgung kann vorliegen, wenn neben der Pension des Geschäftsführers i.H.v. 75% seiner letzten Bezüge eine 50%ige Witwenpension zugunsten der Gesellschafter-Geschäftsführerin, seiner Ehefrau, vereinbart wird, der ebenfalls eine Pension über 75% ihrer letzten Bezüge zugesagt worden ist.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.09.2002; Aktenzeichen I R 48/01)

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine 1952 gegründete GmbH, betreibt den Großhandel mit Eisen, Eisenwaren und Metallen aller Art. Das Stammkapital der Klägerin i.H.v. 750.000 DM wird seit dem 1.1.1985 von Frau I. A., der Tochter des Gründungsgesellschafters, gehalten. Frau A. ist Geschäftsführerin der Klägerin. Des weiteren war ihr Ehemann, G. A., zum Geschäftsführer bestellt. Mit beiden Geschäftsführern hatte die Klägerin Anstellungsverträge und in Ergänzung hierzu auch Pensionsverträge geschlossen (Dok.). Das Festgehalt des Geschäftsführers betrug ab dem 1. Juli 1989 11.000 DM und das der Geschäftsführerin 10.000 DM monatlich (Tz 31.1.1 Betriebsprüfung-Bericht). Der anhängige Rechtsstreit geht um die Anerkennung der entsprechenden Pensionsrückstellungen in der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1991 unter dem Aspekt der „Witwenklausel”.

Der Pensionsvertrag (PV) vom 3. Dezember 1985 zwischen dem damals 54-jährigen Geschäftsführer und der Klägerin, auf den im übrigen Bezug genommen wird, enthielt u.a. folgende Vereinbarungen (Dok. und Bl. 27ff.):

§ 1

Der Geschäftsführer erwirbt … eine Pensionsanwartschaft auf folgende Leistungen….

Ruhegeld als Alterspension oder Invalidenpension sowie Witwenpension.

§ 2

1. Den Anspruch erwirbt der Geschäftsführer an dem 1. September des Kalenderjahres, in dem er sein 63. Lebensjahr vollendet…

….

3.1 Den Anspruch auf die Witwenpension erwirbt die Ehefrau des Geschäftsführers, Frau I. A. … Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist…, daß die Ehe im Zeitpunkt des Todes noch besteht.

§ 3

1. Das Ruhegeld beträgt 75 % des Brutto-Monatsgehaltes, das mit dem Geschäftsführer am letzten Bilanzstichtag der Gesellschaft vor dem Erwerb seines Pensionsanspruches (§ 2) vereinbart war….

2.1 Bemessungsgrundlage für die Witwenpension ist … das Ruhegeld…

2.2 Die Witwenpension beträgt 50% der Bemessungsgrundlage nach Ziffer 2.1.

Der Teilwert der hierfür gebildeten Rückstellung betrug 502.555 DM (Vorjahr: 165.326 DM; Dok. a.E.).

Mit der damals 48-jährigen Geschäftsführerin schloss die Klägerin gleichzeitig eine Pensionsvereinbarung, wonach ihr 75% des letzten Bruttomonatsgehalts als Ruhegeld gezahlt werden sollten. Eine Hinterbliebenenpension war nicht vorgesehen. Der Teilwert der hierfür gebildeten Rückstellung betrug 268.575 DM (Vorjahr: 85.418 DM; Dok. a.E.).

Zum 1. September 1991 trat der Versorgungsfall wegen Krankheit des Geschäftsführers ein. Am 14. Mai 1995 starb der Geschäftsführer (Bl. 22).

Im Hinblick auf die vorgenannten Pensionszusagen bildete die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1991 Rückstellungen i.H.v. insgesamt 1.649.305,00 DM. Hiervon entfielen auf die Pensionsverpflichtung gegenüber dem Geschäftsführer 1.197.529 DM (Tz31.1.2 BP-Bericht), in denen wiederum – wie unstreitig – 116.375 DM im Hinblick auf die Witwenversorgung enthalten waren. 1991 erwirtschaftete die Klägerin Umsatzerlöse i.H.v. rund 17 Millionen DM. Ihr Jahresfehlbetrag 1991 betrug rund 222.000 DM und der Verlustvortrag aus den Vorjahren belief sich auf rund 572.000 DM (Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses, S. 25 und GuV).

1993 fand eine Betriebsprüfung für 1989 bis 1991 statt. Nach Auffassung der Prüferin lag u.a. deshalb eine Überversorgung des Geschäftsführers vor, weil ihm neben der eigenen Versorgung i.H.v. 75% seiner letzten Bezüge auch die Witwenpension eingeräumt worden sei. Sie verminderte mit gewinnerhöhender Wirkung zum 31.12.1991 die Pensionsrückstellungen um 432.457 DM und behandelte die Pensionszahlungen an den Geschäftsführer i.H.v. 2.250 DM monatlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (1991 insgesamt 9.000 DM; BP-Bericht, TZ 31.1.1). Bei diesen Korrekturen entfiel eine Gewinnerhöhung i.H.v. 116.375 DM auf die Zusage der Witwenpension.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Betriebsprüfung an und erließ 23. September 1994 einen dementsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1991. Den Einspruch der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 1996, am 10. Dezember 1996 zur Post gegeben, als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin am 10. Januar 1997 Klage. Sie beantragt sinngemäss (Bl. 21, 24),

unter Änderung des Bescheides vom 16. Februar 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 1996 die Körperschaftsteuer 1991 unter Berücksichtigung der Rückstellung für die Witwenrente und damit ohne Gewinnerhöhung i.H.v. 116.37...

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