rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Organschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Stellt eine GmbH während des Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit dem Einzelunternehmen des GmbH-Geschäftsführers einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und bestellt das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, dem die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Vermögen der GmbH nicht übertragen wird, endet die Organschaft erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

2. Deswegen ist die Umsatzsteuerzahllast, die in Folge der spätestens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Uneinbringlichkeit aufgelaufener Kreditoren durch Berichtigung der darauf entfallenden Vorsteuer entsteht, bei summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem Einzelunternehmen als Organträger geltend zu machen.

 

Normenkette

UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 3; InsO § 21; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Ursprünglich bestand zwischen dem vom Antragsteller geführten Einzelunternehmen und der Ingenieurtechnik A. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war, eine umsatzsteuerliche Organschaft. Im März 2002 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Daraufhin bestellte das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, übertrug ihm jedoch nicht die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über das Vermögen der Schuldnerin, sondern ordnete nur seinen Zustimmungsvorbehalt für ihre Verfügungen an, und ermächtigte ihn auch nur in dringenden Fällen, mit rechtlicher Wirkung für sie zu handeln (Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Beschluss, Bl. 20 ff. der Klageakte verwiesen). Daraufhin schloss der Antragsteller einen neuen Arbeitsvertrag und trat im April 2002 in B. eine neue Stellung an, bis im August das Insolvenzverfahren eröffnet und ein endgültiger Insolvenzverwalter bestellt wurde.

Nach einer Betriebsprüfung bewertete der Antragsgegner die bei der Schuldnerin aufgelaufenen Kreditoren in Höhe von 25.633,34 EUR als uneinbringlich und forderte mit geändertem Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 2. Januar 2006 die darauf entfallende Vorsteuer vom Antragsteller zurück. Nach dessen fristgerechtem Einspruch erhöhte er die Umsatzsteuerfestsetzung im Einvernehmen mit dem Antragsteller, wies den Einspruch betreffend die Kreditoren aber mit Bescheid vom 19. Juli 2007 als unbegründet zurück. Dagegen hat der Antragsteller am 7. August 2007 Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat, und – nach Ablehnung seines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner am 6. August 2007 – bei Gericht am 4. September 2007 den hier vorliegenden Antrag „wegen Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung des geänderten Umsatzsteuerbescheides” 2002 gestellt.

Der Antragsteller meint, die strittige Berichtigung sei bei der Organgesellschaft durchzuführen, weil die entsprechenden Forderungen erst nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich geworden seien.

Die Forderungen seien nämlich erst zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens uneinbringlich geworden, denn er habe den entsprechenden Antrag nur gestellt, weil er die im Vergleich zu den Verbindlichkeiten von rund 215.000 EUR sehr hohen Forderungen von rund 257.000 EUR nicht habe beitreiben können, aber die anschließende Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters habe ja gezeigt, dass dieser das Unternehmen ursprünglich habe fortführen und sanieren wollen.

Die Organschaft sei aber bereits bei Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich die wirtschaftliche Eingliederung beendet worden, indem die Vermietung des Büroraumes, auf der sie beruhte, nach Transport der Unterlagen zum vorläufigen Insolvenzverwalter aufgelöst worden sei. Entsprechendes gelte für die organisatorische Eingliederung, denn seine Geschäftsführerposition sei durch die Bestellung eines zwar vorläufigen, aber eher starken Insolvenzverwalters und dessen Verhalten als faktischer Geschäftsführer beendet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe ihm nämlich sämtliche Unterlagen weggenommen, ihn sofort von seinen Pflichten entbunden und nicht nur sämtliche Tätigkeiten selbst in Auftrag gegeben, sondern sogar für die Bestellungen, Abnahmen und sonstige Anweisungen im Zusammenhang mit den noch bis zum August durchgeführten Bauarbeiten sogar eigene Architekten und Gutachter mitgebracht. Dadurch habe er selbst keinerlei Mitspracherechte mehr gehabt, sei seitdem auch nicht weiter als Geschäftsführer tätig geworden und habe letztlich keinen vom vorläufigen Insolvenzverwalter abweichenden Willen mehr bilden können. Zur Glaubhaftmachung der beschlagnahmten Unterlagen benennt er eine Zeugin und zur faktischen Geschäftsführung verweist er auf ein bei...

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