Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung betr. Körperschaftsteuer 1990

 

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin –Astin.– eine Druckerei und einen Verlag sowie den Einzelhandel mit Papier, Papierwaren und Büroartikeln sowie Büromöbeln (Bil. 1990, Bl. 5). Am Stammkapital von 100.000 DM waren im Streitjahr 1980 Herr A. mit 90.000 DM und seine Ehefrau B. mit 10.000 DM beteiligt. Geschäftsführer der Astin. ist Herr …

Nach Aufnahme steuerstrafrechtlicher Ermittlungen durch die Steuerfahndung des Finanzamts X. in den Jahren 1996 bis 1998 ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass bei der Abwicklung des Verkaufs einer der Astin. gehörenden Druckmaschine im Jahre 1990 die steuerlichen Vorschriften nicht beachtet worden waren. Die erwähnte Druckmaschine wurde nach den Feststellungen der Steuerfahndung (Rbh, Bl. 5) von der Astin. an die Fa.Y. in Z. veräußert. Anstelle des tatsächlich ausgehandelten Verkaufspreises von 330.000 DM wurde lediglich ein solcher von 100.000 DM in Rechnung gestellt, und zwar nicht gegenüber der Y. sondern gegenüber der mit dieser verbundenen Drittfirma D.-AG. in der Schweiz. Die D.-AG beglich den „offiziellen” Kaufpreis von 100.000 DM per Scheck. Die Differenz von 230.000 DM wurde dem Geschäftsführer der Astin. von einem Herrn H. bar ausbezahlt.

Der Antragsgegner –Ag.– ging betreffend den „Verkauf der Druckmaschine an die D.-AG vom Vorliegen eines Scheingeschäfts aus Nach seiner Auffassung wurde die genannte Maschine von der Astin. zum Preis von 330.000 DM an die Fa. Y. veräußert. Der Ag. wertete den Zufluss der 230.000 DM als verdeckte Gewinnausschüttung an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer A.

Dementsprechend erließ der Ag. am 16. März 1999 (KSt 1990, Bl. 12) einen geänderten Bescheid zur Körperschaftsteuer für 1990

Über den von der Astin. am 19. März 1999 eingelegten Einspruch (Rbh, Bl. 22) hat der Ag. noch nicht entschieden.

Einen mit Einlegung des Einspruchs gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies der Ag. mit Schreiben vom 28. April 1999 zurück (Rbh, Bl. 29).

Am 28. Juni 1999 wandte sich die Astin. an das Finanzgericht.

Die Astin. beantragt (Bl. 2),

den geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1990 vom 16. März 1999 von der Vollziehung auszusetzen

Die Astin. macht geltend, hinsichtlich eines Teilbetrages von 100.000 DM läge keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Es sei beabsichtigt gewesen, aus dem gesamten Geschäft einen Betrag von insgesamt 200.000 DM zu versteuern. Ein Scheck über den Betrag von 100.000 DM sei versehentlich dem Privatkonto der Gesellschafterin B. gutgeschrieben worden. Unmittelbar danach sei der Betrag auf das Firmenkonto überwiesen worden. Der Buchhalter der Astin. habe diesen Betrag irrtümlich als Einlage dem Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers A. gutgeschrieben. Da ein Buchungsfehler vorliege, könne der Ag. insoweit keine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen.

Der Ag. beantragt (Bl. 31),

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Der Ag. verweist auf die Gesamtumstände des Sachverhalts. Diese sprächen dafür, dass die angebliche Fehlbuchung über 100.000 DM sowie die Nichtbuchung weiterer 130.000 DM insgesamt mit Wissen und Wollen des Gesellschafter-Geschäftsführers A. erfolgt seien. Aus dem von der Astin. vorgelegten Überweisungsbeleg betreffend das Privatkonto der Gesellschafterin B. sowie der Verbuchung auf deren Verrechnungskonto gehe hervor, dass es sich gerade nicht um einen Verbuchungsfehler gehandelt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochten Körperschaftsteuerbescheides für 1990 ist zulässig (§ 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO–); er ist jedoch nicht begründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Mißerfolg (BFH...

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