rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltung des Mindeststreitwerts für das gerichtliche Verfahren der Aussetzung der Vollziehung?

 

Leitsatz (redaktionell)

Die im Streitfall dem Einzelrichter zur Entscheidung vorliegende Frage, ob der für die Finanzgerichtsbarkeit durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Mindeststreitwert von 1000 Euro (§ 52 Abs. 4 GKG) auch im gerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) zur Anwendung kommt oder dort ggf. unterschritten werden kann, ist von besonderer rechtlicher Schwierigkeit, so dass das Verfahren dem Senat zur Entscheidung zu übertragen ist (§ 66 Abs. 6 S. 2 GKG).

 

Normenkette

GKG § 66 Abs. 6 Sätze 1-2, § 53 Abs. 3 Nr. 3, § 52 Abs. 1-2, 4; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tenor

Das Verfahren wird auf den Senat übertragen.

 

Tatbestand

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenansatz im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO mit dem Aktenzeichen 3 V 1927/04.

Während letzteres Verfahren lief kündigte der dortige Antragsgegner, ein Finanzamt, an, er werde die Einkommensteuer des Erinnerungsführers für 2003 von EUR 502,– auf EUR 0,– herabsetzen. Der Erinnerungsführer nahm daraufhin seinen am 16. Oktober 2004 eingegangenen Antrag auf die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids wie auch seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück. Unter dem 26. Januar 2005 erließ das Finanzamt ein Leistungsgebot hinsichtlich Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer für 2003 i.H.v. EUR 25,–. Die Steuer selbst setzte es mit Bescheid vom 04. Februar 2005 auf EUR 0,– herab. Mit Kostenrechnung vom 14. März 2005 wurden die vom Erinnerungsführer zu tragenden Kosten des Verfahrens 3 V 1927/04 auf EUR 41,25 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 17. März 2005 beim Gericht eingegangene Beschwerde, mit der sich der Erinnerungsführer gegen den Kostenansatz unter dem Kassenzeichen 1769-002380-0 wendet. Er trägt vor, da das Finanzamt kurz vor der Erörterung des Sach- und Streitstands mit dem Berichterstatter seinem Begehren entsprochen habe, hätte es zu dieser nicht kommen müssen. Hätte das Finanzamt Bitterfeld ihn nämlich vor der Erörterung die beabsichtigte Änderung der Steuerfestsetzung mitgeteilt, so hätte er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor der Erörterung mit dem Berichterstatter zurückziehen können. Aus diesem Grunde müsse das Finanzamt nunmehr die Kosten des Verfahrens tragen. Wenn er nunmehr neben den Säumniszuschlägen Prozesskosten zahlen solle, habe er nichts erreicht. Zudem habe er am 15. November 2004 Prozesskostenhilfe beantragt. Nun habe er vom Finanzamt bereits eine Mahnung erhalten. Zwar habe sein seinerzeitiger Arbeitgeber möglicherweise nicht ausreichend Lohnsteuer für ihn abgeführt, jedoch müsse eine Lohnsteueraußenprüfung erfolgt sein, die dieses unbeanstandet gelassen habe. Dass das Finanzamt eine über die Lohnsteuer hinausgehende Einkommensteuer festgesetzt habe, sei unbillig gewesen. Ebenso sei es unbillig gewesen, dass das Finanzamt erst im gleichfalls angestrengten Klageverfahren zu seinen Gunsten einer bereits zuvor bestehenden Verwaltungsanweisung gefolgt sei. Angesichts dessen könnten ihm die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Erinnerungsführers wird auf dessen Schriftsätze vom 16. März und 15. Mai 2005 Bezug genommen.

Der Einzelrichter hat dem Erinnerungsführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur eventuellen Übertragung des Verfahrens auf den Senat gegeben. Der Erinnerungsführer hat sich in diesem Punkt nicht geäußert.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 Halbs. 1 GKG entscheidet der Einzelrichter über die Erinnerung gegen den Kostenansatz. Gemäß § 66 Abs. 6 S. 2 GKG überträgt jedoch der Einzelrichter das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Im Streitfall ist die Frage, ob im auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gerichteten Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO über die Verweisung des § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG auf § 52 Abs. 1 GKG § 52 Abs. 4 GKG zur Anwendung gelange, zu klären.

Es kann dahinstehen, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG besitzt. Auch wenn die Häufigkeit der Fragestellung für ihre grundsätzliche Bedeutung spricht, mag diese zu verneinen sein, weil gegen die Entscheidung des Finanzgerichts über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 3 S. 3 GKG die Beschwerde an den Bundesfinanzhof als einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (BFH-Beschlüsse vom 15. November 2004 VII B 181/04, juris STRE 20451534, und vom 20. Januar 2005 VII B 322/04, juris Nr. STRE 200550223; vgl. auch BFH-Beschluss vom 07. Dezember 2004 VII B 301/04, juris Nr. STRE 200550118).

Die Sache weist zwar keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art, wohl aber solche rechtlicher Art auf. Der Gesetzgeber hat die genannten Regelungen angesichts einer ständigen Rec...

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