Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfrieren der Direktzusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Stand des erdienten Anspruchs und Erteilung einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage mit Wirkung für die Zukunft: vor § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vorrangige Anwendung von § 4d Abs. 1 S. 1 EStG. Beachtung der Rspr. zum „Erdienenszeitraum” auch im Rahmen des § 4d EStG. Behandlung der Ersetzung einer Direktzusage durch eine mittelbare Zusage über eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Neuzusage. besonders überragende Bedeutung des Gesellschafter-Geschäftsführers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Frage, ob im Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers geleistete Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an eine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, ist § 4d Abs. 1 S. 1 EStG als lex specialis vorrangig vor § 8 Abs. 3 S. 2 KStG anzuwenden.

2. Für die Frage der „betrieblichen Veranlassung” i. S. d. § 4d Abs. 1 S. 1 EStG gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen wie für Direktzusagen, die auf das Vorliegen einer vGA zu prüfen sind. Damit kommt auch den Aspekten der Erdienbarkeit im Grundsatz gleichermaßen Bedeutung zu wie bei Direktzusagen; ebenso sind Mindest(rest)dienstzeiten sowie Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter zu beachten.

3. Eine dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage kann u. a. nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Auch bei angemessener Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers kann der Mangel des nicht eingehaltenen Erdienenszeitraums nicht durch die Angemessenheit der Gesamtausstattung geheilt werden.

4. Erstzusagen auf eine Versorgungsanwartschaft und nachträgliche Zusagen, durch welche die Erstzusage erhöht wird, sind grundsätzlich auseinanderzuhalten und jeweils eigenständig auf ihre Erdienbarkeit zu prüfen. Wird durch eine Änderungsvereinbarung die bisherige Direktzusage im Stand des erdienten Anspruchs „eingefroren” und für die Zukunft eine völlig andere Zusageart (mittelbare Zusage in Gestalt einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage) gewählt, muss diese Zusage aufgrund ihrer völlig anderen Qualität wie eine Neuzusage vollumfänglich auf ihre betriebliche bzw. gesellschaftliche Veranlassung geprüft werden.

5. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner persönlichen Kontakte mit den Kunden eine besonders überragende Bedeutung für die GmbH, so würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter bei einem Fremdgeschäftsführer die überragende Stellung des Geschäftsführers anstatt einer Erhöhung der Pensionszusage über eine Unterstützungskasse eher durch ein angemessenes höheres laufendes Gehalt honorieren, das dem Fremdgeschäftsführer die Möglichkeit für eine eigene Altersversorgung gibt.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1; EStG § 4d Abs. 1 S. 1; GewStG § 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.07.2016; Aktenzeichen I R 33/15)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer dem Gesellschafter-Geschäftsführer H erteilten Versorgungszusage.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30. November 1994 gegründet. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 13. März 1995. Gegenstand des Unternehmens war (bis zu einer Neufassung der Satzung im Jahr 2014) insbesondere die Planung, Projektierung, Projektausführung und Ausrüstung von Vorhaben des behördlichen, gewerblichen und privaten Sektors mit Kommunikations- und Informationstechnik sowie jede Form der Beratung, Unterstützung und Schulung in den genannten Bereichen (weitere Einzelheiten siehe Handelsregister B).

Gründungsgesellschafter waren H mit einer Stammeinlage von 40.000,00 DM und SH mir einer Stammeinlage von 10.000,00 DM. Vor den Streitjahren erwarb H den Geschäftsanteil von SH (notarieller Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom 08. Juli 1999).

Einzelvertretungsberechtigter von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreiter Geschäftsführer der Klägerin ist seit Gründung der am 08. März 1952 geborene H. Ein Anstellungsvertrag wurde unter dem Datum 28. Dezember 1994 geschlossen. Eine Änderung erfolgt mit Datum 01. Januar 1995. Hiernach hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer nach § 6 Abs. 1 des Vertrages einen Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung mit einem Versicherungsbeitrag bis zu 4.200,00 DM. In § 6 Abs. 2 des Anstellungsvertrages war vorgesehen, dass der Geschäftsführer auf Beschluss der Gesellschafterversammlung einen Anspruch auf Abschluss einer Pensionszusage haben sollte; dabei sei der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung Voraussetzung. Neben dem Monatsgehalt und Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts stand dem Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 10 v.H. ...

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